article

Inobhutnahme ist ein Begriff aus dem Rechtssystem und bezeichnet die vorläufige Aufnahme und Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in Notsituation durch das Jugendamt. In Deutschland wird diese Maßnahme über den § 42 des SGB VIII geregelt und stellt eine so genannte andere Aufgabe der Jugendhilfe dar.

In Obhut können sich Minderjährige selbst begeben (Selbstmelder) oder werden von Dritten (Polizei, Betreuern, etc.) dem Jugendamt gemeldet (Fremdmelder). Dafür wurden von vielen Jugendämtern spezielle Anlaufstellen (Kinder- und Jugend-Notdienste) eigenständig oder über freie Träger realisiert, an die sich die Betroffenen wenden können.

Grundsätzliches


Die Inobhutnahme ist eine Maßnahme zur schnellen und möglichst unbürokratischen Intervention zugunsten des Kindes und dient als Klärungshilfe für Betroffene in Krisensituationen, sowie dem unmittelbaren Kinderschutz. Die Inobhutnahme gehört zu den wenigen rein fürsorglichen Leistungen der Jugendhilfe, bei denen der Staat sich selber in die Pflicht nimmt um auch in Ausnahmesituation jedem Minderjährigen eine materielle Grundsicherung zu gewähren.

Sucht ein Kind oder Jugendlicher selber um Schutz nach, so ist das Jugendamt bzw. die dafür zuständige Einrichtung (z.B. der Kindernotdienst) verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. Maßgeblich ist ausschließlich das subjektive Empfinden des Schutzsuchenden. Selbst wenn beteiligte Erwachsene auf den ersten Blick zu einem anderen Schluss kommen, ist das Kind bzw. der Jugendliche erst einmal in Obhut zu nehmen.

Ebenso ist die Jugendhilfebehörde verpflichtet, die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt (nach Prüfung des Sachverhalts) verpflichtet, dem nachzukommen oder (falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint) eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen.

Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung, ist es verpflichtet, diesen jungen Menschen in Obhut zu nehmen. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden. Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder Dritten abzuwenden.

In der Regel finden Kinder und Jugendliche Obhut in Bereitschaftspflegefamilien und Heimeinrichtungen, die mit den örtlichen Jugendämtern Verträge über Bereitstellung von Plätzen für Notsituationen geschlossen haben. Während der Inobhutnahme befindet sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Jugendamt.

Herausnahme


Herausnahme bezeichnete bis zum 30. September 2005 die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder einer anderen betreuten Wohnform. Die Maßnahme fand sich im § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), des so genannten Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), (alte Fassung) und stellte eine so genannte andere Aufgabe der Jugendhilfe dar.

Im Gegensatz zur Inobhutnahme, wie sie bis dato definiert wurde, fand die Unterbringung auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten statt. Grundlage für die Beurteilung war eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB. Widersprachen die Personensorgeberechtigten, so war eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Ein weitere entscheidender Unterschied zur Inobhutnahme bestand darin, dass das Kind vor der Maßnahme nicht innerhalb der Familie sondern außerhalb, also z.B. in einer Pflegefamilie oder Tagesgruppe, untergebracht war.

Bestand erhebliche Sorge um das Kind oder den Jugendlichen, konnte es/er an einen geeigneten Ort untergebracht werden, der den Personensorgeberechtigten nicht bekannt war. Das Jugendamt hatte während der vorläufigen Unterbringung das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ein Verfahren über die endgültige Unterbringung konnte und kann sich über Jahre hinwegziehen.

Durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) wurden die Inobhutnahme und die Herausnahme zum 01. Oktober 2005 in dem neu gefassten § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) zusammengeführt. Der Begriff der Herausnahme kommt in diesen nicht mehr vor.

Geht das Jugendamt von der Gefährdung eines Minderjährigen in der elterlichen Obhut aus, kommen weder Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) noch Herausnahme (§ 43 SGB VIII a.F.) zur Anwendung. In diesem Fall muss das JA nach den §§ 1666 bzw. 1666a BGB eine Eilentscheidung des Familiengerichts erwirken. Bei Gefahr im Verzug ist der Minderjährige (auch mit Unterstützung durch die Polizei) direkt in Obhut zu nehmen und die Entscheidung des Gerichts nachzuholen.

Weblinks


Jugendhilfe

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Inobhutnahme".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld