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Begriffe


Internationales Privatrecht

Das Internationale Privatrecht (IPR) ist derjenige Teil einer nationalen Rechtsordnung, der bestimmt, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt angewandt wird, der Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist. Art. 3 Abs. 1 EGBGB enthält eine Legaldefinition des Internationalen Privatrechts:

"Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht)."

Man nennt das IPR auch Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen einen Sachverhalt regeln und dadurch gleichsam "kollidieren". Treffender wäre es wohl, einen Konflikt zwischen den betreffenden Rechtsordnungen zu konstatieren. Deshalb ist der englische bzw. amerikanische Fachbegriff für das Internationale Privatrecht auch Conflicts of Laws. Ein einfaches Beispiel sind Ehen zwischen Partnern unterschiedlicher Nationalität. Das Problem der anwendbaren Rechtsordnung stellt sich im Prinzip aber bei allen Verträgen und sonstigen für das Privatrecht relevanten Handlungen mit Auslandsbezug.

Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen

Rechtstechnisch unterscheidet man im Kollisionsrecht Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen.

  • Eine Gesamtverweisung verweist auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss von dessen nationalem Kollisionsrecht (so in der Regel nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Erklärt das fremde Kollisionsrecht deutsches Recht für anwendbar, so kommt es zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht. Dann sind deutsche Sachnormen anzuwenden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
  • Eine Sachnormverweisung verweist direkt auf Sachnormen einer anderen Rechtsordnung unter Ausschluss des fremden Kollisionsrechts (vgl. Art 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

Statut

Das internationale Privatrecht bestimmt das anwendbare Recht (auch "Statut" genannt) dadurch, dass es etwa in den Artikeln des EGBGB für einzelne Rechtsbereiche (zum Beispiel: Geschäftsfähigkeit; Voraussetzungen der Eheschließung; Erbrecht; schuldrechtliche Verträge; Recht der unerlaubten Handlungen; Sachenrecht) jeweils die hierfür maßgebenden Anknüpfungspunkte festlegt. Solche Anknüpfungspunkte können etwa sein: die Staatsangehörigkeit einer Person für die Geschäftsfähigkeit, die Eheschließung oder das Erbrecht; die Rechtswahl der Vertragschließenden im Schuldrecht; der Tatort bei der unerlaubten Handlung; der Lageort im Sachenrecht). Erbstatut für einen deutschen Staatsangehörigen ist danach das deutsche Erbrecht.

Regelungsorte des deutschen Internationalen Privatrechts


Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich

  • im Wesentlichen im Zweiten Kapitel (Artikel 3 bis 46) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB),
  • in einigen Spezialgesetzen (zum Beispiel Art. 91 ff. Wechselgesetz),
  • ferner zu einem erheblichen Teil in Staatsverträgen, soweit sie in innerstaatliches Recht transformiert wurden (vgl. Art 3 Abs. 2 EGBGB).

Beispiele


Es kann sein, dass in einem Fall mehrere Rechtsordnungen in Teilen nebeneinander anwendbar sind. Zu prüfen ist vorrangig auch, ob nicht internationales Einheitsrecht zur Anwendung kommt, z.B. das CISG bei einem Warenkauf mit einem in Deutschland ansässigen Verkäufer und einem in Frankreich ansässigen Käufer. Das CISG findet auch Anwendung, wenn die Rechtswahl zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen würde (also z.B. "Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts").

Für einen schuldrechtlichen Vertrag, etwa einen Warenkauf zwischen einem Deutschen und einem Engländer (England ist kein Vertragsstaat des CISG) kann als Vertragsstatut das von beiden gewählte englische Recht gelten (Anknüpfungspunkt Rechtswahl). Die Geschäftsfähigkeit des Deutschen als Vorfrage für die Wirksamkeit des Vertrags richtet sich hingegen nach deutschem Recht (Anknüpfungspunkt Staatsangehörigkeit). Hier wird also eine Vorfrage selbständig angeknüpft.

Methodik


Methodisch ist zunächst auf prozessualer Seite zu ermitteln,welches Gericht zur Entscheidung zuständig ist. Dieses Gericht hat dann nach den Regeln seines nationalen IPR das anwendbare Recht zu ermitteln (siehe lex fori).

Grundregel


Grundregel des Internationalen Privatrechts in Europa ist, dass das materielle Recht des Staates zur Anwendung kommen soll, zu dem der Vertrag die die engste Verbindung aufweist.

Regelungen im EGBGB Fünfter Abschnitt. Schuldrecht (Art. 27-42)


Der fünfte Abschnitt des EGBGB regelt das deutsche IPR des Schuldrechts in den Unterabschnitten 'Vertragliche Schuldverhältnisse' (Art. 27-27) und 'Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38-42)'.

Erster Unterabschnitt. Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27-37)

Die deutschen IPR-Regelungen zu den vertraglichen Schuldverhältnissen gehen zurück auf das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (EVÜ).

Artikel 27 Freie Rechtswahl

Nach Art. 27 Abs. 1 unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.

Nach Art. 27 Abs. 2 können die Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluss nicht berührt.

Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen). (Art. 27 Abs. 3)

Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 11, 12 und 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden. (Art. 27 Abs. 4) Art 31 (Einigung und materielle Wirksamkeit) bestimmt in Absatz 1, dass das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen sich nach dem Recht beurteilen, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

Artikel 28 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden. (Art. 28 Abs. 1 EGBGB) Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt (Art. 28 Abs. 2 EGBGB). Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist (Art. 28 Abs. 3 EGBGB). Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen (Art. 28 Abs. 4 EGBGB). Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB).

siehe auch


Weblinks


Internationales Privatrecht

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