Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Neben der gesetzlichen Situation stellt die Zeit des Heranwachsens, die man auch als Coming-of-age bezeichnet, eine besondere gesellschaftliche und künstlerische Situation dar.
Der Begriff findet häufige Verwendung bei Romanen und Filmen, um diese dahingehend zu charakterisieren, dass die Schwerpunkt der Geschichte auf der Entwicklung der (jugendlichen) Hauptperson liegt. Diese durchläuft einen Reifeprozess, der sie etwa ihr bisheriges Leben hinterfragen und reifen läßt. Dabei wird die zumeist Handlung eingesetzt, um diese Veränderung auszulösen oder zu unterstützen, sodass auf den Einsatz etwa von oberflächlichen Actionelementen zugunsten einer und Dramatisierung und Psychologisierung verzichtet werden.
Vergleiche auch: Jugendfilm, Jugendbuch
Die Entscheidung, ob ein Heranwachsender nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht zu verurteilen ist, entscheidet der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer als gesetzlicher Richter, die im Jugendstrafverfahren beteiligte Jugendgerichtshilfe nimmt zu dieser Frage zuvor Stellung.
siehe auch Junger Volljähriger
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