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Herstellungskosten ist ein Begriff aus dem Handels- und Steuerrecht und beschreibt die Kosten, die bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts im eigenen Unternehmen anfallen. Der Begriff Herstellungskosten unterscheidet sich von dem in der Kosten- und Leistungsrechnung verwendeten Begriff Herstellkosten.

Im Bereich der Immobilienfinanzierung wird der Begriff "Angemessene Herstellungskosten" verwendet.

Handelsrechtliche und Steuerrechtliche Kalkulation


Die Kalkulation der Herstellungskosten ist wichtig für die Bilanz-Erstellung (Bestandsbewertung) und daher in Deutschland im HGB sowie in den Einkommensteuerrichtlinien genau geregelt (§§ 255 II, § 275 III sowie R 33 Abs. 1 EStR)

Berechnung: + FM (Fertigungsmaterial) + FL (Fertigungslöhne) + SEKF (Sondereinzelkosten der Fertigung) = handelsrechtl. Untergrenze nach § 255 II S.2 HGB

+ MGK (Materialgemeinkosten) + FGK (Fertigungsgemeinkosten) + SEKF (Sondereinzelkosten der Fertigung) + Abschreibung (verursachter Werteverzehr) nicht in MGK oder FGK enthalten, da sonst doppelte Erfassung (Gemeinkosten sind jeweils anteilig in "angemessener Höhe" zu berücksichtigen)

= steuerrechtliche Untergrenze

+ (anteilige) VwGK (Verwaltungsgemeinkosten) + (anteilige) freiwillige Sozialkosten sie denn nicht in GK drin sind + (anteiliger) Aufwand für soziale Einrichtungen + (anteiliger) Aufwand für Altersversorgung = Handels- und steuerrechtliche Obergrenze

Einzelkosten sind Kosten, die unmittelbar dem erstellten Vermögensgegenstand zuzuordnen sind. Gemeinkosten können dem erstellten Vermögensgegenstand nicht unmittelbar zugerechnet werden. Materialgemeinkosten können zum Beispiel Kosten für Schrauben oder Klebstoffe sein, die in mehrere Produkte einfließen.

Laut HGB dürfen keine kalkulatorischen Zinsen und keine Wagnisse, aber angemessene Anteile für Verwaltungskosten zu den Herstellungskosten gerechnet werden. Vertriebskosten zählen nicht zu den Herstellungskosten.

Nach internationalen Rechnungslegungstandards regelt IAS 2 den Begriff der Herstellungskosten. Nach IAS 2 müssen Gemeinkosten, etwa Kosten der Verwaltung, mit in die Herstellungskosten einbezogen werden, solange sie dem Herstellungsbereich zuzuordnen sind. Kosten der allgemeinen Verwaltung oder anormale Produktionskosten dürfen nicht mit einbezogen werden. Gleich dem HGB sind ebenfalls Vertriebskosten auszuschließen.

Herstellungskosten für Gebäude (vgl. EStH 33a):


Diese Kosten sind Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung und für den Abzug nach § 10 e EStG.

  • Baukosten (Morar, Zimmerer, Klempner, Heizungsbau, Tischler, Elektrik) = Rohbau & Innenausbau
  • Architekt
  • Hausanschlusskosten innerhalb des Grundstücks an den öffentlichen Kanal und ans Strom- und Gasnetz, Kanalanstichgebühr
  • Kabelanschluss
  • Kosten für Umzäunung oder "lebende Umzäunung" (Hecken, Büsche, Bäume an Grenze), wenn das Grundstück nicht unverhältnismäßig groß ist.
  • Kosten für das Verlegen von Auslegeware auf Estrich (Teppichboden)
  • Einbauküche incl. Spüle und Herd, Einbauschränke
  • Bauplanungskosten
  • Baumängelbeseitigung (auch wenn dies erst nach Fertigstellung geschieht.
  • Entschädigungs- oder Abfindungszahlungen an Mieter/Pächter für vorzeitige Räumung zur Errichtung eines Gebäudes
  • Fahrtkosten des Steuerpflichtigen zur Baustelle in tatsächlicher Höhe
  • Prozesskosten, sofern sie als Folgekosten der Herstellungskosten sind
  • Baugenehmigung

Nicht zu den HK von Gebäuden gehören:


  • Eigenleistung
  • Außenanlagen wie Hofbefestigungen und Straßenzufahrt
  • Bauzeitversicherung (= vorweggenommene BA oder WK)
  • Gartenanlage und Vorgarten (selbständiges WG, ND 10 Jahre; EStR 157( 3) Satz 3)
  • Säumniszuschläge GrESt (-> Grundstück), Aussetzungszinsen GrESt
  • erstmaliger Anschluss an Erdgasnetz bei Umstellung einer vereits vorhandenen Heizungsanlage (-> Erhaltungsaufwand)
  • Waschmaschine (selbständig nutzbares WG)

Kosten des Erwerbs und Erschließungskosten von Grund und Boden:


Grundstückskosten sind nicht abschreibbar, höchstens Teilwertabschreibung möglich. Sie sind Bemessungsgrundlage (BMG) für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG (50%).

  • Kanalbaubeitrag (auch nachträgliche AK)
  • Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere auf das Grundstückseigentum bezogene kommunale Beiträge & Beiträge für sonstige Anlagen außerhalb des Grundstücks (Straßenbau, Beleuchtung, Energieversorgung)
  • Grunderwerbsteuer, Säumniszuschläge Grunderwerbsteuer
  • Beurkundung (Notarkosten)
  • Gebühren für Eintragung ins Grundbuch
  • Maklergebühren
  • Vermessungskosten

siehe auch: Herstellkosten

Steuerrecht

 

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