[[Bild:Todesstrafe2.png|thumb|450px|Weltkarte der Todesstrafe. Farbschlüssel:
Blau: Für alle Straftaten abgeschafft.
Hellblau: Für gewöhnliche Straftaten abgeschafft (jedoch nicht in Kriegszeiten).
Grün: Nicht offiziell abgeschafft, jedoch seit mindestens 10 Jahren keine Anwendung.
Orange: Anwendung gegen Erwachsene.
Rot: Anwendung auch gegen Jugendliche.]]
Eine Hinrichtung ist die Tötung eines sich in der Gewalt der Hinrichtenden befindlichen, gefangenen Menschen, meist als Vollzug einer von den Justizbehörden eines Landes ausgesprochenen Todesstrafe.
Seit dem Jahr 2000 sind nach Kenntnis von amnesty international folgende Hinrichtungsmethoden bei der Vollstreckung der Todesstrafe zur Anwendung gekommen:
In manchen Fällen wird das Schauspiel einer öffentlichen Hinrichtung vollzogen ohne dabei tatsächlich jemanden zu töten:
Offenbar ist in solchen Fällen die Propagandawirkung der Hinrichtung, also die drastische Darstellung des Missfallens der durchführenden Partei gegenüber dem Hingerichteten, als Abschreckung oder verbindendes Gemeinschaftserlebnis noch vorhanden.
Die einzelnen Hinrichtungsmethoden sind meist bestimmten Delikten zugeordnet, gelegentlich in Form spiegelnder Strafen. Bloße Lust an der Grausamkeit spielte wohl eine deutlich geringere Rolle als der unbefangene neuzeitliche Blick auf die Rechtspraxis des Mittelalters vortäuscht. Todesurteile wurden oft öffentlich grausamer vollstreckt als sie tatsächlich waren. Betäubungsmittel wurden bei der Folter, beim Gottesurteil und bei der sogenannten verschärften Hinrichtung eingesetzt. Das Retentum, eine Milderung, die man in Form einer geheimen Urteilsklausel einfügte, konnte z.B. bestimmen, dass der Hinzurichtende vor dem Rädern heimlich zu erdrosseln sei, der Hexe solle vor dem Verbrennen ein Sack mit Schießpulver um den Hals gehängt oder dem Delinquenten ein Betäubungsmittel eingegeben werden. Ein »Taumelbecher« als Gnadenakt wird bereits im Bibelbuch Sprüche (31,6f.) und bei Christi Kreuzigung (Myrrhen- bzw. Gallenwein) erwähnt (Lexikon des Mittelalters Bd. 1, Sp. 2083).
Der Leichnam des Hingerichteten war den Verwandten auszuhändigen, die ihn ohne größere Feierlichkeiten zu bestatten hatten.
Das letzte nicht-militärische Todesurteil in der DDR wurde am 15. September 1972 an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde vollzogen.
In Tübingen wurde am 18. Februar 1949 der 28-jährige Raubmörder Richard Schuh mit dem Fallbeil hingerichtet. Dies war die letzte von einem westdeutschen Gericht angeordnete Hinrichtung. Drei Monate später, am 23. Mai 1949, wurde mit der Verkündung des Grundgesetzes die Todesstrafe in Westdeutschland abgeschafft. Ungeachtet dessen wurden auf westdeutschem Boden noch weitere Hinrichtungen vorgenommen: Im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg, das von 1946 bis 1958 unter US-amerikanischem Befehl stand, wurden am 7. Juni 1951 die letzten sieben von insgesamt 308 zum Tode verurteilten deutschen Kriegsverbrechern erhängt, darunter Oswald Pohl, Otto Ohlendorf und Werner Braune. Das letzte Todesurteil in West-Berlin wurde am 12. Mai 1949 gegen den 24-jährigen Raubmörder Berthold Wehmeyer vollstreckt. Da das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sich bis 1990 nicht auf West-Berlin erstreckte, bedurfte es hier eines eigenen Gesetzes zur Abschaffung der Todesstrafe, das am 20. Januar 1951 in Kraft trat.
Am 24. März 1950 wurde der Raubmörder Johann Trka im Straflandesgericht in Wien erhängt. Allerdings gab es auf österreichischem Staatsgebiet weitere Hinrichtungen innerhalb der US-Amerikanischen Besatzungszone nach alliiertem Recht. Die letzte Hinrichtung fand im Februar 1955 an einem Lageraufseher des KZ Mauthausen statt, der als Kriegsverbrecher verurteilt wurde.
Im zivilen Strafrecht war seit der frühen Neuzeit die Enthauptung durch das Schwert die übliche Hinrichtungsmethode. Ab 1835 wurde auch die Guillotine verwendet, wobei einzelne Kantone den Verurteilten die Wahl zwischen Guillotine und Schwert gewährten. Die letzte Enthauptung durch das Schwert wurde am 6. Juli 1867 in Luzern an Niklaus Emmenegger vollzogen.
Als letzter in einem zivilen Strafprozess zum Tode Verurteilter starb am 18. Oktober 1940 der 32-jährige dreifache Mörder Hans Vollenweider in Sarnen (Kanton Obwalden) unter der Guillotine.
Das Schweizer Militärstrafrecht sah die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat vor. Auf dieser Basis wurden im 2. Weltkrieg 30 Schweizer Soldaten zum Tod verurteilt; 17 davon wurden bis zum Kriegsende durch Erschießung hingerichtet. Erst am 20. März 1992 wurde dieses Gesetz nach einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Massimo Pini von der Freiheits-Partei (Tessin) von der Bundesversammlung abgeschafft.
Siehe auch: Exekution, Tierprozesse, Todesstrafe
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