Die Handwerksordnung (HandwO oder HwO) ist ein deutsches Gesetz, das die Schranken der Freiheit, ein Handwerk auszuüben, bestimmt.
| Basisdaten
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| Kurztitel: | Handwerksordnung
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| Voller Titel: | Gesetz zur Ordnung des Handwerks
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| Typ: | Bundesgesetz
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| Rechtsmaterie: | Gewerberecht
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| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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| Abkürzung: | HandwO / HwO
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| FNA: | 7110-1
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| Verkündungstag: | 17. September 1953 (BGBl. I 1953, S. 1411)
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| Aktuelle Fassung: | 14. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2725)
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Neben der
Gewerbeordnung ist die Handwerksordnung das bedeutendste Gesetz innerhalb des Gewerberechts.
Regelungsgehalt
Die Handwerksordnung trennt zwischen zulassungs
pflichtigem und zulassungs
freiem Handwerk. Voraussetzung für den Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks ist die Eintragung in die
Handwerksrolle. Teilweise besteht auch noch sog. "
Meisterzwang". Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen werden, sind zugleich (Pflicht-)Mitglieder der
Handwerkskammer.
Inhalt
- Teil: Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, §§ 1-20
- Teil: Berufsbildung im Handwerk, §§ 21-44b
- Teil: Meisterprüfung, Meistertitel, §§ 45-51d
- Teil: Organisation des Handwerks, §§ 52-116
- Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlagen
Der Handwerksordnung sind mehrere Anlagen beigefügt:
- Anlage A stellt ein Verzeichnis der Gewerbe dar, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können.
- Anlage B ist das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können.
- Anlage C ist die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
- Anlage D ist die Konkretisierung der Art der in der Handwerksrolle eingetragenen personenbezogenen Daten sowie die Daten im Inhaberverzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und der Daten in der Lehrlingsrolle.
Handwerksrechtsnovelle zum 1. Januar 2004
Zum
1. Januar 2004 trat die sogenannte Handwerksrechtsnovelle (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften) in Kraft. Sie enthält:
- Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt.
- Die übrigen 53 Handwerke sind zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
- Bis auf wenige Ausnahmen können sich erfahrene Gesellen auch in zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der praktischen Tätigkeit von sechs Jahren, wobei vier Jahre davon in leitender Position ausgeübt wurden. Zu den Ausnahmen gehören: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschumacher und Zahntechniker.
- Für Ingenieure und Hochschulabsolventen sowie staatlich geprüfte Techniker ist der Zugang zum Handwerk möglich.
- Das Inhaberprinzip wurde abgeschafft. Unternehmen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können dies ausüben, wenn ein Meister als Betriebsleiter eingestellt wurde
- Tätigkeiten, die innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernt werden können, unterliegen nicht dem Meisterzwang.
Weblinks
Rechtsquelle (Deutschland) | Handwerk | Wirtschaftsverwaltungsrecht