Der Eid des Hippokrates, vermutlich entstanden um 400 v.Chr. und benannt nach dem griechischen Arzt Hippokrates von Kós, gilt als erste grundlegende Formulierung einer ärztlichen Ethik. Hippokrates soll allerdings nicht der Urheber des Eids sein. Vielmehr wird der Text einer pythagorischen Sekte zugeschrieben. Der Eid des Hippokrates wird in seiner klassischen Form heute nicht mehr von Ärzten geleistet, hat aber gleichwohl immer noch Einfluss auf die Formulierung moderner Alternativen. Er enthält mehrere Elemente, die auch heute noch Bestandteil ärztlicher Ethik sind (Gebot Kranken nicht zu schaden, Schweigepflicht, Verbot sexueller Handlungen an Patienten etc.). Manche Teile entsprechen nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und Gesetzen (Verbot Blasensteine zu operieren, Verbot des Schwangerschaftsabbruches).
„Ich schwöre bei Apollon dem Arzt, Asklepios und Hygeia und Panakeia und rufe alle Götter und Göttinnen zu Zeugen an, dass ich nach bestem Vermögen und Urteil diesen Eid und diese Verpflichtung erfüllen werde:
Den, der mich diese Kunst lehrte, meinen Eltern gleich zu achten, mit ihm den Lebensunterhalt zu teilen und ihn, wenn er Not leidet, mitzuversorgen; seine Nachkommen meinen Brüdern gleichzustellen und, wenn sie es wünschen, sie diese Kunst zu lehren ohne Entgelt und ohne Vertrag; Ratschlag und Vorlesung und alle übrige Belehrung meinen und meines Lehrers Söhnen mitzuteilen, wie auch den Schülern, die nach ärztlichem Brauch durch den Vertrag gebunden und durch den Eid verpflichtet sind, sonst aber niemandem.
Meine Verordnungen werde ich treffen zu Nutz und Frommen der Kranken, nach bestem Vermögen und Urteil; ich werde sie bewahren vor Schaden und Willkürlichem. Ich werde niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin, ein tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu raten.
Auch werde ich nie einer Frau ein Abtreibungsmittel geben.
Heilig und rein werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren.
Auch werde ich den Blasenstein nicht operieren, sondern es denen überlassen, deren Gewerbe dies ist.
Welche Häuser ich betreten werde, ich will zu Nutz und Frommen der Kranken eintreten, mich enthalten jedes willkürlichen Unrechtes und jeder anderen Schädigung, auch aller Werke der Wollust an den Leibern von Frauen und Männern, Freien und Sklaven.
Über alles, was ich während oder außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen sehe oder höre und das man nicht nach draußen tragen darf, werde ich schweigen und es geheimhalten.
Wenn ich diesen meinen Eid erfülle und ihn nicht antaste, so möge ich mein Leben und meine Kunst genießen, gerühmt bei allen Menschen für alle Zeiten; wenn ich ihn aber übertrete und meineidig werde, dann soll das Gegenteil davon geschehen“
(Übersetzung aus dem Altgriechischen.)
Im Sinne einer Standesregel/Absicherung der Berufsgruppe wirkten die Bestimmungen, indem risikobehaftete Behandlungsformen verboten werden, die Einzelne vielleicht aus Gewinnstreben bereit wären durchzuführen: Die Ärzteschaft als Ganze sollte möglichst nicht mit dem Todeseintritt nach einer Abtreibung oder einer riskanten chirurgischen Behandlung in Verbindung gebracht werden.
Siehe auch: Medizinethik, Patientologie, Standesrecht
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