INCOTERMS (International Commercial Terms, dt.: Internationale Handelsklauseln) sind eine Reihe internationaler Regeln zur Interpretation spezifizierter Handelsbedingungen im Außenhandel.
Die Incoterms wurden von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) erstmals 1936 aufgestellt, um eine gemeinsame Basis für den internationalen Handel zu schaffen. Sie regeln vor allem die Art und Weise der Lieferung von Gütern. Die Bestimmungen legen fest, welche Transportkosten der Verkäufer, welche der Käufer zu tragen hat und wer im Falle eines Verlustes der Ware das finanzielle Risiko trägt. Die Incoterms geben jedoch keine Auskunft darüber, wann und wo das Eigentum an der Ware von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Stand der Incoterms wird durch Angabe der Jahreszahl gekennzeichnet. Aktuell gelten die Incoterms 2000 (6. Revision).
Die 13 Regeln werden im Rechtsverkehr, von Geschäftsleuten, Regierungen und Gerichten anerkannt. Die Anerkennung durch Gerichte erfolgt jedoch nur bei Einbeziehung in einen Vertrag. Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft, gelten aber als Usance, die von den Vertragsparteien akzeptiert wird.
Die Verwendung der Incoterms im Vertrag (durch Angabe von Kürzel der Klausel und des jeweiligen Orts) ist freiwillig, sollte aber in Anspruch genommen werden, um mögliche Missverständnisse und Streitigkeiten auszuschließen. Hier ein Beispiel für die Anwendung einer solcher Klausel in einem Kaufvertrag: Unsere Preise verstehen sich FOB Hamburg.
Die Incoterms werden auch in verschiedenen Statistiken verwendet: In der Außenhandelsstatistik wird für die Ausfuhren immer der FOB-Wert, für Einfuhren immer der CIF-Wert angegeben. In der Zahlungsbilanzstatistik wird sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren der FOB-Wert benutzt.
Einteilung
Incoterms werden in vier Gruppen unterteilt. Die Reihenfolge der Gruppen soll die steigende Verantwortung für die zu liefernden Waren seitens des Verkäufers demonstrieren.
E-Klausel: Abholklausel, die Transportkosten und -risiken sind vom Käufer zu tragen.
F-Klausel: Die Haupttransportkosten und -risiken sind vom Käufer zu tragen.
C-Klausel: Die Haupttransportkosten sind vom Verkäufer, die Risiken sind vom Käufer zu tragen.
D-Klausel: Ankunftsklausel, die Transportkosten und -risiken sind vom Verkäufer zu tragen.
E-Klausel - die Abholklausel
EXW (ex works): ab Werk
Der Verkäufer ist lediglich dazu verpflichtet, die Ware auf seinem Grundstück (Fabrik, Lager, Werk) bereit zu stellen. Alle Kosten für
Transport,
Versicherung und
Ausfuhr trägt der Käufer. Die Gefahr von Verlust und Beschädigung geht mit Bereitstellung an der vereinbarten Stelle auf den Käufer über.
Der
Frachtführer muss das Material selbst aufladen, denn wenn der Auftraggeber beim Einladen einen Schaden verursacht, dann haftet die Versicherung nicht.
F-Klauseln - Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt
FCA (free carrier): frei Frachtführer
Die FCA-Klausel verpflichtet den Verkäufer die Ware einem
Frachtführer am benannten Ort zu übergeben und für die
Ausfuhr freizumachen. Die Kosten und Gefahren des Transports trägt der Käufer von diesem Zeitpunkt an.
FAS (free alongside ship): frei Längsseite Schiff
Die FAS-Klausel ist eine Abwandlung der FCA-Klausel. Der Verkäufer muss die Ware aber nicht einem benannten Frachtführer an einem bestimmten Ort liefern, sondern längsseits eines bestimmten Schiffs abstellen. Die Kosten und Gefahren des Transports trägt der Käufer.
FOB (free on board): frei an Bord
Im Handel per See- oder Binnenschiff ist der Verkäufer bei der FOB-Klausel in Erweiterung der FAS-Klausel verpflichtet, die Ware an Bord des vereinbarten Schiffs zu bringen. Ab Überschreiten der
Schiffsreling gehen die Pflicht zur Kostentragung, sowie die Gefahr des
Transports auf den Käufer über.
