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Urbar.jpg Ein Urbar bezeichnet ein Verzeichnis über Besitzrechte eines Grundherrn und Leistungen seiner Grunduntertanen (Grundholden) im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Auch für Gült- und Lagerbücher wird der Ausdruck verwendet.

Der Begriff Urbar bzw. Urbarium wird aus dem althochdeutschen "urberan" bzw. dem mittelhochdeutschen "erbern" für "hervor bringen" oder "einen Ertrag bringen" abgeleitet. Es handelt sich um zu ökonomischen, administrativen oder rechtlichen Zwecken angelegte Verzeichnisse von Liegenschaften, Abgaben und Diensten einer Grundherrschaft (z. B. eines Klosters) oder eine Villikation.

Während sich im frühen und hohen Mittelalter die urbariellen Aufzeichnungen in Besitzlisten und Abgabenverzeichnissen erschöpften, traten im späten Mittelalter an deren Stelle regelrechte Besitzbeschreibungen eines konkreten Wirtschaftssystems (Herrschaft, Amt, Gericht). Urbare waren seit dem 13. Jahrhundert ein wichtiges Instrument zur Organisierung der sich konstituierenden Landesherrschaft.

In vielen Regionen sind für diese Verzeichnisse auch die Bezeichnungen Salbuch, Berain, Heberegister, Erdbuch und Zinsrödel geläufig.

Literatur


  • D. Hägermann: "Urbar." In: Lexikon des Mittelalters. Bd. VIII. Stuttgart/Weimar 1999. (Sp. 1286-1289)

Siehe auch


Weblink


Historische HilfswissenschaftenSteuerrecht

 

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