Das an die Stelle des früheren Konkursverfahrens getretene gerichtliche Insolvenzverfahren dient der angemessenen forderungs-anteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch verbliebenen Vermögenswerten des insolventen Schuldners. Die Verfahrens-Regelungen finden sich in der Insolvenzordnung. Nach Eröffnung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss sind zur Vermeidung von Sondervorteilen zu Gunsten einzelner Gläubiger Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt.
Wenn der Insolvenz-Schuldner eine natürliche Person ist, besteht auf Antrag die Möglichkeit der Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss (Restschuldbefreiung). Diese erfolgt nach einer sechs Jahre langen Treuhandzeit, die mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt. Während der Treuhandzeit werden die nach der Zumutbarkeits-Tabelle (Lohnpfändungs-Tabelle) pfändbaren Beträge vom Lohnleister beziehungsweise vom Lohnersatzleister unmittelbar an die Treuhandstelle ("Treuhänder") überwiesen.
UnternehmensinsolvenzenDeutschland.png Die Insolvenzordnung kennt das so genannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische Personen anzuwenden ist, und die "kleine Regelinsolvenz" für natürliche Personen, die selbständig tätig sind, deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für andere natürliche Personen gilt die Verbraucherinsolvenz.
Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (sog. Insolvenzmasse) zu erfüllen. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die so genannten Massekosten (§§ 54, 55 InsO - Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sog. absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit der Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss. Für nicht selbstständig erwerbstätige Personen gibt es dabei eine Sonderregelung durch das so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO).
Arbeitnehmer sind im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die Dauer der letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO).
Die aktuelle deutsche Wirtschaftskrise trieb 2003 fast 40.000 Unternehmen in die Insolvenz - 4,6 Prozent mehr als 2002. Innerhalb der Europäischen Union waren es nur in Frankreich mehr Unternehmen. Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen beantragt werden (sog. Nachlassverfahren). Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen (§§ 2, 3 InsO). Antragsberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner selbst (§ 13 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. Nicht in der InsO, sondern in den jeweiligen Spezialgesetzen ist die Pflicht zur Antragsstellung z. B. für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person geregelt. Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen und strafbar sein. So ist beispielsweise im § 64 des GmbH-Gesetzes geregelt, dass ein Insolvenzantrag einer GmbH ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) oder binnen 21 Tagen eingereicht werden muss, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist.
In § 5 InsO hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Insolvenzgericht bei Vorliegen eines Insolvenzantrages, der nicht als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, von Amts wegen zu ermitteln hat, ob Insolvenzgründe vorliegen.
Das Gericht (zuständig ist bis einschließlich der Eröffnung des Verfahrens der Insolvenzrichter) prüft den Antrag auf Zulässigkeit und Begründetheit. Die Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (§ 4 InsO i. V. m. der ZPO). Geprüft wird insbesondere die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO) sowie beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung und die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Eröffnungsgrundes (§ 14 InsO). Ist der Antrag zulässig, so muss der Schuldner vom Insolvenzgericht gehört werden (§ 20 InsO). Begründet ist der Antrag, wenn mindestens einer der drei Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt und die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO). Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Deckt die Masse die Verfahrenskosten nicht, kann eine natürliche Person die Kostenstundung (§ 4a InsO) beantragen. Wird diese bewilligt, so werden die Kosten des Verfahrens durch die Landeskasse übernommen und das Verfahren eröffnet.
Deckt die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht, wird der Eröffnungsantrag zurückgewiesen (Abweisung mangels Masse).
Zahlungsunfähigkeit ist von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsstockungen zu unterscheiden. Wenn der Schuldner eine eingeforderte Zahlung nicht leistet, dann liegt nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit vor. Zahlungsunfähig ist ein Rechtsträger, wenn er weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit begleichen kann. Dabei kann es ohne weiteres sein, dass geringe Zahlungen noch geleistet werden.
