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Das Heimgesetz enthält Regelungen zum Schutz von Heimbewohnern. Umfasst sind Einrichtungen, die Menschen aufnehmen, die wegen ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit der Heimpflege bedürfen. Andere Personenkreise (z. B. Obdachlose, psychisch Kranke) werden vom Schutz des Heimgesetzes nicht erfasst. Das Heimgesetz enthält Regelungen zum Inhalt von Heimverträgen, z. B. zur Schriftform und zu Kündigungsfristen. Anders als das Schuldrecht des BGB sind diese Regelungen unabdingbar.

Das Heimgesetz, Abkürzung HeimG, ursprüngliches Gesetz von 7. August 1974 (zur Zeit in der Fassung von 23. April 1990 - BGBI. I S. 763; i. d. F. 26. Mai 1994 - zuletzt geändert 5. November 2001 i. d. F. des OLGVertrÄndG vom 23. Juli 2002) normiert die so genannte stationäre Altenpflege.

Das Heimgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) regeln bestimmte Mindeststandards von Heimen im Sinne des Heimgesetzes für die Vertragsgestaltung, die Ausstattung mit Personal und bauliche Normen. Die Heimaufsicht hat diese zu kontrollieren und Missstände zu beseitigen. Dies kann bis zu einer Heimschließung führen. Die Heimaufsicht ist in den einzelnen Bundesländern bei verschiedenen Behörden angesiedelt, zum Teil bei Landkreisen oder kreisfreien Städten (z. B. in NRW), zum Teil bei Versorgungsämtern oder Landesämtern für Soziales und Familie (oder ähnlich tituliert).

Zum Geltungsbereich


Das Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen. Die Unterbringung umfaßt neben der Überlassung der Unterkunft die Verpflegung und Betreuung. Zum Beispiel: Pflegeheim, Altenheim. Es besteht aus 27 Paragraphen.

In der Literatur zu § 1 Heimgesetz wird ausführlich auf die Differenzierung der verschiedenen Betreuungs- und Vertragsformen eingegangen. Es geht darum, ob eine Einrichtung besonderer Beaufsichtigung durch die Heimaufsicht bedarf und ob die genannten Standards gewährleistet werden müssen; Dinge also, die für den Preis des Lebens und Wohnens in der Einrichtung nicht unerheblich sind.

Der Geltungsbereich des Heimgesetzes auf besondere Wohnformen (z. B. betreutes Wohnen) ist in Literatur und Rechtsprechung gelegentlich umstritten, auch die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Heimgesetz-Novelle hat nicht viel daran geändert. Der Versuch, die Abgrenzung heimmäßigen Wohnens von anderen betreuten Wohnformen klarer zu gestalten, wird in der Literatur als misslungen betrachtet. Jedoch wurde durch eine Versuchsklausel Modellversuchen eine rechtliche Tür geöffnet. Im Vorfeld der Gesetzesnovelle waren betreute Wohnformen von der Rechtsprechung regelmäßig und auch gegen den Willen beider Vertragspartner dem Heimbegriff zugeschlagen und somit ein Mietvertrag in einen evtl. nicht gewollten Heimvertrag verwandelt worden.

In der Gesetzesneufassung ist die Rede davon, dass nur Einrichtungen gemeint sind, die Menschen „aufnehmen“. Mit diesem Begriff soll eine gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners in den Organismus „Heim“ verbunden sein, was in der Regel bei Einrichtungen des betreuten Wohnens, wie auch in einem Mietshaus, nicht gegeben ist. Einrichtungen sind Verbindungen aus sächlichen und personellen Mitteln unter der Verantwortung eines Trägers.

Alten – oder Behindertenwohngemeinschaften fallen also nicht unter diesen Heimbegriff (weiterhin fehlt ihnen der Begriff der Personenneutralität, den § 1 Abs. 1 2. Alt. HeimG verlangt). Andererseits liegt in der Regel auch dann ein Heim vor, wenn in einer Einrichtung Bewohner in familienähnlichen Hausgemeinschaften zusammengefasst sind und dort auch eine permanent anwesende Bezugsperson mit wohnt, wie es im Bereich des Wohnens geistig verwirrter oder seelisch erkrankter Menschen oft anzutreffen ist.

Gegen die Annahme einer eigenen Wohnung (auch im Rahmen einer Wohngemeinschaft) spreche nicht, dass der Betroffene Zimmerreinigung und Essen bestellen kann und dies auch tue. Entscheidend sei, dass er auf Grund der Gegebenheiten die Möglichkeit habe, für sich selbst zu kochen – sei es auch nur in einer Gemeinschaftsküche – und Vorratshaltung zu betreiben, in einem Kühlschrank im eigenen Zimmer oder der Gemeinschaftsküche. Es spiele auch keine Rolle, wenn der Betroffene nur ein Einzelzimmer zur Verfügung habe, während Küche und Sanitärbereich gemeinsam genutzt würden, das entspräche gerade der Struktur von Wohngemeinschaften. Gegen ein Heim spricht auch, wenn Bewohner selbst bestimmen können, wer künftig mit ihnen zusammenwohnt und haben sie eine freie Wahl der ambulanten Dienste.

Für die Anwendung des Heimgesetzes wiederum kann sprechen, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, z.B. über Gemeinschafts- und Therapieräume verfügt und Angebote zur Tagesstrukturierung macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen. Weiter wird in § 1 Abs. 1 Heimgesetz verlangt, dass Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

Die Betreuung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 HeimG schließt die Pflege ein und geht begrifflich deutlich darüber hinaus. Auch ein reines Pflegeheim stellt neben der (Kranken-) Pflege weitere Angebote zur Verfügung. Sie ist also etwas ganz anderes als die rechtliche Betreuung in einem vormundschaftlichen Sinn. Andererseits soll diese Betreuung auch von gewisser Intensität und Kontinuität sein. Eine Versorgungsgarantie soll in dem Sinne übernommen werden, dass für alle Angelegenheiten der Daseinsbewältigung/des Alltags gesorgt wird, und zwar auch dann, wenn sich Gesundheitszustand oder Hilfsbedürfnisse verändern. Als nicht ausreichend angesehen werden so genannte allgemeine Betreuungsleistungen, oft auch als Grundservice bezeichnet,. Diese bestehen in der Regel (nur) in Beratung und Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung hauswirtschaftlicher oder pflegerischer Dienste sowie in Hausnotrufdiensten und hausmeisterlichen Diensten. Denn solche Dienstleistungen sind auch für Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" üblich.

Der Aufbau des Gesetzes


  • § 1-2 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
  • § 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen dazu
  • § 4-5 Beratung und Heimvertrag
  • § 6-9 Anpassungspflicht, Erhöhung des Entgelts, Vertragsdauer, Abweichende Vereinbarungen
  • § 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
  • § 11-14 Anforderungen an den Betrieb eines Heims, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus
  • § 15-17 Überwachung (Heimaufsicht etc.) u.
  • § 18-19 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung, Untersagung
  • § 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
  • § 21 Ordnungswidrigkeiten
  • § 22 Berichte auf Bundesebene
  • § 23-26 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes, Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, Fortgeltung von Rechtsverordnungen, Erprobungsregelungen (d. h. Ausnahmen bei neuartigen Versuchen auf höchstens vier Jahre befristet),
  • § 27 Übergangsvorschriften

Siehe auch


Pflegeheim | Altersheim | Pflegeversicherung | Altenpflege | Altenpflegeausbildung | Betreuungsrecht

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland)

 

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