Die Inventur (latein. invenire = etwas bzw. es vorfinden) ist die Bestandsaufnahme aller vorhandenen Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Jeder Kaufmann ist gemäß § 240 HGB und §§ 140, 141 AO im Rahmen der ordnungsmäßigen Buchführung zur Inventur verpflichtet, und zwar wenn er ein Unternehmen gründet oder übernimmt, wenn er es schließt, sowie zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres. Das Ergebnis einer Inventur ist das Inventar, ein Bestandsverzeichnis, das alle Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge und Wert aufführt.
Die Stichtagsinventur bildet die Bestände so ab, wie sie am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich sind. Sie führt jedoch zu einem großen Arbeitsanfall innerhalb weniger Tage, der oft Störungen des Betriebsablaufes zur Folge hat oder sogar eine Betriebsschließung notwendig macht. Das Risiko von Aufnahmefehlern erhöht sich.
Die verlegte Inventur kann in Frage kommen, wenn die Aufnahme zum Stichtag unmöglich ist (zum Beispiel bei sehr großen Beständen), oder wenn die Voraussetzungen für eine permanente Inventur fehlen.
Die körperliche Bestandsaufnahme erfolgt an einem beliebigen Tag innerhalb der letzten 3 Monate vor oder der ersten 2 Monate nach dem Bilanzstichtag. Der am Aufnahmetag ermittelte Bestand wird nur wertmäßig (nicht mengenmäßig) auf den Stichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet, das Inventar trägt das Datum der tatsächlichen Aufnahme.
| Wertfortschreibung | Wertrückrechnung |
|---|---|
| Wert am Tag der Inventur (z.B.15 Okt.) | Wert am Tag der Inventur (z.B.28.Feb.) |
| (+) Wert der Zugänge vom 15.Okt.-31. Dez. | (-) Wert der Zugänge vom 1.Jan.-28. Feb. |
| (-) Wert der Abgänge vom 15.Okt.-31.Dez | (+) Wert der Abgänge vom 1.Jan.-28.Feb. |
| (=) Wert am Abschluss-Stichtag (31.Dez) | (=) Wert am Abschluss-Stichtag (31.Dez) |
Der Vorzug der permanenten Inventur liegt darin, dass die körperliche Bestandsaufnahme über das ganze Jahr verteilt und sinnvoll geplant werden kann, zum Beispiel wenn die Bestände am niedrigsten sind. Sie kann aber unzweckmäßig sein, wenn die Warenbewegungen für einzelne Warengruppen aus organisatorischen Gründen nicht separat ermittelt werden können. Dies ist etwa im Einzelhandel der Fall.
Ein Unternehmen kann frei entscheiden, für bestimmte Gegenstände die Stichtagsinventur und für andere die verlegte oder die permanente Inventur anzuwenden. Sind aber unkontrollierte Risiken zu befürchten, etwa durch Schwund oder Verderb der Waren, läßt das Einkommenssteuerrecht die flexiblen Inventurverfahren nicht zu und verlangt eine zeitnahe Aufnahme der Bestände. Das gleiche gilt für besonders wertvolle Güter.
Voraussetzungen:
Vorgehensweise:
Nur die wenigen hochwertigen Artikel werden körperlich gezählt. Ein Großteil des Lagerwertes ist damit bereits erfasst. Aus dem Restbestand entnimmt man nach dem Zufallsprinzip eine Stichprobe, aus der anschließend der Gesamtbestand hochgerechnet wird.
Die gesetzlichen Anforderungen für die Stichprobeninventur sind in § 241 Abs. 1 HGB geregelt: Der Aussagewert muss dem Wert einer Vollaufnahme entsprechen, und die Aufstellung des Inventars darf nur mit Hilfe von anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren (z.B. Differenzenschätzung) erfolgen. Vor der ersten Anwendung der Stichprobeninventur muss zudem die Genehmigung des Finanzamtes eingeholt werden. In der Schweiz und in Österreich gelten ähnliche Bestimmungen, wobei in Österreic noch zusätzliche, nationale Auflagen erfüllt werden müssen.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Inventur".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world