Der Hofstaat oder die Höfische Gesellschaft ist die Gesamtheit der Personen, die einen regierenden Fürsten und dessen Familie am Hofe umgeben. Monarchische Höfe geben historische Beispiele ausgefeilt ritualisierter Herrschaftsformen.
Die hervorragende Stellung, welche das Staatsoberhaupt in monarchischen Staaten einnimmt, rechtfertigt und erheischt einen gewissen äußern Glanz, mit welchem sich die Majestät umgibt. Die Beispiele von Höfen, an welchen die. geistigen Interessen der Nation gefördert und Wissenschaft und Kunst gepflegt wurden, wie an dem Hof der Medici und an dem weimarischen Musenhof, standen in früherer Zeit nur vereinzelt da.
Im übrigen sind die Hofhaltungen in ihrem Wesen und in ihrer Einrichtung je nach der Kulturstufe der einzelnen Völkerschaften sehr verschieden; doch ist es unverkennbar, daß das Hofwesen des Orients, welches zum Teil theokratischen Anschauungen seine Entstehung verdankte, vielfach in den abendländischen Staaten nachgeahmt worden ist und daß sich gewisse Spuren davon bis in die Gegenwart hinein erhalten haben.
Besonders kompliziert war die Hofhaltung in Byzanz, welche vielfache Nachahmung fand. Im Deutschen Reich waren die Kurfürsten als Inhaber der Erzämter zugleich die ersten Hofbeamten des Kaisers; doch lief dies im wesentlichen auf eine bloße Titulatur hinaus, wie dies später auch in Ansehung der Erbämter des Reichs der Fall war.
Ein besonders steifes Hofzeremoniell bildete sich in Spanien aus, von wo es durch Karl V. nach Deutschland und namentlich an den österreichischen Hof gelangte.
Als dann in Versailles durch Ludwig XIV. ein glänzendes und üppiges Hofleben geschaffen und an die Stelle der spanische Grandezza ein leichtlebiger Ton getreten war, fand das französische Mode- und Etikettewesen an den deutschen Höfen vielfach Nachahmung.
Die Revolution trat den Ausschreitungen des französischen Hofwesens entgegen; doch suchte Napoléon Bonaparte durch eine glänzende Hofhaltung den ihm fehlenden Glanz der Legitimität zu ersetzen.
Die Höfe der Gegenwart sind zwar im Großen und Ganzen in konformer Weise organisiert, im einzelnen aber ist die vielfache Gliederung der Hofbediensteten und ihrer Funktionen, namentlich auch mit Rücksicht auf den Umfang der Hofhaltung, sehr verschieden. Diese Hofbediensteten bilden zusammen den Hofstaat des Fürsten; sie zerfallen in Hofbeamte und Hofdiener. (Hofoffizianten), je nachdem es sich um den Ehrendienst bei dem Monarchen und seiner Familie oder um die höhere Hofverwaltung.oder nur um niedere Dienstverrichtungen handelt.
Die höhern Hofbeamten sind die Inhaber der eigentlichen Hofämter (Hofchargen, Hofstäbe), während die übrigen bloße Ehrendienste zu verrichten haben (Hofdamen, Kammerherren, Kammerjunker). Die Hofämter können bestehendem Gebrauch zufolge regelmäßig nur von Adligen bekleidet werden, wie auch früher überhaupt der Adel die Voraussetzung der Hoffähigkeit (Kourfähigkeit) war.
Eine Hofrangordnung bestimmt in dieser Hinsicht die Reihen- und Rangfolge der bei Hofe erscheinenden Personen. Ein besonderes Hofzeremoniell (Hofetikette) wird an den Höfen aufrecht erhalten, zu dessen Wahrung besondere Beamte (Zeremonienmeister) bestellt sind (s. Zeremoniell).
Auch ist zum Erscheinen bei Hofe eine besondere Hofkleidung erforderlich, die bei besondern Gelegenheiten, namentlich bei Hoftrauer, im einzelnen vorgeschrieben wird. Außerdem waren gute und kultivierte Umgangformen erforderlich, um am Hof akzeptiert zu werden. Das Protokoll und die Etikette mussten sehr genau beachtet werden um nicht einen Skandal aus zu lösen. Die adeligen Herren durften z.B. nicht die Schuhe ausziehen und barfuß oder nur in Strümpfen durch Schloss und Park gehen, weil dies als unfein galt.
Dagegen stehen unter dem königlichen Hausminister die verschiedenen Hofchargen, welche in Preußen in oberste, Ober- und einfache Hofchargen eingeteilt werden. Oberste Hofchargen sind: der Oberstkämmerer, der Oberstmarschall, der Oberstschenk, der Obersttruchseß und der Oberstjägermeister.
Als obere Hofchargen werden aufgeführt: der Oberküchenmeister, der Oberschloßhauptmann, der Ober-Hof- und Hausmarschall, der Oberstallmeister und Intendant der königlichen Gärten, der Oberzeremonienmeister, der Obergewandkämmerer (Grandmaitre de la garderobe), der Oberjägermeister, der Oberhofmeister, der Generalintendant der königlichen Schauspiele, und die Vizeoberhofbeamten: der Hofmarschall des Kaisers, der Hausmarschall des Kaisers, der Vizeoberjägermeister, der Vizeoberschloßhauptmann, die beiden Vizeoberzeremonienmeister etc. Der Ober-Hof- und Hausmarschall, der Obergewandkämmerer und der Oberzeremonienmeister trugen das Prädikat "Eure Exzellenz".
Als einfache Hofchargen werden bezeichnet: die Schloßhauptleute, welche über die zahlreichen königlichen Schlösser gesetzt sind, die Hofmeister, die Zeremonienmeister, die Stallmeister, die Kammerherren, die Hofmarschälle der königlichen Prinzen und die Hofjägermeister.
Zum Hofstaat gehören ferner der Generalintendant der königlichen Hofmusik, die königlichen Leibärzte, die Privatkanzlei und der Vorleser des Königs.
Auch die Gemahlinnen der gekrönten Häupter haben ihren Hofstaat, welcher sich z. B. in Preußen bei der Kaiserin -Königin aus der Oberhofmeisterin, den Palastdamen, dem Oberhofmeister, dem Leibarzt und dem Kabinettssekretär zusammensetzt, abgesehen von den niedern Chargen; ebenso die Prinzen und Prinzessinnen der fürstlichen Häuser.
Zu bemerken ist endlich, daß schon im Mittelalter den Fürsten die päpstliche Erlaubnis erteilt wurde, sich eigne Hofgeistlliche, sogen. Hofbeichtväter, halten zu dürfen, wie sie sich auch schon früher besondere Hofkirchen gegründet hatten. Die Stellen dieser Beichtväter wurden zumeist mit Jesuiten besetzt, welche nicht selten den bedeutendsten Einfluß zu erlangen wußten.
Die protestantischen Fürsten stellten dann an ihren Hofkirchen Hofprediger oder Hofkapläne an.
Siehe auch Hofnarr.
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