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Der Begriff In-House-Vergabe bzw. Inhouse-Vergabe (auch In-House-Geschäft bzw. Inhouse-Geschäft genannt) bezeichnet im Vergaberecht eine von einem öffentlichen Auftraggeber vergaberechtsfreie Vergabe eines Auftrags an einen Dritten.

Hierunter fallen z. B. die Vergabe von entgeltlosen Konzessionen wie Dienstleistungskonzessionen oder Bauleistungskonzessionen von einer Gebietskörperschaft an eine andere rein kommunal beherrschte Gesellschaft. Die Übertragung (Delegierung) einer öffentlicher Aufgabe in Form einer In-House-Vergabe fällt nicht unter die Ausschreibungspflicht.

An einer In-House-Vergabe sind einige Voraussetzungen geknüpft:

  • Die auftragübernehmende Gesellschaft muss wie eine eigene Dienststelle beherrscht werden (können). An dieser Gesellschaft darf kein privatwirtschaftlicher Anteilseigner beteiligt sein, aber jedoch z. B. mehrere Kommunen. Damit ist auch eine vergaberechtsfreie interkommunale Zusammenarbeit möglich. Auch hier werden in der Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) enge Grenzen gesetzt.
  • Die Tätigkeit des Auftragnehmers erfolgt im wesentlichen für den öffentlichen bzw. die öffentlichen Auftraggeber. Andere Tätigkeiten dürfen nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
  • Es gelten einige allgemeinen Vergabe-Regeln der EU (Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und weitere Grundzüge des Vergabeverfahrens)
Unerheblich ist jedoch:
  • Wer das Entgelt erbringt (der öffentliche Auftraggeber oder Dritte als Nutzer von Dienstleistungen).
  • In welchem Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich bereits mehrfach im Vergaberecht zu In-House-Vergaben geäußert, z. B. in den EuGH-Urteilen vom 18.11.1999, 11.01.2005, 13.10.2005, 10.11.2005, 11.05.2006.

Weblinks


Wirtschaftsverwaltungsrecht

 

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