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Das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit in Deutschland bei den Bundesländern liegt, darf der Bund nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG Gebrauch machen.

Basisdaten
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Kurztitel: Hochschulrahmengesetz
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Voller Titel: ders.
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Typ: Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: HRG
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FNA: 2211-3
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Verkündungstag: 26. Januar 1976 (BGBl. I 1976, S. 185)
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Aktuelle Fassung: 31. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3835)
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Nur in Ausnahmefällen ist der Bund daher berechtigt, Detailregelungen zu treffen.

Anwendungsbereich


Nach § 1 HRG sind vom Hochschulrahmengesetz alle Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und andere Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, umfasst. Andere Einrichtungen können nach § 70 HRG nur als Hochschule im Sinne des Gesetzes in den Anwendungsbereich einbezogen sein, wenn sie dem Wesen nach vergleichbar zu staatlichen Hochschulen sind.

Regelungsinhalt


Neben den grundsätzlichen Aufgaben der Hochschulen wird auch deren Rechtsstellung und die Mitgliedschaft an der Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft geregelt.

Kritik von Seiten der Wissenschaftler


Das Hochschulrahmengesetz wird von einer großen Zahl der betroffenen Wissenschaftler stark kritisiert. Einen Hauptpunkt der Kritik stellt die 12 Jahres-Klausel dar (bei Medizinern 15 Jahre). Diese besagt, dass man nur 12 Jahre auf befristeten Verträgen an den Unis, Hochschulen, Fachhochschulen usw. beschäftigt sein darf, danach auf einer unbefristeten Stelle arbeiten muss.

Dies sollte zum Schutz der beschäftigten Menschen sein, um eine Aneinanderreihung vieler kurz befristeter Arbeitsverträge (6 Monate-3 Jahre) zu verhindern. Diese Stückelung war zuvor gängige Praxis, führte aber zur Umgehung vieler Gesetze des Arbeitsschutzes (Kündigungsschutz, Mutterschutz und Elternzeit) und ständigen Arbeits- und Wohnortswechseln.

Da aber nur das Verbot gegenüber den Angestellten ausgesprochen wurde befristet zu arbeiten, es aber fast ausschließlich befristete Stellen in der Wissenschaftswelt gibt (außer den seltenen und schwer erreichbaren Professuren), stellt sich dieses Gesetz als ein "de facto Berufsverbot" (Prof. Dr. Ulrich Herbert) für hochqualifizierte und -spezialisierte Menschen Ende 30-Anfang 40 heraus (Quelle).

Dies führt zu vermehrtem Abwandern der Betroffenen ins Ausland (Brain Drain), so dass dort Innovationen und Forschungsergebnisse entstehen, für die die Verantwortlichen in Deutschland teuer ausgebildet wurden.

Da auch Teilzeit-Verträge voll bei der Berechnung einbezogen werden, ist dies von besonderer Bedeutung für Wissenschaftler, die zur Familiengründung beruflich kürzer treten. So entscheiden sich viele gegen die Familiengründung und Kinder, oder tragen Nachteile davon.

Aus diesen Gründen wird das Gesetz auch als familien- und frauenfeindlich kritisiert.

Streitigkeiten


Nach § 27 Abs. 4 HRG sollte wenigstens das erste Studium gebührenfrei (sog. "Studiengebührenverbot") sein. Diese Regelung wurde von der rotgrünen Bundesregierung 2002 mit der 6. HRG-Novelle (6. HRGÄndG) eingeführt. Zahlreiche Bundesländer sehen hierin ein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht, indem ein Bundesgesetz in die Hoheit der Länder unzulässigerweise eingreift. Daher fand eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht statt (2 BvF 1/03). Das Bundesverfassungsgericht hat der Normenkontrolle stattgegeben. Das Studiengebührenverbot ist wegen der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer nichtig.

Weblinks


Das Gesetz im Wortlaut:

Weitere Informationen:

Rechtsquelle (Deutschland) | Hochschulrecht

 

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