Während zu Zeiten der Konkursordnung die Zahlungsunfähigkeit für natürliche Personen keine Bedeutung hatte, ist dies unter Beachtung der Verbraucherinsolvenz nunmehr auch für diesen Personenkreis von Bedeutung. Bisher vorliegende Entscheidungen der Obergerichte lassen erwarten, dass auch natürliche Personen damit rechnen müssen, wenn sie zahlungsunfähig sind und weiterhin Geschäfte auf Kreditbasis abschließen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (Eingehungsbetrug, § 263 StGB).
Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet gem. § 18 II InsO die Möglichkeit eines so genannten Eigenantrages (vgl. Chapter 11 US-amerikanischen Rechts). Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur die verschuldete Person selbst stellen. Grundsätzlich ist ein solcher Antrag immer dann zulässig, wenn der Antragsteller absehen kann, dass seine Zahlungsmittel (einschl. aller Kreditlinien und vergleichbaren Werten) nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erfüllen. Die aktuelle Rechtsprechung (Oktober 2005) geht davon aus, dass dieser Zeitraum maximal 12 Monate betragen darf. Die neuere Rechtsprechung des BGH verlangt, dass mit dem Antrag auch entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen.
Überschuldung ist Eröffnungsgrund nur für juristische Personen. Die Frage, ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, ist eine der schwersten. Die häufigsten Fehler, die hier gemacht werden, bestehen darin, dass zu der Beurteilung die bereits erstellte Bilanz herangezogen wird. In den meisten Fällen ist dies der Jahresabschluss, den das Unternehmen seinem Finanzamt zum Zwecke der Besteuerung vorgelegt hat. Ein solcher Abschluss ist keine Bilanz im Sinne der §§ 238 ff. HGB und schon gar nicht ein Überschuldungsstatus. Dieser muss immer gesondert erstellt werden und dabei sind auch die geltenden Bestimmungen zu beachten, die weitestgehend durch die Rechtsprechung und nicht durch Gesetz bestimmt sind.
Soweit das Insolvenzgericht in der Lage ist, anhand eigener Erkenntnisse über einen vorgelegten Insolvenzantrag zu entscheiden, wird es keinen Gutachter beauftragen. Erfahrungsgemäß ist dies jedoch in den seltensten Fällen möglich. Deshalb wird das Gericht einen Gutachter beauftragen, im Rahmen eines umfassenden Gutachtens vor Ort zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Einleitung des Insolvenzverfahrens notwendig machen.
Zumeist wird mit dem Gutachterauftrag vom Insolvenzgericht dem Gutachter auch aufgetragen, vorab zu prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Dieser Teil des Gutachtenauftrages sollte innerhalb von drei Tagen ab Beauftragung erledigt sein. An dieser Stelle des Verfahrens (Insolvenzantragsverfahren) kommt es darauf an, sehr schnell festzustellen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, um die künftige Insolvenzmasse vor Verlusten durch unberechtigte Entwendungen zu schützen.
Inhalt des Gutachtens sollte ein Überblick über den bisherigen Unternehmensverlauf der Insolvenzschuldnerin (Bezeichnung des insolventen Unternehmens – auch Gemeinschuldnerin – genannt) sowie eine Darstellung des Vermögens – mit entsprechender Gliederung der Dritt-Rechte sein. Neben der Prüfung nach dem Vorliegen der Insolvenzgründe ist die Beantwortung der Frage, ob die Kosten des ersten Verfahrensabschnittes – dieser Zeitraum umfasst den Tag der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bis zum ersten Berichtstermin – gedeckt sind. Sind diese Kosten gedeckt, dann muss das Gericht das Verfahren eröffnen.
Aufgrund der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) teilt das Insolvenzgericht der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Es liegt nun im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Insolvenzakten anzufordern und zu prüfen, ob sich aus ihnen ein Anfangsverdacht auf Straftaten, insbesondere so genannte Insolvenzdelikte oder Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, aber auch Betrug oder Untreue ergibt. Enthalten die Akten Hinweise darauf, dann muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.
