Hoher Adel war in Deutschland bis 1918 ein gemeinrechtlicher Begriff und beruhte auf der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815. Die Bestimmung in der Bundesakte ging ihrerseits im Falle der mediatisierten Geschlechter auf die frühere Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit über ein bestimmtes Territorium und Reichsstandschaft zurück.
Zum Hohen Adel wurden die regierenden Souveräne des Deutschen Bundes (später: Deutschen Reiches): die Könige, Großherzöge, Herzöge Landgrafen, Markgrafen, und Fürsten und nach ihnen die mediatisierten Souveräne des Heiligen Römischen Reiches: Herzöge, Landgrafen, Markgrafen, Fürsten und Grafen gerechnet. Ebenbürtige Heiraten waren nur unter dem Hohen Adel möglich.
Im Almanach de Gotha, dessen Inhalt heute dem Genealogischen Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, 1. und 2. Abteilung entspricht, wurden
Diese waren im Jahr 1930:
Alle übrigen Fürsten in Europa waren in die "Troisième Partie" eingeordnet und unebenbürtig.
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"Hoher Adel".
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