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Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schulden nicht einlösen könnend") bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person oder juristischen Person, wie beispielsweise einer GmbH oder einer AG. Davon zu unterscheiden ist die Überschuldung. Diese liegt vor, wenn die vorhandene Haftungsmasse nicht ausreicht, um die Zahlungsverpflichtungen bei allen Gläubigern zu erfüllen.

Solvenz


Das Gegenteil von Insolvenz wird als Solvenz bezeichnet. Solvenz ist die Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. Solvenz besteht aus folgenden beiden Komponenten:
  1. Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) ZLF
  2. Sicherung der Schuldendeckungsfähigkeit (Liabilität) SDF
Fälschlicherweise wird unter Solvenz meist nur Zahlungsfähigkeit (hier im Sinne der Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen termingerecht zu erfüllen) verstanden. Solvenz geht aber noch darüber hinaus und fordert auch eine Schuldendeckungsfähigkeit im Sinne der Fähigkeit, Schulden mit vorhandenem Geld- und Sachvermögen zu decken. Damit ist Solvenz also die Fähigkeit, alle Verbindlichkeiten über das gesamte Vermögen decken zu können.

Resolvenz


Nach Inkrafttreten der Regelungen über die Schuldenbefreiung für Verbraucher durch das Verbraucherinsolvenzverfahren wird zunehmend die durch die Zahlungsentpflichtung wiederhergestellte Schuldenfreiheit und Zahlungsfähigkeit als Resolvenz bezeichnet. Dieser Begriff ist allerdings zur Zeit noch als Wortmarke zu Gunsten des Resolvenz-Bund e.V. geschützt.

Rechtsfolgen der Insolvenz


Bekannte Unternehmenspleiten in Deutschland
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Oktober 1961 Borgward (Autobauer)
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Juni 1974 Herstatt-Bank (Bank)
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August 1982 AEG-Telefunken (Elektrokonzern)
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November 1983 IBH-Holding (Baumaschinen)
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April 1994 Schneider-Gruppe (Baukonzern)
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Juni 1994 Balsam AG (Sportböden)
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Februar 1996 Bremer Vulkan (Schiffbauer)
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März 2000 FlowTex (Bohrsystemvermieter)
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September 2000 Gigabell (Internet Service Provider)
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November 2001 Kinowelt (Filmkonzern)
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Januar 2002 Schneider Techn. (Fernsehgeräte)
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März 2002 Philipp Holzmann AG (Baukonzern)
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April 2002 Fairchild Dornier (Flugzeugbauer)
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April 2002 Herlitz (Schreibwaren)
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April 2002 Kirch-Media (Fernsehkonzern)
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Juni 2002 Photo Porst (Fotokette)
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Juli 2002 Babcock Borsig (Maschinenbau)
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April 2003 Grundig (Elektrokonzern)
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Oktober 2003 Aero Lloyd (Fluglinie)
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April 2004 Senator (Filmkonzern)
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Mai 2004 UFA Theater (Filmkette)
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September 2004 Salamander (Schuhhersteller)
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Februar 2005 Walter Bau AG (Baukonzern)
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April 2005 100,6 (privater Radiosender)
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Mai 2005 AgfaPhoto (Foto-Unternehmen)
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Mai 2005 Interflug (Reiseveranstalter)
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Februar 2006 Heros (Geldtransporte)
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Juni 2006 FEAG (Siemens Tochter)

Die Insolvenz des Schuldners muss sowohl im materiellen Zivilrecht als auch im Zwangsvollstreckungsrecht einkalkuliert werden. Im Zivilrecht stellt sich beispielsweise in Mehrpersonenverhältnissen die Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, das sog. Insolvenzrisiko, tragen soll.

Im Zwangsvollstreckungsrecht muss die Konstellation geregelt werden, dass zahlreiche Gläubiger "zusammenlaufen" (daher der Ausdruck Konkurs von lat. concurrere), ohne dass das Schuldnervermögen für alle genügt. Dann soll nicht der Schnellste seine Forderungen zu Lasten der übrigen durchsetzen können, sondern alle Gläubiger sollen einen gleichmäßigen Anteil ihrer Forderungen erhalten, die sog. Insolvenzquote. Dazu genügt es nicht, in einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners zu vollstrecken ("Einzelzwangsvollstreckung"), sondern das gesamte Schuldnervermögen muss verwertet werden. Diese "Gesamtvollstreckung" geschieht im Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Unter bestimmten Umständen besteht die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, vgl. HGB, GmbHG und Abs. 2 AktG. Die Pflichtverletzung kann über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit führen.

