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Humanitäres Völkerrecht (HVR) ist die zusammenfassende Bezeichnung für alle Bestimmungen des Völkerrechts, die im Fall eines bewaffneten Konflikts zwischen zwei Parteien gelten. Darin enthalten sind Bestimmungen zum Status der Kombattanten, zur Kriegführung und zur Behandlung der Kriegsgefangenen. Die wichtigsten Regelungen des Humanitären Völkerrechts sind die Haager Abkommen und die Genfer Konventionen mit ihren Zusatzabkommen.

Dr. Hans Peter Gasser, ehemaliger Rechtsberater am IKRK umschreibt die grundlegenden Regeln des humanitären Völkerrecht folgendermassen:

  • Personen, die nicht länger an Kampfhandlungen teilnehmen (Verwundete, Kriegsgefangene usw.), müssen respektiert, geschützt und menschlich behandelt werden. Ihnen muss angemessene Betreuung ohne Diskriminierung gewährleistet werden.
  • Kriegsgefangene und andere Personen mit eingeschränkter Freiheit (zum Beispiel Internierte) müssen menschlich behandelt werden. Sie müssen vor jeglicher Gewalteinwirkung geschützt werden, insbesondere vor Folter. Bei einem Gerichtsverfahren müssen sie in den Genuss der fundamentalen Rechtsgarantien eines juristisch geregelten Prozess kommen.
  • Das Recht der Kriegsparteien Methoden und Mittel der Kriegsführung in einem bewaffnet Konflikt zu bestimmen, ist nicht ohne Schranken. Es dürfen keine unnötige Verletzungen oder unnötiges Leiden zugefügt werden.
  • Um die Zivilbevölkerung zu verschonen, müssen bewaffnete Kräfte jederzeit zwischen Zivilbevölkerung bzw. zivilen Objekten auf der einen Seite und militärischen Zielen auf der anderen Seite unterscheiden. Weder die Zivilbevölkerung als solche, noch individuelle Zivilisten oder zivile Objekte dürfen das Ziel militärischer Angriffe sein.

Das humanitäre Völkerrecht ist durch nationale Gesetze der Unterzeichnerstaaten strafbewehrt, da es entsprechende Verpflichtungen enthält. Das bedeutet, daß diese Verbrechen in der Regel der Strafverfolgung und Gerichtsbarkeit der jeweiligen Länder unterliegen. Einige schwerwiegende Verstöße stehen darüber hinaus unter der Jurisdiktion des Internationalen Strafgerichtshofs. Dies gilt allerdings nur, wenn die entsprechenden Staaten nicht bereit oder nicht in der Lage sind, eine entsprechende Strafverfolgung sicherzustellen, und wenn die Verbrechen nach dem 1. Juli 2002 begangen wurden.

Trotzdem wurde immer wieder in der Geschichte das humanitäre Völkerrecht von Kriegsparteien missachtet oder umgangen. Vorallem nach dem Ende des Kalten Krieg und der Zunahme der asymmetrische Kriegführung, wo einerseits die Unterscheidung zwischen Kriegspartei und zivile Bevölkerung fliessend ist, und andererseits anstatt zwei dominante Kriegsparteien, viele kleine bewaffneten Gruppierungen gegeneinander kämpfen, ist die Einhaltung des humanitären Völkerrechts nicht gewährleistet.

Das Kriegsvölkerrecht ist ein Teil des humanitären Völkerrecht.

Weblinks


International Humanitarian Law | Droit international humanitaire

Rotes Kreuz | Wehrrecht (Völkerrecht)

 

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