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Inverkehrbringen ist ein in rechtlichen Zusammenhängen häufig benutzter Begriff, der je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert ist.

Beispiel-Definitionen:
Inverkehrbringen ...

  • ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich (§ 2 Abs. 8 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz *).
  • ist die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte (§ 3 Nr. 9 Chemikaliengesetz *).
  • ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere (§ 4 Abs. 17 Arzneimittelgesetz *).
  • ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere (§ 3 Nr. 11 Medizinproduktegesetz *).
  • bezeichnet das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (§ 3 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch * unter Bezugnahme auf Art. 3 Nr. 8 der VO (EG) Nr. 178/2002).
  • ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem europäischen Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung (CE-Kennzeichnung).
  • ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe von Produkten.

Im deutschen Patentrecht bedeutet Inverkehrbringen, dass der Patentverletzer einem Dritten Verfügungsgewalt über das Erzeugnis verschafft, so dass der Dritte das Erzeugnis veräußern oder gebrauchen kann. Dies ist beim bloßen Vorrätighalten noch nicht gegeben, erfordert aber andererseits keinen Übergang des Eigentums, sondern lässt die bloße Verschaffung des Besitzes ausreichen.

Im Markenrecht bewirkt das Inverkehrbringen die Erschöpfung des Markenrechts. Der EuGH hat 1998 in seinem Urteil in der Rechtssache Silhouette (C-355/96) klargestellt, dass die Markenrichtlinie vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten bzw. EWR-weiten Erschöpfung ausgeht. Wird die mit einer Marke versehene Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, erschöpfen sich dadurch seine Schutzrechte innerhalb des EWR nicht. Der Markeninhaber kann sich der Einfuhr der geschützten Erzeugnisse in den EWR widersetzen und Parallelimporte verhindern. Dies hat zur Folge, dass über die geschlossenen Vetriebssysteme der Markenhersteller die Kunden im Europäischen Binnenmarkt wesentlich stärker zur Kasse gebeten werden als in USA, Hong Kong oder Japan.

Allgemeine Zivilrechtslehre | Lebensmittelrecht

 

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