Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften. Sie umfassen die Standards des International Accounting Standards Board (IASB), die International Accounting Standards (IAS) des International Accounting Standards Committee sowie die Interpretationen des International Financial Reporting Standards Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemaligen Standing Interpretation Committee (SIC).
IASC_Foundation.png
Die Standards
Die IFRS sind eine Sammlung von Regeln für die
Rechnungslegung erwerbswirtschaftlicher
Unternehmen. Mit IFRS werden sowohl die einzelnen Standards (z. B. IFRS 3 - Unternehmenszusammenschlüsse) als auch die Gesamtheit aller Standards und Interpretationen bezeichnet.
Die Interpretationen
Die Interpretationen leisten unter Berücksichtigung des Frameworks Hilfestellung in Fragen der Anwendung der IFRS-Standards, die nicht ausdrücklich in den Standards selbst angesprochen sind.
Das Framework
Das Framework ist der Rahmen, in dem sich die IFRS und die Interpretationen bewegen sollen - kein eigentlicher Standard. Das Framework hat nur den Charakter eines Rahmens für die Entwicklung künftiger Rechnungslegungsgrundsätze. Es ist insoweit ein Arbeitsprogramm, das an die Entwickler von Rechnungslegungsfragen adressiert ist, insbesondere nationale Gesetzgeber und Standardsetter.
Es kann daher nur immer wieder betont werden, dass das Framework selbst – bis auf Ausnahmefälle – keine Bedeutung für die Entscheidung von einzelnen Bilanzierungsfragen hat. Das Framework geht ausdrücklich davon aus, dass alle Anforderungen, die im Framework formuliert sind, dann eingehalten sind, wenn die Einzelregelungen der einzelnen IFRS eingehalten sind. Nach dem Framework gibt es daher per Definition keinen Widerspruch zwischen Framework und IFRS.
Abschlüsse, die nach den IFRS aufgestellt werden, sollen primär Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens liefern. Das mag auf den ersten Blick erstaunlich selbstverständlich klingen. Die herkömmliche deutsche Rechnungslegung nach dem 3. Buch des HGB bezweckt allerdings für Einzelabschlüsse vornehmlich den Gläubigerschutz und erst zweitrangig die Information. Oberste Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung sind der Grundsatz der Periodenabgrenzung und das Fortführungsprinzip. Verständlichkeit, Entscheidungsrelevanz, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit sind die qualitativen Anforderungen, denen der Abschluss genügen muss. Das Framework nähert sich Begriffen wie den einzelnen Abschlussposten und gibt grundsätzliche Hinweise für den Ansatz und die Bewertung dieser Posten, allerdings ohne verbindliche Voraussetzungen vorzugeben.
Ziele der IFRS
Die IFRS sollen
- die Vergleichbarkeit der Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen weltweit erleichtern und damit
- den Aufbau eines integrierten Kapitalmarkts gewährleisten, der wirksam, reibungslos und effizient funktioniert,
- den Schutz der Anleger verbessern,
- das Vertrauen in die Finanzmärkte und den freien Kapitalverkehr im Binnenmarkt stärken,
- für grenzüberschreitende Geschäfte oder für die Zulassung an allen Börsen der Welt nutzbar machen.
Entstehung
Dachorganisation ist die
International Accounting Standard Committee Foundation (
IASCF); sie wurde im März 2001 in Delaware, USA, errichtet und hat zwei Organe: das IASB und das Board of Trustees, sowie zwei Gremien: das
IFRIC und das SAC.
IFRIC
Das
IFRIC hat die Aufgabe, die Anwendung der IFRS (mit Zustimmung des IASB) zu interpretieren.
SAC
Das SAC (Standard Advisory Council) steht dem ISAB und dem Board of Trustees als ein weiteres beratendes Gremium zur Verfügung. Es besteht aus mindestens 30 Mitgliedern.
