Das Indemnitätsgesetz war ein Gesetz des Preußischen Staates " ... betreffend die Erteilung der Indemnität (Schadloshaltung) in Bezug auf die Führung des Staatshaushaltes vom Jahre 1862 ab und die Ermächtigung zu den Staatsausgaben für das Jahr 1866 vom 14. September 1866".
Nach dem Sieg von Königgrätz über die österreichischen Truppen am 3. Juli 1866, entlastet durch seine außenpolitischen Erfolge und durch erhebliche konservative Stimmengewinne bei den Kammerwahlen am gleichen Tag, brachte er das Gesetz zur Indemnität ein. Es bestätigte nachträglich die Rechtmäßigkeit der Budgets für die Jahre 1862 - 1865, gestand aber gleichzeitig dass in der Verfassung vorgesehene Budgetrecht der Kammer ausdrücklich zu und stellte damit zu einem sehr geschickt gewählten Zeitpunkt ein Versöhnungsangebot an die Liberalen dar.
Artikel 1: Die dem gegenwärtigen Gesetz als Anlagen beigefügten Übersichten der Staats-Einnahmen und Ausgaben sollen für die Jahre 1862, 1863, 1864, und 1865 statt des verfassungsmäßigen und alljährlich vor Beginn des Etatjahres zu vereinbahrenden Staatshaushalts-Gesetzes als Grundlagen für die Rechnungslegung und die Entlastung der Staatsregierung dienen.
Artikel 2: Der Staatsregierung wird in Bezug auf die seit dem Beginn des Jahres 1862 ohne gesetzlich festgestellten Staatshaushalts-Etat geführte Verwaltung, vorbehaltlich der Beschlussfassung des Landtages über die Entlastung der Staatsregierung nach Vorlegung der Jahresrechnung Indemnität ertheilt, dergestalt, daß es rücksichtlich der Verantwortlichkeit der Staatsregierung so gehalten werden soll, wie wenn die Verwaltung in der erwähnten Zeit auf Grund gesetzlich festgestellter und rechtzeitig publizierter Staatshaushalts-Etats geführt worden wäre.
Artikel 3: Die Staatsregierung wird für das Jahr 1866 zu den Ausgaben der laufenden Verwaltung bis zur Höhe von 154 Millionen Thaler ermächtigt.
Artikel 4: Die Staatsregierung ist verpflichtet, eine Nachweisung über die Staatseinnahmen und Ausgaben des Jahres 1866 im Laufe des Jahres 1867 dem Landtage vorzulegen.
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"Indemnitätsgesetz".
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