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Der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (Pacte international relatif aux droits civils et politiques ; International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR), kurz UN-Zivilpakt, ist ein Völkerrechtlicher Vertrag.

Geschichte


Der UN-Zivilpakt wurde am 19. Dezember 1966 in New York City abgeschlossen und trat 1976 in Kraft. 1989 wurde dem Pakt ein „Zweites Fakultativprotokoll“ aufgenommen, welches die Abschaffung der Todesstrafe beinhaltet. Inzwischen haben 153 Staaten den Pakt unterschrieben, 104 haben ihn ratifiziert, darunter unter anderem die Bundesrepublik Deutschland (1973), Österreich (1978) und die Schweiz (1992).

Inhalte


Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte, die auch als Menschenrechte der 1. Generation bezeichnet werden. Das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. Außerdem wird die Gleichstellung von Mann und Frau und ein generelles Verbot der Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zugesichert.

Zusammen mit dem UN-Sozialpakt und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bildet es die grundlegenden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.

Überwachung


Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, periodische Berichte an den UN-Menschenrechtsausschuss einzureichen, welcher zusätzlich in Bezug auf Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, Individualbeschwerden einzelner Bürger annehmen und verhandeln kann.

Menschenrechtsschutz durch internationale Abkommen


Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.

Weblinks


Völkerrechtlicher Vertrag | UN-Konvention | Menschenrechte | 1966

International Covenant on Civil and Political Rights | Pacte international relatif aux droits civils et politiques | 国際人権規約 | Internationaal Verdrag inzake Burgerrechten en Politieke Rechten | Międzynarodowy Pakt Praw Obywatelskich i Politycznych | 公民权利和政治权利国际公约

 

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