Häufigstes Problem ist die rechtzeitige und vollständige Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB), für den oder die Mitarbeiter (auch den Geschäftsführer). Mit der Änderung des § 266a StGB zum 01. August 2004 werden neben den Arbeitnehmer- nunmehr auch die Arbeitgeberanteile erfasst. Bis zum 31. Juli 2004 war nach § 266a StGB a.F. nur das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile strafbar.
Eines der größten Haftungsfelder bei Insolvenzen ist die rechtzeitige und gesetzeskonforme Erstellung der Handelsbilanzen ( vgl. §§ 140, 141 AO). Für die straf- wie zivilrechtliche Prüfung auf Überschuldung ist weder die Handels- noch die Steuerbilanz (einschließlich der Überleitung von Handels- zur Steuerbilanz für steuerliche Zwecke) ausreichend. Vielmehr ist immer ein gesonderter Überschuldungsstatus nötig. Hat ein Unternehmen Bankkredite, dann sind die Handelsbilanzen auch auf Kreditbetrug zu prüfen. Zu einem Kreditantrag gehört gemäß § 18 KWG die Handelsbilanz. Wer hier eine "Steuerbilanz" vorlegt, kann in erhebliche Erklärungsnot geraten.
Bei Prüfung auf Steuerhinterziehung ist besonders die Umsatzsteuer brisant. Grundsätzlich kommt es nicht auf die Zahlung, sondern auf die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung an. Für die Beurteilung kommt es auf den Tatbestand der Verhinderung bzw. nicht vollständig festsetzbaren Steuer an. Bei der monatlichen Umsatzsteuererklärung ist die Steuerverkürzung bereits dann verwirklicht, wenn die Erklärung nicht spätestens am 10. des Folgemonats abgegeben ist. Die allgemein vermutete Fristverlängerung bis zum 15. hat nur dann befreiende Wirkung, wenn mit der Erklärung auch gezahlt wird. Hier greift die Fiktion der "Selbstanzeige".
Die aktuelle Erfahrung zeigt, dass gegenwärtig bei den Staatsanwaltschaften das Interesse an der Verfolgung von Insolvenzdelikten, Betrug und Straftaten nach § 266a StGB stark zunimmt, wobei bei letzteren - möglicherweise im Zusammenhang mit den bereits jetzt überlasteten sozialen Sicherungssystemen - ein Trend zur Verhängung von Freiheitsstrafen mit dem Argument der Verteidigung der Rechtsordnung zu beobachten ist.
Der starke vorläufige Verwalter übernimmt die Befugnisse des Schuldners vollständig und hat daher weitgehende Kompetenzen und Aufgaben, insbesondere die Sicherung der Masse, die Weiterführung des Unternehmens sowie die Prüfung, ob die Masse die Verfahrenskosten deckt (§ 22 Abs. 1 InsO).
Die Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Gericht fallabhängig festgelegt. Sie dürfen die des starken vorläufigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 22 Abs. 2 InsO). Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs. 2 Satz 2). Für die Entwicklung und den Ausgang des Insolvenzverfahrens ist die Qualifikation des Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung.
Anders als bei der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB können bei der Insolvenzanfechtung nicht nur Willenserklärungen angefochten werden, sondern alle "Rechtshandlungen". Ein weiterer Unterschied zur zivilrechtlichen Anfechtung ist, dass die Insolvenzanfechtung nicht ex tunc wirkt, sondern im Ergebnis einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch zur Insolvenzmasse darstellt.
Durch die Insolvenzanfechtung sollen bestimmte Vermögensverschiebungen vor Insolvenzantrag korrigiert werden, die Wirkungen der Insolvenzeröffnung werden also nach vorne verschoben.
Die Grundkonzeption ist dabei, dass Gläubiger, die besonders "dreist" waren oder besonderes Wissen über die wirtschaftliche Situation des späteren Schuldners hatten, nicht besser behandelt werden sollen, als die restlichen Gläubiger.
