Inverkehrbringen ist ein in rechtlichen Zusammenhängen häufig benutzter Begriff, der je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert ist.
Beispiel-Definitionen:
Inverkehrbringen ...
Im deutschen Patentrecht bedeutet Inverkehrbringen, dass der Patentverletzer einem Dritten Verfügungsgewalt über das Erzeugnis verschafft, so dass der Dritte das Erzeugnis veräußern oder gebrauchen kann. Dies ist beim bloßen Vorrätighalten noch nicht gegeben, erfordert aber andererseits keinen Übergang des Eigentums, sondern lässt die bloße Verschaffung des Besitzes ausreichen.
Im Markenrecht bewirkt das Inverkehrbringen die Erschöpfung des Markenrechts. Der EuGH hat 1998 in seinem Urteil in der Rechtssache Silhouette (C-355/96) klargestellt, dass die Markenrichtlinie vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten bzw. EWR-weiten Erschöpfung ausgeht. Wird die mit einer Marke versehene Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, erschöpfen sich dadurch seine Schutzrechte innerhalb des EWR nicht. Der Markeninhaber kann sich der Einfuhr der geschützten Erzeugnisse in den EWR widersetzen und Parallelimporte verhindern. Dies hat zur Folge, dass über die geschlossenen Vetriebssysteme der Markenhersteller die Kunden im Europäischen Binnenmarkt wesentlich stärker zur Kasse gebeten werden als in USA, Hong Kong oder Japan.
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