Aktuelle Standards und Interpretationen
| IAS-Nr.
| Thema
|
| IAS 1
| Darstellung des Abschlusses
|
| IAS 2
| Vorräte
|
| IAS 3
| - zwischenzeitlich ersetzt durch IAS 27 und IAS 28 -
|
| IAS 4
| - zwischenzeitlich ersetzt durch IAS 16, IAS 22 und IAS 38 -
|
| IAS 5
| - zwischenzeitlich ersetzt durch IAS 1 -
|
| IAS 6
| - zwischenzeitlich ersetzt durch IAS 15 -
|
| IAS 7
| Kapitalflussrechnungen
|
| IAS 8
| Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
|
| IAS 10
| Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
|
| IAS 11
| Fertigungsaufträge
|
| IAS 12
| Ertragsteuern
|
| IAS 14
| Segmentberichterstattung
|
| IAS 15
| Informationen über die Auswirkungen von Preisänderungen
|
| IAS 16
| Sachanlagen
|
| IAS 17
| Leasingverhältnisse
|
| IAS 18
| Erträge
|
| IAS 19
| Leistungen an Arbeitnehmer
|
| IAS 20
| Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
|
| IAS 21
| Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
|
| IAS 22
| - zwischenzeitlich ersetzt durch IFRS 3 -
|
| IAS 23
| Fremdkapitalkosten
|
| IAS 24
| Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
|
| IAS 26
| Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen
|
| IAS 27
| Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS
|
| IAS 28
| Anteile an assoziierten Unternehmen
|
| IAS 29
| Rechnungslegung in Hochinflationsländern
|
| IAS 30
| Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen
|
| IAS 31
| Anteile an Joint Ventures
|
| IAS 32
| Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung
|
| IAS 33
| Ergebnis je Aktie
|
| IAS 34
| Zwischenberichterstattung
|
| IAS 35
| - zwischenzeitlich ersetzt durch IFRS 5 -
|
| IAS 36
| Wertminderung von Vermögenswerten
|
| IAS 37
| Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
|
| IAS 38
| Immaterielle Vermögenswerte
|
| IAS 39
| Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
|
| IAS 40
| Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
|
| IAS 41
| Landwirtschaft
|
| IFRS 1
| Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
|
| IFRS 2
| Aktienbasierte Vergütung
|
| IFRS 3
| Unternehmenszusammenschlüsse
|
| IFRS 4
| Versicherungsverträge
|
| IFRS 5
| Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
|
| IFRS 6
| Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen
|
| IFRS 7
| Finanzinstrumente: Angaben
|
Interpretationen
| SIC-Nr.
| Thema
|
| SIC-7
| Einführung des Euro
|
| SIC-10
| Beihilfen der öffentlichen Hand – kein spezieller Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten
|
| SIC-12
| Konsolidierung – Zweckgesellschaften
|
| SIC-13
| Gemeinschaftlich geführte Einheiten – nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen
|
| SIC-15
| Operating-Leasingverhältnisse – Anreizvereinbarungen
|
| SIC-21
| Ertragssteuern – Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögensgegenständen
|
| SIC-25
| Ertragssteuern – Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner
|
| SIC-27
| Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen
|
| SIC-29
| Angabe – Vereinbarungen von Dienstleistungslizenzen
|
| SIC-31
| Erträge – Tausch von Werbeleistungen
|
| SIC-32
| Immaterielle Vermögenswerte – Websitekosten
|
| IFRIC 1
| Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen
|
| IFRIC 2
| Mitgliedschaftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente
|
| IFRIC 3
| Emissionsrechte (zwischenzeitlich wieder zurückgezogen)
|
| IFRIC 4
| Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis ist
|
| IFRIC 5
| Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und Umweltsanierung
|
| IFRIC 6
| Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben – Elektro- und Elektronik-Altgeräte
|
| IFRIC 7
| Applying the Restatement Approach under IAS 29 (noch nicht von der EU übernommen)
|
| IFRIC 8
| Scope of IFRS 2 (noch nicht von der EU übernommen)
|
| IFRIC 9
| Reassessment of Embedded Derivatives (noch nicht von der EU übernommen)
|
Für wen sind die IFRS verbindlich?
Mitgliedstaaten der EU
Rechtsverbindlichkeit erlangen die IFRS erst durch ihre Anerkennung ("endorsement") durch die Europäische Kommission. Die EU-Kommission hat mit Verordnung vom 29. September 2003 alle internationalen Rechnungslegungsstandards, die am 14. September 2002 vorlagen, mit Ausnahme von IAS 32 und IAS 39, sowie die entsprechenden Interpretationen übernommen. Diese EU-Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; damit wurden die Standards automatisch zu nationalem Recht.
