article

Die Interessentheorie ist eine Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht. Sie geht auf eine Definition von Ulpian zurück.

Nach der sog. Interessentheorie erfolgt die Abgrenzung im wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt das öffentliches Interesse oder ein privates Interesse fördern soll.

Während die Interessentheorie im ersten Jahrzehnt des 20.Jh. durchaus noch üblich war, wird sie heutzutage nicht mehr vertreten. Sie wird aus folgenden Gründen kritisiert:

  • die öffentliche Verwaltung handelt zum Teil auch in Formen des Privaten Rechts und fördert dennoch öffentliche Interessen. So etwa, wenn sie sich im Rahmen der öffentlichen Versorgung kommunaler Betriebe bedient, die privatrechtlich organisiert sind (z.B. Stadtwerke in Form einer Aktiengesellschaft).
  • Auch Private können in Formen des Privatrechts öffentliche Interessen verfolgen, wie auch Träger der öffentlichen Gewalt unmittelbar Privatinteressen fördern können, so zum Beispiel bei der erteilung von Genehmigungen oder der Gewährung von Subventionen.

Siehe auch


Literatur


  • Jörn Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln e.a. 2000, 3-452-24547-0, Rn 16ff..
  • Paul Posener (Hrsg): Rechtslexikon, Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften., II. Band: L-Z, erich Weber Verlag, Berlin 1909, Stichwort Privatrecht und öffentliches Recht

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Interessentheorie".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld