Ein Insidergeschäft tätigt, wer eine Wertpapierorder erteilt oder auslöst, dabei einen Wissensvorsprung ausnutzt, welcher ihm durch seine berufliche oder dienstliche Tätigkeit oder sonst wie zugewachsen ist und auf seinen oder eines anderen Vorteil bedacht ist.
Insidergeschäfte sind in Deutschland verboten (§ 14 Wertpapierhandelsgesetz). Die Geschäfte an der Börse werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht täglich auf auffällige Kursbewegungen oder verdächtige Umsätze hin untersucht.
Siehe auch: Insider, Insidertatsache, Insiderhandel, Insiderüberwachung, Finanzskandal
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"Insidergeschäft".
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