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Hochverrat ist das Unternehmen, den inneren Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates zu zerstören.

Situation in Deutschland


In der Bundesrepublik Deutschland ist der Hochverrat gegen den Bund oder die Bundesländer unter den Staatsschutzdelikten in den §§ 81 - 83a StGB als Verbrechen geregelt. Als Unternehmensdelikt ist nicht nur der Versuch, sondern auch die Vorbereitung des Hochverrats (§ 83 StGB) unter Strafe gestellt.

Tatbestandsmerkmale

Geschütztes Rechtsgut ist der physische und verfassungsmäßige Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. Der Bestand umfasst die staatliche Einheit von Bund und Ländern, die Gebietsintegrität (von Bund und Ländern) und die völkerrechtliche Souveränität (ausschließlich des Bundes) - so genannter "Bestandshochverrat".

§ 81 StGB

"Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."

Der Verfassungshochverrat bezeichnet sämtliche Änderungen und Beseitigungen des Wesensgehaltes der Verfassung wie die freiheitliche Demokratie, den Rechtsstaat und die Grundrechte.

Tatmittel sind die Gewalt und die Drohung mit Gewalt und entsprechen im Wesentlichen dem Gewaltbegriff bei der Nötigung.

Der Hochverrat ist kein Sonderdelikt, das nur von Deutschen begangen werden kann. Vielmehr ist eine Tatbegehung auch durch Ausländer möglich, die ggf. aber auf Grund von Völkerrecht gerechtfertigt sein könnten.

Die Vorbereitung nach § 83 StGB bedarf lediglich einer objektiven Förderung des Unternehmens nach §§ 81, 82 StGB. Eine konkrete Gefährdung für den Bundesstaat oder das Bundesland muss zwar noch nicht eingetreten, ein gewisser Gefährlichkeitsgrad soll jedoch nach Rechtsprechung (="Auffassung der Literatur") notwendig sein.

Tätige Reue

Wegen der besonders hohen Strafdrohung und der Einbeziehung des Vorbereitungsstadiums in den Bereich der Strafbarkeit wird dem Straftäter, der Versuchshandlungen bereits aufgibt, nach § 83a StGB bei tätiger Reue eine goldene Brücke gebaut. Mögliche Konsequenz ist dann das Absehen von Strafe oder die Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB. Notwendig ist jedoch, dass der Täter neben der Aufgabe der Versuchs- und Vorbereitungshandlungen auch aktiv wird, dass die Gefahr der §§ 81 - 83 StGB nicht eintritt.

Anzeigepflicht

Wer von einem Vorhaben oder der Ausführung eines Hochverrats zu einer Zeit erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, rechtzeitig Anzeige zu machen, wird nach § 138 I Nr. 2 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) bestraft, und zwar mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren oder Geldstrafe (§138 I StGB). Von dieser Anzeigepflicht ist nur das Wissen um die Vorbereitung eines hochverräterrischen Unternehmens gegen ein (Bundes-)Land ausgenommen, dann gelten wohl im Speziellen §§ 129, 129a StGB.

Situation in Österreich


Der Gesetzestext im Wortlaut:

§242 StGB

"(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor."

In Österreich ist, im Gegensatz zu Deutschland, auch der Hochverrat gegen andere Staaten strafbar. Dort ist der Strafrahmen mit sechs Monaten bis fünf Jahre aber geringer, als ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Republik Österreich.

Situation in der Schweiz


Der Tatbestand des Hochverrates wird im Schweizer Strafgesetzbuch, Artikel 265, definiert. Dort heißt es, dass jemand, der "eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen", mit Zuchthaus oder von einem bis zu fünf Jahren Gefängnis zu verurteilen ist.

Siehe auch


Weblinks


Besondere Strafrechtslehre

Zrada | Treason | Traición | Valtiopetos | Trahison | בוגדים בעמם | 内乱罪 | Landverraad | Landssvik | Forræderi | Traição | Högförräderi | กบฏ | 叛國

 

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