Die Hemmung bezeichnet in der Rechtswissenschaft die Verhinderung des Weiterlaufens einer Frist aufgrund von sog. Hemmungsgründen. Zum einen erfassen die Hemmungstatbestände Situationen, in denen es dem Gläubiger unmöglich oder unzumutbar ist, seine Rechte geltend zu machen, zum anderen sollen Verhandlungen und die Rechtsverfolgung nicht unter dem Druck drohender Verjährung stehen.
Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter: § 209 BGB.
Hemmungsgründe sind:
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist die (außergerichtliche) Mahnung als solche kein Hemmungsgrund!
Die Hemmung ist für die Verjährungsfristen des schweizerische Privatrecht in Art. 134 OR geregelt; diese Norm ist, mindestens analog, in fast allen Fällen auch für die Verjährungsfristen im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone anwendbar.
Hemmgründe sind einerseits eine so nahe Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass dem Gläubiger die Verfolgung seiner Ansprüche nicht zugemutet werden kann (etwa während der Dauer einer Ehe), andererseits auch die Unmöglichkeit das Recht vor einem schweizerischen Gericht geltend zu machen.
Es gibt neben den Hemmgründen in Art. 134 Abs. 1 OR vereinzelt noch weitere, über das ganze Recht verstreute, Hemmgründe.
Verwirkungsfristen können grundsätzlich nicht gehemmt werden.
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"Hemmung (Recht)".
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