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Ein Institut (lat. instituere = einrichten, errichten; PPP: institutum) ist eine Einrichtung (Institution) mit eigener Verfassung (Konstitution), meistens eine Anstalt, die wissenschaftlichen Arbeiten, der Forschung, der Erziehung o. ä. dient. Institute sind häufig Teil einer Hochschule oder einer Fakultät einer Hochschule oder sind An-Institute einer Hochschule. Sie haben überwiegend öffentliche Träger oder sind als Stiftung oder Verein organisiert.

In einigen Bundesländern in Deutschland ist die Bezeichnung Institut ausdrücklich einem öffentlichen Träger vorbehalten. Daneben gibt es auch gewerbliche Institute wie Bestattungs- oder Eheanbahnungsinstitute, also private Einrichtungen oder Unternehmen, die vorzugsweise Dienstleistungen erbringen.

Institute in Lobbyarbeit und Public Relations


Der Institutsbegriff wird heute in der Öffentlichkeitsarbeit und im Lobbying von Konzernen und Verbänden benutzt, um Eigeninteressen in ein universitär-staatlich wirkendendes Erscheinungsbild zu verpacken. Journalisten neigen oft dazu, Pressemitteilungen und Veröffentlichungen dieser "Institute" ungeprüft weiterzugeben, ohne auf die dahinterstehenden Interessen hinzuweisen. Beispiele:

  • Deutsches Aktieninstitut, gegründet als Arbeitskreis zur Förderung der Aktie mit dem selbstgesetzten Auftrag: “Als Verband der börsennotierten und im Umfeld der Börse tätigen Unternehmen und Institutionen der Förderung der Aktienakzeptanz in Deutschland verpflichtet”
  • Deutsches Institut für Altersvorsorge (DIA), gehört zum Deutsche-Bank-Konzern.
  • Institut für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen, In den Medien oft nur Städtebauinstitut. Das "Institut" ist quasi identisch mit dem "Verband der Privaten Bausparkassen".
  • Deutsches Institut für Jugend und Gesellschaft, Träger: Offensive Junger Christen

Dabei ist darauf zu achten, ob die Institutseigenschaft durch eine öffentliche Stelle (Amtsgericht/Vereinsregister, Handelsregister etc.) überprüft und anerkannt ist. Dies ist bei Aktiengesellschaften, eingetragenen Vereinen oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Namen Institut führen, der Fall. In anderen Fällen ist ein Institut eine Einrichtung einer juristischen Person und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Ziel einer solchen Konstruktion kann die Irreführung der Öffentlichkeit sein.

Institut im Sinne eines Rechts-Instituts


Ein wichtiger Einfluss des römischen Rechts auf das deutsche Recht waren die unter Kaiser Justinian geschaffenen Gesetzesbücher: die „Institutionen“ und „Pandekten“.

Heute versteht man unter einem Institut eine Einrichtung des materiellen oder formellen Rechts, zum Beispiel das „Institut des Eigentums“.

Irreführung durch "Institut" im Namen


Es ist möglich, dass eine private Körperschaft den Begriff "Institut" rechtswidrig im Namen führt oder statt des tatsächlichen Namens benutzt, wenn und weil dies den Irrtum zur Folge hat, dass der (falsche) Anschein entsteht, die Gruppe wäre eine wissenschaftliche oder öffentliche Einrichtung.

Die Verwendung des Wortes "Institut" im Namen von Vereinen ist obergerichtlich entschieden. Zu der Frage, ob Vereine diesen Namenszusatz führen dürfen, haben das OLG Celle Beschluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) vom 30. April 1985, Az.: 1 W 9/85, zitiert nach juris (Orientierungssatz), auch abgedruckt in: OLGZ 1985, 266-269 (red. Leitsatz und Gründe) sowie Rpfleger 1985, 303-304 (red. Leitsatz 1 und Gründe). und das BayObLG Beschluss des 3. Zivilsenates des Bayerisches Obersten Landesgericht (BayObLG) vom 26. April 1990, Az.: BReg 3 Z 167/89, zitiert nach juris (Langtext), auch abgedruckt in: in DB 1990, 1661 (Gründe), MDR 1990, 824-825 (red. Leitsatz und Gründe), NJW-RR 1990, 1125-1126 (Leitsatz und Gründe) sowie BWV 1992, 38-39 (red. Leitsatz und Gründe). Stellung bezogen. Das BayObLG hielt den Namen "Institut für Steuerwissenschaftliche Information" bei einem Verein mit Sitz in einer Universitätsstadt zur Täuschung geeignet. Das OLG Celle hielt den Namen "Schiller-Institut für republikanische Außenpolitik" nicht für irreführend. Letzteres hielt die Untersuchung der Möglichkeit der Irreführung nur für notwendig, falls dem Namen eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt wird, die normalerweise der Gegenstand wissenschaftlicher Forschung ist. Aus dem Namen und der Tätigkeit muss unzweifelhaft hervorgehen, dass es keine wissenschaftliche Tätigkeit zum Gegenstand hat oder es muss bezüglich Seriosität und Wissenschaftlichkeit einem Universitätsinstitut gleichstehen.

Das OLG Frankfurt a. M. Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27. April 2001, 20 W 84/01, OLG Report Frankfurt 2001, 208, siehe * hat entschieden, dass der Gebrauch des Institutsbegriff für einen Zusammenschluss von Fachärzten ebenfalls irreführend ist.

Siehe auch:

  • BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 – 1 StR 615/86. *
  • BGH vom 16. Oktober 1986, Az.: I ZR 157/84Urteil des 1. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16 Oktober 1986, Az.: I ZR 157/84, zitiert nach juris, auch abgedruckt in: MDR 1987, 643-643 (red. Leitsatz und Gründe), Information StW 1987, 263-264 (red. Leitsatz und Gründe), GRUR 1987, 365-367 (Leitsatz und Gründe), BGHR UWG § 3 Irreführung 5 (Leitsatz und Gründe) und BGH-DAT Zivil.*

Eine Irreführung kann dadurch ausgeschlossen werden, dass weitere Namenszusätze oder die sonstige Eigenwerbung falsche Annahmen richtig stellen (zum Beispiel Impressum).

Quellen


Wissenschaftspraxis | Journalismus

Institute | Institut | ინსტიტუტი | Institutas | Institutt | Институт

 

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