Als Hundegesetz oder Hundeverordnung bezeichnet man rechtskräftige Regelungen über die Haltung von Haushunden. In der Regel beziehen sich diese primär auf Einschränkungen, die Hunden generell oder bestimmten Rassen (so genannten Listenhunden) auferlegt werden, weniger auf die artgerechte Haltung des Tieres im Sinne des Tierschutzes.
In den meisten bundesdeutschen Ländern gilt mittlerweile ein genereller Leinenzwang sowie ein Maulkorbzwang für die so genannten Kampfhunde; welche Rassen im einzelnen als Listen- bzw. Kampfhunde den Rasselisten zugehörig eingestuft werden ist landesspezifisch; i.d.R. sind dies: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier sowie Kreuzungen mit Angehörigen der genannten Rassen einschließlich der Bandogs; teilweise wurden auch Zuchtverbot für die genannten Rassen erlassen.
Teilweise dürfen Hunde Grünanlagen und öffentliche Parks überhaupt nicht betreten (z.B. teilweise in Berlin, generell geplant in Hamburg), in Stuttgart gilt beispielsweise auch ein genereller Maulkorbzwang für Hunde aller Rassen. Auch in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten haben in jedem Fall Fußgänger, Radfahrer, Jogger oder ggf. Badende Vorrang. Die Leinenzwangregelungen begrenzen zusätzlich häufig die maximale Länge der Hundeleine auf zwei Meter (im öffentlichen Raum) bzw. einen Meter (in Menschenansammlungen, Einkaufsstraßen, Treppenhäusern usw.).
In der Regel gilt weiterhin eine allgemeine Kennzeichnungspflicht durch Transponder, also Chip-Implantate, sowie eine Pflicht zum Abschließen einer Haftpflichtversicherung für Hundehalter
Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden; meistens gibt es allerdings keinen festen Bußgeld-Katalog. Die Kontrollen (Parküberwachung, Hundekotbeseitigung etc.) werden durch Veterinärämter oder Ordnungsämter durchgeführt.
Die von vielen Tierschutzvereinen und Tierheimen geforderten konstruktiven und pädagogischen Maßnahmen wie ein genereller Sachkundenachweis oder ein Hundeführerschein werden in den meisten gesetzlichen Regelungen dagegen nicht gefordert.
Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen Hunden
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 löst die bisherige Hundeverordnung ab;
Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 334)
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 18. Juli 2000
Hundegesetz ab 1. April 2006
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) (*)
Die Hundeverordnung in Sachsen-Anhalt ist vom Gericht für rechtswidrig erklärt worden, die Landesregierung hat auf eine neue HVO verzichtet. Damit ist Sachsen-Anhalt derzeit das einzige Bundesland ohne HVO. Informationen zum Urteil. Der Gesetzentwurf der SPD für ein Hundegesetz wurde im Landtag am 2. Februar 2005 mit den Stimmen von CDU, FDP und PDS abgelehnt.
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO) vom 21. März 2000 zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003
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Hundegesetz, verabschiedet im Juli 2003
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), erlassen am 27. April 1969
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), SGS 342 - GS 32.289, erlassen am Vom 22. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997 (*)
Hundegesetz Kanton St. Gallen 2003
(*)
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), erlassen am 11. Februar 2003
Haushund | Polizei- und Ordnungsrecht | Tierschutz | Rechtsquelle (Deutschland) | Rechtsquelle (Österreich) | Rechtsquelle (Schweiz)
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