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Das Indemnitätsgesetz war ein Gesetz des Preußischen Staates " ... betreffend die Erteilung der Indemnität (Schadloshaltung) in Bezug auf die Führung des Staatshaushaltes vom Jahre 1862 ab und die Ermächtigung zu den Staatsausgaben für das Jahr 1866 vom 14. September 1866".

Geschichte


Die preußische Kammeropposition vertrat im Verfassungskonflikt die Auffassung, dass die Regierung ohne korrekt verabschiedetes Budget außerhalb der Verfassung stehe. Demgegenüber konstruierte Bismarck seine „Lückentheorie“. Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlich fragwürdigen Theorie regierte Bismarck 1862 - 1865 ohne einen vom Abgeordnetenhaus verabschiedeten Etat und faktisch gegen das Parlament.

Nach dem Sieg von Königgrätz über die österreichischen Truppen am 3. Juli 1866, entlastet durch seine außenpolitischen Erfolge und durch erhebliche konservative Stimmengewinne bei den Kammerwahlen am gleichen Tag, brachte er das Gesetz zur Indemnität ein. Es bestätigte nachträglich die Rechtmäßigkeit der Budgets für die Jahre 1862 - 1865, gestand aber gleichzeitig dass in der Verfassung vorgesehene Budgetrecht der Kammer ausdrücklich zu und stellte damit zu einem sehr geschickt gewählten Zeitpunkt ein Versöhnungsangebot an die Liberalen dar.

Verabschiedung


Am 3. September 1866 nahm die Kammer mit 230 zu 75 Stimmen die Indemnitätsvorlage an, die am 14. September 1866 als Gesetz verabschiedet wurde. Damit war der Heeres- und Verfassungskonflikt in Preußen beendet.

Inhalt (vollständig)


Das Indemnitätsgesetz war in 4 Artikel verfasst. Es wurde vom preußischen König Wilhelm und dem gesamten preußischen Kabinett unterzeichnet.

Artikel 1: Die dem gegenwärtigen Gesetz als Anlagen beigefügten Übersichten der Staats-Einnahmen und Ausgaben sollen für die Jahre 1862, 1863, 1864, und 1865 statt des verfassungsmäßigen und alljährlich vor Beginn des Etatjahres zu vereinbahrenden Staatshaushalts-Gesetzes als Grundlagen für die Rechnungslegung und die Entlastung der Staatsregierung dienen.

Artikel 2: Der Staatsregierung wird in Bezug auf die seit dem Beginn des Jahres 1862 ohne gesetzlich festgestellten Staatshaushalts-Etat geführte Verwaltung, vorbehaltlich der Beschlussfassung des Landtages über die Entlastung der Staatsregierung nach Vorlegung der Jahresrechnung Indemnität ertheilt, dergestalt, daß es rücksichtlich der Verantwortlichkeit der Staatsregierung so gehalten werden soll, wie wenn die Verwaltung in der erwähnten Zeit auf Grund gesetzlich festgestellter und rechtzeitig publizierter Staatshaushalts-Etats geführt worden wäre.

Artikel 3: Die Staatsregierung wird für das Jahr 1866 zu den Ausgaben der laufenden Verwaltung bis zur Höhe von 154 Millionen Thaler ermächtigt.

Artikel 4: Die Staatsregierung ist verpflichtet, eine Nachweisung über die Staatseinnahmen und Ausgaben des Jahres 1866 im Laufe des Jahres 1867 dem Landtage vorzulegen.

Literatur


  • Rudolf Virchow: Reden zum Verfassungs-Konflikt im Preussischen Abgeordnetenhaus in den Jahren 1862-1866. Buchh. Nationalverein, München 1912
  • Rolf Helfert: Der preußische Liberalismus und die Heeresreform von 1860. Holos, Bonn 1989 ISBN 3926216905
  • Ferdinand Lassalle: Über Verfassungswesen – Rede am 16. April 1862 in Berlin (EVA-Reden ; Bd. 8). Europ. Verl.-Anst., Hamburg 1993 ISBN 3434501088

Preußen | Historische Rechtsquelle | 1866

 

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