Allerdings ist das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) häufig so gering, dass es nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken würde. Dann wird der Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, abgewiesen (Abweisung mangels Masse. Den Gläubigern bleibt bei Abweisung mangels Masse nur die Einzelzwangsvollstreckung. Der Rechtsverkehr wird vor insolventen Kapitalgesellschaften geschützt, indem sie bei Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG von Amts wegen gelöscht werden.

Für Menschen, die wirtschaftlich nicht selbständig tätig sind, weniger als 20 Gläubiger gegen sich haben und gegen die auch keine arbeitsrechtlichen Zahlungsansprüche erhoben werden, besteht in Deutschland die Möglichkeit der gerichtlichen "Schuldenbefreiung" im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Damit soll verhindert werden, dass Schuldner bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist nur vom pfändungsfreien Teil ihres Vermögens leben müssen, ohne Hoffnung auf Besserung oder Anreiz zu weitergehender Erwerbstätigkeit. Dem redlichen Schuldner soll vielmehr eine Perspektive geboten werden. Um den besonders hoch Verschuldeten, die dieser Chance am meisten bedürfen, die Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen, können die Verfahrenskosten gestundet werden.

Bestimmtes Verhalten des Schuldners in der Insolvenz kann strafbar sein (vgl. Bankrott, § 283 StGB).

Gründe für die Insolvenz Selbstständiger und Freiberufler


Eine Vielzahl von Gründen führt zur Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit selbstständiger Unternehmer oder freiberuflicher Existenzen. Ein wichtiger Grund ist in der fehlenden Trennung der Vermögensmassen zu erkennen. Wenn eine private Vermögensanlage scheitert, wird meist die Liquidität der beruflichen Existenz in Mitleidenschaft gezogen. Ein Schutz der Unternehmung einer natürlichen Person ist meist nicht möglich, da die Gläubiger im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung den Zugriff auf alle Vermögensgegenstände veranlassen. Hierdurch entstehen Reibungsverluste und die tägliche Arbeit wird erschwert. Andererseits wirken sich auch geschäftliche Verluste negativ auf die privaten Vermögensstrukturen aus.

Mangels rechtlicher Trennung zwischen den Positionen entsteht ein Zwang zum Einsatz privater Mittel, wenn die Unternehmung nicht aufgegeben werden soll. Im Gegensatz zum Inhaber einer haftungslimitierten Gesellschaft kann der Einzelunternehmer/Freiberufler zwar auch die Insolvenz seines Unternehmens beantragen, wenn er Zahlungsausfälle größeren Umfanges erlitten hat. Durch die Einheit von Firmenvermögen und privatem Vermögen fällt er jedoch mit seinem gesamten Vermögen (Firma und privat) in die Insolvenz. Viele Existenzgründungen leiden besonders unter zu geringem Eigenkapital. In Krisenzeiten führt die Kapitalschwäche schnell zu einer verschleppten Insolvenz. Zwar ist diese mangels Antragspflicht nicht per se strafbar, führt aber immer an den Rand der Legalität bei Inanspruchnahme neuer Leistungen, die für den Betrieb erforderlich sind. Auch die Fehleinschätzung des Unternehmers bei der Preisbildung führt schnell dazu, dass sich zunächst unbekannte oder vernachlässigte Steuer- und Abgabenlasten zu einem Problem auswachsen. Gerade die Existenzgründung in Krisenzeiten bietet bei großen Marktchancen das Risiko der Fehlkalkulation.

Aus traditionellen Gründen wird in Deutschland die freiberufliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer limitierten Gesellschaft, sondern als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Im Insolvenzfalle ist also immer das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen einschlägig.

Siehe auch


Restschuldbefreiung, Pleitegeier, Insolvenzgeld, Regelinsolvenz, Finanzskandal, Pensionssicherungsverein, Sanierung

Literatur


  • Harz, Michael/Hub, Heinz-Günter/Schlarb, Eberhard: Sanierungs-Management. Unternehmen aus der Krise führen, 3. Aufl., Düsseldorf 2006, ISBN 3-87881-184-5
  • Koark, Anne: Insolvent und trotzdem erfolgreich. Business Village, Göttingen 2003, ISBN 3-934424-32-5
  • Möhlmann, Th./Schmitt, Jens: Sanierung in der Insolvenz, NWB Verlag Herne
  • Siegel, Christiane: Die 2. Chance – Rahmenbedingungen für den Restart nach der Pleite, Leitfaden; Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH, Bottrop, August 2005
  • Veit, Klaus-Rüdiger: Sonderbilanzen, Kiel 2004.

Weblinks


Insolvenzrecht

Банкрут | insolvency | Konkurssi | Fizetésképtelenség | 倒産 | Faillissement | Bankructwo | Банкротство | Bankrupt

 

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