Besonders Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden, die selbst Vollstreckungstitel erlassen können, sind in einer guten Position, um den Schuldner unter Druck zu setzen. Zur Schonung der Staatsfinanzen ist in der Diskussion, die Anfechtbarkeit von Druckzahlungen an öffentliche Kassen zu Lasten der anderen Gläubiger einzuschränken; dies ist jedoch auf vehemente Kritik gestoßen.
Die Verwertung kann also auf drei verschiedenen Wegen betrieben werden:
Nach Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO). Nach Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen wieder unbeschränkt (z. B. im Wege der Einzelzwangsvollstreckung) geltend machen. Das Regelverfahren sieht keine Restschuldbefreiung des Schuldners vor.
Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§ 219 InsO). Der darstellende Teil enthält die Beschreibung der Unternehmenslage, der Insolvenzursachen und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Gläubiger und das Insolvenzgericht sollen über das Ziel des Plans und den Weg zu dessen Erreichung unterrichtet werden. Planziele können z. B. die Eigensanierung, die übertragende Sanierung, die Liquidation oder ein Moratorium zur Stundung von Forderungen sein. Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan verändert wird (§ 221 InsO).
Die Gläubiger werden durch den Plan in Gruppen unterteilt. Vom Gesetz vorgegebene Gruppen sind absonderungsberechtigte, nicht nachrangige und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 InsO). Der Planverfasser kann Gläubiger gleicher Rechtsstellung und gleichartiger wirtschaftlicher Interessen zu weiteren Gruppen zusammenfassen (§ 222 Abs. 2 InsO). Eine Gleichbehandlung der Gläubiger findet im Unterschied zum Regelverfahren nur noch innerhalb der jeweiligen Gruppe statt.
Das Gericht prüft den Plan auf formale und konzeptionelle Mängel (§ 231 InsO) und leitet ihn – sofern es ihn nicht zurückweist – an Gläubigerausschuss, Verwalter und Schuldner zur Stellungnahme weiter (§ 232 InsO). Insolvenzplan und Stellungnahmen werden zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO).
Das Gericht bestimmt einen Termin, in dem nach der Erörterung und etwaigen Änderungen durch den Planverfasser über den Plan abgestimmt wird (§ 235 InsO).
Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht (§ 237 InsO). Die Gläubiger stimmen in den vom Plan vorgesehenen Gruppen ab (§ 243 InsO). Der Plan wird angenommen, wenn sich in jeder Gruppe eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssumme findet (§ 244 InsO).
Wird in einer Gruppe keine Mehrheit erzielt, so gilt die Zustimmung dieser Gruppe nach § 245 InsO gleichwohl als erteilt, wenn sich z. B. die Stellung der Gruppe durch den Plan nicht verschlechtert oder wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Hierdurch soll der Widerstand sanierungsunwilliger Gläubiger gebrochen und die Annahme des Plans erleichtert werden.
Der Schuldner kann dem Plan widersprechen. Sein Widerspruch ist aber unbeachtlich, wenn er durch den Plan keine Verschlechterung seiner Stellung erfährt (§ 247 InsO). Das Insolvenzgericht bestätigt den Plan nach Annahme durch die Gläubiger (§ 248 InsO). Mit Rechtskraft des Beschlusses treten die Wirkungen des Planes für und gegen alle Beteiligte ein (§ 254 InsO). Anschließend wird das Verfahren vom Gericht aufgehoben (§ 258 InsO).
Sofern im Insolvenzplan keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfährt der Schuldner eine Restschuldbefreiung (§ 227 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass seine Erfüllung vom Insolvenzverwalter überwacht wird (§§ 260 ff.).
Das Sanierungskonzept beinhaltet folgende Phasen:
Beschreibung des Unternehmens In folgenden Bereichen sollten die Daten bei der Zusammenstellung berücksichtigt werden. Wie die bisherige Unternehmensentwicklung, rechtliche, finanzwirtschaftliche, leistungsorientierte Verhältnisse und organisatorische Grundlagen. Dabei sind alle genannten Bereiche zu berücksichtigen; innerhalb der Bereiche können im Einzelfall Streichungen oder Ergänzungen notwendig werden. Dabei ist die Vollständigkeit der Informationen eine Grundvoraussetzung dafür, dass ein Dritter das Sanierungskonzept nachvollziehen kann.