Die Anerkennung neuer oder überarbeiteter IFRS für die EU erfolgt durch ein besonderes EU-Rechtsetzungsverfahren, der
Komitologie. Hierbei legt die Kommission ihren Vorschlag für die Anerkennung (oder Ablehnung) eines IFRS einem Regelungsausschuss (Accounting Regulatory Committee – ARC) vor. Dieser besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission. Stimmt der Ausschuss dem Anerkennungsvorschlag der Kommission zu, trifft die Kommission die Vorkehrungen für die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes in der EU mittels EU-Verordnung.
- Nach der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 vom 19. Juli 2002 (ABl EG L 243/1 v. 11. September 2002) haben Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sind (kapitalmarktorientierte Unternehmen), ihre konsolidierten Abschlüsse für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, nach IFRS aufzustellen.
- Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) die Verpflichtung zur Anwendung der IFRS auch auf die Unternehmen ausgedehnt, deren Wertpapiere zwar noch nicht gehandelt werden, die sich aber im Zulassungsprozess befinden.
- Unternehmen, die aufgrund einer Börsennotierung außerhalb der EU verpflichtet sind, ihren Konzernabschluss nach anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandards aufzustellen (bspw. US-GAAP) und Unternehmen, von denen nur Schuldverschreibungen, aber keine Aktien gehandelt werden, wird eine Übergangsfrist zur Umstellung auf die IFRS bis 2007 eingeräumt.
Nicht-Mitgliedstaaten der EU
In der
Schweiz hat am 11. November 2002 die Zulassungsstelle der Schweizer Börse (
SWX) entschieden, dass alle inländischen börsennotierten Nichtbanken des Hauptsegmentes ab 2005 die IFRS oder US-GAAP einzuhalten haben.
Für in Nebenindizes notierte Unternehmen ist wahlweise die Bilanzierung nach Swiss GAAP FER, IFRS oder US-GAAP vorgeschrieben. Die Swiss GAAP FER lehnen sich bei weniger strengen Vorschriften eng an die IFRS an.
Freiwillige Anwendung von IFRS/IAS in Deutschland
Alle anderen Unternehmen können ihren Konzernabschluss freiwillig nach IFRS aufstellen. Außerdem ist es diesen Unternehmen gestattet, anstelle ihres HGB-Einzelabschlusses einen zusätzlich freiwillig erstellten IFRS-Einzelabschluss beim
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die meisten Mittelständler in Deutschland bereiten sich einer Umfrage zufolge auf die neuen internationalen Bilanzierungsregeln vor. Fast 60 Prozent der Unternehmen haben sich bereits mit IFRS befasst, ergab eine Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
PricewaterhouseCoopers. 80 Prozent der 600 befragten Firmen wollen allerdings ihre Rechnungslegung nicht umstellen.
Unterschiede zu nationalem Recht
Deutschland - Unterschiede zum HGB
Der wesentliche Unterschied zu den Rechnungslegungsvorschriften des
HGB besteht darin, dass nicht mehr Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung, sondern Informationen für
Stakeholder im Vordergrund stehen. Insbesondere den Investoren am Kapitalmarkt sollen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie für ihre Anlageentscheidungen benötigen. Dieser Bilanzzweck ist Hintergrund des angloamerikanischen Grundsatzes "true and fair view/fair presentation", der über Art. 2 der 4. Gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinie 78/660 in § 264 II HGB seinen Niederschlag gefunden hat. Danach hat der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" des Unternehmens zu vermitteln. Nach herrschender Ansicht tritt dieser Grundsatz allerdings hinter den Einzelvorschriften der §§ 265 ff. HGB und hinter den GoB zurück, so dass es sich entgegen der angloamerikanischen Konzeption des "true and fair view" nicht um ein "overriding principle" handelt. Andernfalls würde man in fast allen Fällen zu einer Erhöhung des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses gelangen. Einzelabschlüsse nach IFRS sind nicht befreiend, es muss also in Deutschland eine zusätzliche Handelsbilanz aufgestellt werden, die als Grundlage für die Steuerbilanz und damit die Besteuerung dient. In anderen europäischen Ländern (z.B. den Niederlanden) wird dieser doppelte Aufwand durch Anwendung unterschiedlicher Besteuerungsregeln auf den IFRS-Abschluss und Reduktion der Ansatzwahlrechte vermieden und hierdurch ein relativer, strategischer Standortvorteil erzielt.
