Hoheit als staatsrechtlicher bzw. politikwissenschaftlicher Begriff ist Ausfluss der Staatsgewalt. Die aus der Hoheit folgenden Einzelbefugnisse werden als Hoheitsrechte bezeichnet (z.B. "Münzhoheit").
Soweit sich die Befugnis zu hoheitlichem Handeln ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf all diejenigen Personen erstreckt, die sich auf dem Staatsgebiet aufhalten, spricht man von Gebietshoheit. Dementsprechend beschreibt der Begriff des Hoheitsgebiets die räumlich-geografische Fläche, auf der hoheitliche Staatsgewalt ausgeübt werden darf. Soweit sie sich umgekehrt ohne Rücksicht auf den Aufenthaltsort auf die eigenen Staatsangehörigen erstreckt, liegt Personalhoheit vor; sie ist nicht mit dem gleichnamigen Begriff aus dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zu verwechseln.
Die Staatsgewalt wird in Form von Hoheitsakten ausgeübt, also je nach handelnder Staatsgewalt Gesetzgebungsakten, Verwaltungsakten und Gerichtlichen Entscheidungen. Hoheitliches Handeln ist insbesondere auch Voraussetzung für die Staatshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG.
In diesem Zusammenhang sind u.a. auch Begriffe wie Lufthoheit und Seehoheit zu verstehen, die die Befugnis des Staates zu militärischem Handeln in einem bestimmten Luftraum bzw. Meeresgebiet (Hoheitsgewässer) bezeichnen.
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"Hoheit (Staatsrecht)".
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