Analyse des Unternehmens Es kommen verschiedene Methoden zur Ermittlung qualitativer Daten in Betracht; hierzu kann auch die persönliche Einbeziehung der Unternehmensbeteiligten erforderlich sein. Bei der Ermittlung der Daten soll erreicht werden, dass Zufälligkeiten, persönliche Vorurteile usw. nicht das Analyseergebnis beeinträchtigen. Wird im Rahmen der Unternehmensanalyse die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung festgestellt, muss darauf aufmerksam gemacht werden. Die Analyse umfasst neben der Lagebeurteilung die Analyse der Krisenursachen. Beide unterscheiden sich sowohl in der Zielrichtung als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Verfahren.
Analyse der Krisenursachen Auf der Grundlage der Unternehmensbeschreibung und einer ersten vorläufigen Beurteilung des Unternehmens werden Vermutungen darüber angestellt, durch welche Ursachen die Unternehmenskrise entstanden ist. Durch Eingrenzung der vermuteten Bereiche kann eine systematische Ursachenanalyse durchgeführt werden, die fortlaufend den gewonnenen Erkenntnissen anzupassen ist.
Beurteilung der Lage Durch die Lagebeurteilung werden sowohl die Stärken als auch die Schwächen des Unternehmens ermittelt. Dabei ist besonders herauszustellen, welche Chancen und Risiken sich hieraus ergeben. Die Lagebeurteilung umfasst folgende Bereiche: - Analyse der globalen Umwelt, - Analyse der Aufgabenumwelt, - Analyse der unternehmensinternen Faktoren.
Leitbild des sanierten Unternehmens Das Sanierungskonzept hat eine Darstellung des Leitbilds des Unternehmens nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zu enthalten. Dabei sind vor allem die Vorgehensweise und Potenziale zu skizzieren, die dem Unternehmen Wettbewerbsfähigkeit verleihen und ihm damit die Möglichkeit eröffnen, nachhaltige Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften und das finanzielle Gleichgewicht zu sichern.
Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens Die Sanierungsmaßnahmen zeigen, auf welchem Weg das Unternehmen das zuvor skizzierte Leitbild erreichen soll. Hier werden die einzelnen Maßnahmen in ihrem Zusammenhang beschrieben und hinsichtlich ihrer beabsichtigen Auswirkungen verdeutlicht.
Planverprobungsrechnung
Das Regelinsolvenzverfahren für juristische Personen kann anstatt vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter auch in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) geführt werden. Ob sich dieses Verfahren etabliert, bleibt abzuwarten. Kritische Stimmen befürchten, dass dieser Verfahrenstyp von Insolvenzverwaltern missbraucht werden kann, um sich unter Umgehung des richterlichen Privilegs, den Insolvenzverwalter nach eigenem Ermessen zu bestellen, profitable Insolvenzverfahren zu sichern, indem sie sich zu Geschäftsführern des seine eigene Insolvenz verwaltenden Unternehmens bestellen lassen. Andererseits, so wird argumentiert, kann das Verfahren gewisse Vorzüge bieten bei der zusammenhängenden Abwicklung von Konzerninsolvenzen mit einer Mehrzahl verbundener, insolventer Unternehmen.
Ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren steht für eine zahlungsüberpflichtete natürliche Person zur Verfügung. Es gliedert sich in den außergerichtlichen Einigungsversuch, das gerichtliche Eröffnungs-Verfahren, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplan-Verfahren, das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und das Restschuldbefreiungs-Verfahren. An dessen Ende steht dann die Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss ("Restschuldbefreiung"). Auf begründeten Antrag mindestens eines Gläubigers kann das Gericht die Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss verweigern. ("Versagung der Restschuldbefreiung")
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Insolvenzverfahren".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world