Imponderabilien (lat. imponderabilis - unwägbar) sind ein bildungssprachlicher Ausdruck für Unwägbarkeiten, also nicht vorhersehbare Risiken. Der Ausdruck wird nur im Plural verwendet; das Gegenteil sind Ponderabilien. Beide Begriffe gehen wahrscheinlich auf Lavoisier zurück, der damit die nicht wägbaren 'Elementarstoffe' (z.B. 'Lichtstoff') von den wägbaren Grundbestandteilen der Gase unterschied.
Der Ausdruck wird auch als Bezeichnung für Immissionen verwendet, die nicht unmittelbar wieder zu Boden sinken, wenn sie in die Luft ausgebracht sind. Diese sind damit im wörtlichen Sinne unwägbar: Man kann sie im gasförmigen Aggregatszustand nicht fassen, greifen oder eben wiegen.
In der Betriebswirtschaftslehre werden unter Imponderabilien wertmäßig nicht oder nur schlecht quantifizierbare Einflussfaktoren auf eine Investitionsentscheidung verstanden.
Ihrem Aggregatszustand nach unwägbar sind Dämpfe, Ruß, Rauch, Staub und ähnliches, solange sie sich nicht gesetzt haben, also noch als Wolke existieren. Das Gleiche trifft für normalerweise fest oder flüssig auftretende Stoffe zu, sofern sie im gasförmigen Zustand sind wie etwa Wasserdampf. Haben sich dem Zustand nach unwägbare Stoffe niedergeschlagen oder ihren Aggregatszustand so geändert, dass sie fassbar und damit wägbar sind, sind sie keine Imponderabilien mehr: Kondensat von Wasserdampf, der niedergeschlagene (und zu einem Haufen zusammengekehrte) Ruß oder Staub sind wägbar. Stoffe, die ihrem Zustand nach unwägbar sind, sind dann keine Imponderabilien, wenn sie in einem Behältnis gefasst sind: Das Gas in einer Gasflasche ist keine Imponderabilie; man kann es wiegen. Dreht man den Gashahn auf und lässt es in die freie Luft entweichen, wird es zur Imponderabilie.
Bienen und andere Insekten, ebenso wie Vögel, sind wägbar, obwohl sie normalerweise nicht unmittelbar zu Boden sinken, wenn sie in die Luft ausgebracht werden, sondern davonfliegen und damit eigentlich unfassbar sind. Sie fallen, etwa wenn sie betäubt sind, genauso zu Boden wie ein Stein (die klassische Ponderabile) und sind damit wägbar.
Ist der Abwehranspruch gegen die Imponderabilien ausgeschlossen, weil die Abwehr bspw. unmöglich ist, so besteht ein Ausgleichsanspruch auf Grundlage eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs.
Da Imponderabilien nicht beherrschbar sind, kann an ihnen, auch wenn sie körperliche Gegenstände sind, so lange kein Eigentum bestehen als sie noch unbeherrschbar sind. An einer Rußwolke oder an frei auströmendem Gas ist daher, ein Eigentum nicht möglich, wohl aber am niedergeschlagenen (und zusammengekehrten) Ruß oder am gefassten Gas.
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