In der Schweiz ist die Initiative ein politisches Recht, das es in verschiedenen Formen und auf verschiedenen Stufen jeweils auf Bundesebene, Kantonsebene und Gemeindeebene gibt.
Bei einer Volksinitiative verlangen Stimmbürger mit ihrer Unterschrift eine Teilrevision der Bundesverfassung. Siehe dazu auch Verfassungsänderung. Dies kann ein ausformulierter Vorschlag (der häufigere Fall) oder eine allgemeine Anregung sein. Damit eine Volksinitiative zustandekommt, müssen innerhalb von 18 Monaten 100'000 Unterschriften von Stimmberechtigten gesammelt werden.
Da es bei einer solchen Initiative um eine Verfassungsänderung geht, muss sie sowohl durch Volksmehr (Mehrheit der Stimmberechtigten) als auch durch Ständemehr (Mehrheit der Kantone) angenommen werden, um in Kraft zu treten.
Volksinitiativen gehen von Bürgern und Bürgerinnen, Interessenverbänden und Parteien aus, nicht von der Regierung oder vom Parlament.
Es ist selten, dass eine Volksinitiative angenommen wird: Seit 1891 erst 15. Seit 1966 kamen 156 Volksinitiativen zustande, über 100 von ihnen kamen zur Abstimmung, aber nur 6 von ihnen wurden in der nationalen Volksabstimmung angenommen; das sind etwas mehr als fünf Prozent. Volksinitiativen sind aber in der direkten Demokratie der Schweiz ein wesentlicher Anstoss für Veränderungen. Oft genügt schon die Androhung einer Initiative, dass der Gesetzgeber etwas unternimmt.
Von der obigen Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung ist die Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung zu unterscheiden. 100'000 Stimmbürger können die Durchführung einer Totalrevision verlangen.
Wenn eine Initiative zustande gekommen ist, geht es folgendermassen weiter: 1. Der Bundesrat berät sie. 2. National- und Ständerat beraten sie.
Dabei können Bundesrat und Parlament zu folgenden Entscheiden gelangen: - Zustimmung zur Initiative - Ablehnung zur Initiative - Ablehnung mit Gegenvorschlag
In all diesen drei Fällen hat der Beschluss von Bundesrat und Parlament nur den Charakter einer Empfehlung zu Handen des Stimmvolkes, das nun in einer Volksabstimmung darüber entscheiden muss. Zwischen der Einreichung der Volksinitiative und dem Datum der Volksabstimmung dürfen maximal 3 1/4 Jahre vergehen, bei einem Gegenvorschlag 4 1/4 Jahre.
In so einem Fall kommen Initiative und Gegenvorschlag gemeinsam zur Abstimmung, wobei es die Möglichkeit eines doppelten Ja gibt - man kann sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen. Mittels einer Stichfrage wird entschieden, welche Variante in Kraft treten soll, wenn beide angenommen werden.
Früher musste man entweder dem status quo, der Initiative oder dem Gegenvorschlag zustimmen (einzelnes Ja) - so erreichte die Regierung, dass Befürworter einer Änderung auseinanderdividiert werden, schliesslich mussten sich diese entweder für den Gegenvorschlag oder für die Initiative entscheiden. Gegner einer Änderung hatten damit ein leichtes Spiel. Seit 1988 ist auch das doppelte Ja erlaubt.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, gibt es seit 2003 eine neue Form der Volksinitiative. Diese wird in der Form einer allgemeinen Anregung eingereicht. Das Parlament formuliert sie aus und entscheidet über Verfassungsänderung oder Gesetzgebung. Bei einer Verfassungsänderung kommt es zum obligatorischen Referendum. Als Gesetz obliegt es dem fakultativen Referendum. Der Nachteil für die Initianten besteht darin, dass das Parlament den Wortlaut bestimmt und somit die Anliegen verwässert werden können. Es bleibt abzuwarten, ob und wie oft diese neue Form gewählt werden wird.
Ebenfalls problematisch ist die Erteilung eines Auftrags an die Regierung über den Initiativweg (sogenanntes nicht formuliertes Begehren). So wurde beispielsweise dem Bundesrat 1945 der Auftrag erteilt, eine Mutterschaftsversicherung zu formulieren und einzuführen - was jedoch erst 2004 umgesetzt wurde, weil man sich über den Umfang der Versicherung nicht einigen konnte und diese vom Volk in der Abstimmung mehrmals verworfen wurde.
Eine parlamentarische Initiative ist ein parlamentarischer Vorstoss, worin ein Ratsmitglied, eine Fraktion oder ein Parlamentskommission einen eigenständigen Vorschlag zu einem Erlass der Bundesversammlung (Verfassung, Gesetz oder Bundesbeschluss) einbringen kann (Art. 107 Parlamentsgesetz).
Sie enthält einen ausgearbeiteten Entwurf zu einem solchen Erlass oder skizziert diesen mindestens in den Grundzügen.
Eine parlamentarische Initiative durchläuft ein zweistufiges Verfahren. Zunächst prüfen die zuständigen Parlamentskommissionen beider Räte (National- und Ständerat) ob dem Vorschlag Folge zu geben ist. Geprüft wird dabei, ob ein Regelungsbedarf besteht und ob das Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative zweckmässig ist. Wird einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, eine Vorlage aus und unterbreitet diese dem Plenum.
Eine Standesinitiative ist ein Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz oder einem Bundesbeschluss, den ein Kanton (Stand) oder Halbkanton der Bundesversammlung einreicht.
Eine Standesinitiative wird wie eine parlamentarische Initiative behandelt.
Auf Kantonsebene gibt es neben Verfassungsinitiativen auch Gesetzesinitiativen, wobei eine Abstimmung über einen Vorschlag für ein neues Gesetz oder eine Gesetzesänderung verlangt wird. Die notwendige Unterschriftenzahl ist in der jeweiligen Kantonsverfassung festgelegt.
Auf Gemeindeebene kann ein einzelner Einwohner eine Initiative einreichen.
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"Initiative (Schweizer Politik)".
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