C-Klauseln - Haupttransport vom Verkäufer bezahlt
CFR (cost and freight): Kosten und Fracht
Die CFR-Klausel wird bei Transport mit dem Schiff verwendet. Der Verkäufer muss nur dafür sorgen, dass die Ware in ordnungsgemäßen Zustand über die
Reling auf das Schiff gelangt, d.h. die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung auf dem Schiff geht auf den Käufer über. Zu bezahlen hat der Verkäufer jedoch Kosten und Fracht (einschließlich Ausfuhr), die bis zur Lieferung zum Zielhafen anfallen. Die CFR-Klausel deckt sich insoweit mit der CIF-Klausel, die jedoch noch eine vom Verkäufer abzuschließende Versicherung beinhaltet. Die Versicherung deckt dabei gerade die Transportgefahr ab. Wird nicht per Schiff transportiert, kommt die CPT-Klausel in Frage.
CIF (cost, insurance, freight): Kosten, Versicherung, Fracht
Die CIF-Klausel ist eine im Überseegeschäft häufig verwendete Transportklausel, wonach der Verkäufer für Kosten bis zur Lieferung, Versicherung und Frachtkosten aufkommt (engl. cost, insurance, freight). Der Verkäufer muss im Ausfuhrland die Zollabfertigung durchführen. Durch diese Klausel wird nach deutschem Recht auch der
Leistungsort bestimmt. Demnach ist der Verschiffungshafen der Leistungsort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht demnach auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware auf dem Schiff abgeliefert hat (entspricht einer FOB Transaktion mit zusätzlicher Übernahme von Cost, Insurance, Freightcharges). Dies bedeutet, dass der Verkäufer für eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware während des Transports nicht mehr verantwortlich ist. Der Käufer muss sich dann an die vom Verkäufer abgeschlossene Versicherung wenden, die jedoch nur ein Minimum an Versicherungsschutz bietet, wenn nicht der Abschluss einer weitergehenden Versicherung vereinbart wurde. Wenn der Transport nicht per Schiff erfolgt, kommt die CIP-Klausel in Betracht.
CPT (carriage paid to ...): Frachtfrei
Frachtfrei bedeutet, dass der Verkäufer die Kosten des
Transports trägt. Alle übrigen Kosten (Zölle, Steuern, Abgaben, Zollformalitäten) trägt der Käufer. Die Gefahr von Verlust und Beschädigung gehen mit Übergabe an den
Frachtführer auf den Käufer über.
CIP (carriage and insurance paid to ...): frachtfrei versichert
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Kosten des
Transports zu tragen ("frachtfrei", die weiteren Kosten z.B. auch den Zoll, trägt der Käufer - wie CPT) und eine
Versicherung für den Transport abzuschließen und zu bezahlen ("versichert"). Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts trägt dann zwar der Käufer ab der Übergabe an den
Frachtführer; der Käufer erhält jedoch im
Schadensfalle Ersatz aus der Versicherung. Der Verkäufer ist ohne weitere Vereinbarung aber nur verpflichtet, eine Versicherung mit
Mindestdeckung abzuschließen.
D-Klauseln - Ankunftsklauseln
DAF (delivered at frontier): geliefert Grenze
Mit der DAF-Klausel verpflichtet sich der Verkäufer die Ware auf einem Transportmittel bis zur Grenze zu liefern und dem Käufer zur Verfügung zu stellen.
DES (delivered ex ship): geliefert ab Schiff
Bei der DES-Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware per Schiff zum Zielhafen zu transportieren. Er ist jedoch für die Entladung nicht mehr zuständig. Kosten und Gefahr trägt der Käufer ab Entladung.
DEQ (delivered ex quay): geliefert ab Kai
Bei der DEQ-Klausel muss der Verkäufer die per Schiff gelieferte Ware noch entladen (lassen) und am Kai zur Verfügung stellen. Erst dort gehen Gefahr und Kosten auf den Käufer über.
DDU (delivered duty unpaid): geliefert unverzollt
Die DDU-Klausel verpflichtet den Verkäufer die Ware für die
Einfuhr freizumachen und am bestimmten Ort auf einem Transportmittel zur Verfügung zu stellen. Den
Zoll muss jedoch der Käufer zahlen. Er muss auch alle Formalitäten erledigen.
DDP (delivered duty paid): geliefert verzollt
Die DDP-Klausel ist die günstigste für den Käufer. Der Verkäufer muss alle Kosten und Gefahren des Transports bis zum Bestimmungsort tragen, einschließlich des
Zolls.
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