Als technischer Unterschied in der Kodifizierung der Vorschriften ist das HGB als Code Law ausgestaltet, was eine weitgehende Abstraktion als Ziel und zumeist eine Interpretation bezogen auf den Einzelfall zur Notwendigkeit hat. Die IFRS sind hingegen als Case Law geschrieben, um möglichst viele und alle erdenklichen Einzelfälle zu erfassen. Dieser Unterschied wird bereits in Umfang und Fülle der Vorschriften deutlich: Während die relevanten Vorschriften des Dritten Buchs des HGB je nach Drucklegung nur 50 Seiten umfassen, sind die IFRS i.d.R. bis zu 1.000 Seiten stark.
Schweiz - Unterschiede zur Bilanzierung nach OR und Swiss GAAP FER
In der Bilanzierung nach
OR ist eine weitgehende Freiheit für das Unternehmen enthalten. Während die Rechnungslegung nach OR mehr auf den Gläubigerschutz fokussiert (ausgeprägtes Vorsichtsprinzip mit erlaubter Bildung stiller Reserven), geht IFRS mehr auf die Aktionäre ein (true and fair view, die Jahresrechnung soll also ein möglichst wahrheitsgetreues Bild liefern). Form und Umfang sind in OR nur rudimentär geregelt. Damit verbunden ist eine hohe Intransparenz und eine weit reichende Freiheit beim Anfall von ausgewiesenem Gewinn durch Schaffung und Auflösung von
Stillen Reserven.
Aktuelle Entwicklung
Der Rechtsausschuss des Bundestags prüft, ob das Parlament die Entwicklung der IFRS stärker beeinflussen kann. "In der deutschen Wirtschaft besteht der Wunsch nach einheitlichen Standards, die kostenträchtige Doppelbilanzierungen überflüssig machen", sagte
Olaf Scholz (SPD) der
Börsen-Zeitung vom 17. Mai 2005 zufolge
*. Der Prozess laufe aber nicht rund. Deshalb stehe das Thema nun auf der Tagesordnung der Politiker.
Nach einem Bericht der Computer-Zeitung vom 29. August 2005 unterstützen die zu den HGB-Abschlüssen parallel durchgeführten IFRS-Abschlüsse die Kreditverhandlungen mit den Banken aufgrund der erhöhten Transparenz bezüglich einiger Kennzahlen wie Liquidität, Eigenkapitalquote und Lagerumschlag.
Siehe auch
Literatur
- International Accounting Standards Board (Hrsg.) (2006): International Financial Reporting Standards (IFRSs®) 2006 (including International Accounting Standards (IASs™) and Interpretations as at 1st January 2006), LexisNexis, ISBN 3-89699-305-4.
- Werner Bohl, Joachim Riese, Jörg Schlüter (Hrsg.)(2006): Beck'sches IFRS-Handbuch: Kommentierung der IFRS, C.H.Beck, ISBN 3406507174.
- Paul J. Heuser, Carsten Theile (2005): IAS/IFRS-Handbuch. Einzel- und Konzernabschluss, Schmidt, ISBN 3504350083.
- Stefan Kudert, Peter Sorg (2004): IFRS - leicht gemacht, Kleist, ISBN 3-87440-204-5.
- Alexander Leoff, Lars Rengel-Frank, Tomas Mielert (2005): IFRS/IAS: Internationale Rechnungslegung, W3L, ISBN 3937137408.
- Matthias Müller (2005): IFRS. Grundlagen für Aufsichtsrat und Unternehmenspraxis, Bund, ISBN 3-7663-3588-X.
- Arno Prangenberg, Matthias Müller (2006): Konzernabschluss International, 2. Aufl. Schäffer-Poeschel, ISBN 3-7910-2417-5.
Weblinks
Bilanzrecht
Mezinárodní účetní standardy | International Financial Reporting Standards | Internaciaj Kontadaj Normoj (IFRS/IAS) | International Financial Reporting Standards | IFRS | International Financial Reporting Standards | Международные стандарты финансовой отчётности | 国际财务报告准则