Hochverrat ist das Unternehmen, den inneren Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates zu zerstören.
§ 81 StGB
"Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."
Der Verfassungshochverrat bezeichnet sämtliche Änderungen und Beseitigungen des Wesensgehaltes der Verfassung wie die freiheitliche Demokratie, den Rechtsstaat und die Grundrechte.
Tatmittel sind die Gewalt und die Drohung mit Gewalt und entsprechen im Wesentlichen dem Gewaltbegriff bei der Nötigung.
Der Hochverrat ist kein Sonderdelikt, das nur von Deutschen begangen werden kann. Vielmehr ist eine Tatbegehung auch durch Ausländer möglich, die ggf. aber auf Grund von Völkerrecht gerechtfertigt sein könnten.
Die Vorbereitung nach § 83 StGB bedarf lediglich einer objektiven Förderung des Unternehmens nach §§ 81, 82 StGB. Eine konkrete Gefährdung für den Bundesstaat oder das Bundesland muss zwar noch nicht eingetreten, ein gewisser Gefährlichkeitsgrad soll jedoch nach Rechtsprechung (="Auffassung der Literatur") notwendig sein.
Der Gesetzestext im Wortlaut:
§242 StGB
"(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor."
In Österreich ist, im Gegensatz zu Deutschland, auch der Hochverrat gegen andere Staaten strafbar. Dort ist der Strafrahmen mit sechs Monaten bis fünf Jahre aber geringer, als ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Republik Österreich.
Der Tatbestand des Hochverrates wird im Schweizer Strafgesetzbuch, Artikel 265, definiert. Dort heißt es, dass jemand, der "eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen", mit Zuchthaus oder von einem bis zu fünf Jahren Gefängnis zu verurteilen ist.
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