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Die Heilmittel-Richtlinien (HMR) vom 1. Juli 2001 wurden vom damaligen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ( jetzt "Gemeinsamer Bundesausschuss") auf der Rechtsgrundlage des § 92 Sozialgesetzbuch -Fünftes Buch- (SGB 5) erlassen und haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wie alle Richtlinien des Ausschusses normativen Charakter, d.h. sie sind für die gesetzlichen Krankenkassen verbindlich und ebenso -soweit sie von der Ermächtigungsnorm gedeckt sind- auch für die Gerichte. Der Rechtsnormcharakter der Richtlinien wirft Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit auf. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage allerdings noch im einem Beschluss vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98)ausdrücklich offen gelassen..

Die HMR regeln die Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln durch die Heilmittelerbringer, wie etwa Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen. Vor allem aber regeln sie, welche Art Heilmittel in welchem Umfang und bei welchen Indikationen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten schulden.

HMR 1. und 2. Teil

Ab dem 1. Juli 2004 gelten die neuen Heilmittelrichtlinien in einer überarbeiteten Version. Statt einzelner Diagnosen sind jetzt Diagnosengruppen benannt. Die Verordnung erfolgt ab sofort auf Zuordnung einer Diagnose zu einer Diagnosengruppe und Auswahl des Heilmittels nach der Bestimmung von Leitsymptomatik und Therapieziel. Im Heilmittelkatalog sind jeder Leitsymptomatik (bezogen auf die Diagnosengruppe) die verordnungsfähigen Heilmittel und die maximale Verordnungsmenge (Gesamtverordnungsmenge im Regelfall) zugeordnet.

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Gesundheit

 

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