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Eine Havarie (von arabisch awār „Fehler, Schaden“) ist ein Schadensfall üblicherweise in Verbindung mit einem Wasserfahrzeug, bei dem das Fahrzeug und zumeist auch die beförderte Ware in erheblicher Weise in Mitleidenschaft gezogen werden. Im Extremfall gehen Fahrzeug und Ware unter. Sowohl das zu Schaden gekommene Fahrzeug als auch sein Eigentümer bzw. seine Passagiere werden als Havarist(en) bezeichnet. In dem Fall, wenn das Schiff durch Brand, Kollision oder Maschinenschaden zum Schaden des Befrachters die Reise zeitweilig unterbrechen muss, spricht man versicherungsmäßig von einer Havarie grosse. Der Begriff Havarie wird auch für Unfälle im Reaktorbereich von Kernkraftwerken verwendet. Die Havarie ist meistens die Folge einer Notsituation, etwa einer Seenot, die nicht oder nur teilweise abgewendet werden konnte. Die Schifffahrt kennt aber auch Havarien, denen keine erkennbaren Notsituationen vorausgingen, etwa bei Explosionen oder Zusammenstößen bei schlechten Sichtverhältnissen.

Die vermögensrechtliche Abwicklung von Havarieschäden bezeichnet man als Haverei.

In Deutschland gibt es Havariekommissare, die Verkehrsunfälle im Straßenverkehr mit großem Schadensausmaß untersuchen. Speziell in Österreich spricht man auch im Straßenverkehr bei beschädigten Fahrzeugen, vor allem im Fall von Totalschäden, von havarierten Fahrzeugen oder Havarien.

In den Medien wird der Begriff Havarie auch für Schäden oder Unglücke an oder in Industrieanlagen, Bauwerken usw. benutzt. Er ist inzwischen ein Synonym für einen Unfall größeren Ausmaßes oder mit größeren Folgeschäden geworden.

Zuweilen spricht man auch – unzutreffend – bei kollidierenden Himmelsobjekten von einer Havarie.

Seerecht


Im Seerecht wird unterschieden zwischen den Ereignissen Große Havarie, kleine Havarie und besondere Havarie.

Große Havarie

umfasst und beschreibt Schäden, die dem Schiff oder seiner Ladung zum Zweck ihrer Rettung vom Schiffer (meist Kapitän) oder auf dessen Anordnung vorsätzlich zugefügt werden. Das klingt zunächst paradox, doch kann z. B. die Rettung eines Schiffes und seiner Ladung darin bestehen, Teile der Ladung über Bord zu werfen (z.B. bei Schieflage). Feuerbekämpfung bei Bränden im Laderaum, um weitere Ladungsschäden zu vermeiden.

Im Falle einer Großen Havarie bilden der Schiffseigner (der Reeder) und die Interessenten, das heißt die Eigner der Ladung, eine Schadensgemeinschaft. Der Schaden wird anteilig auf alle Beteiligten aufgeteilt.

Kleine Havarie

umfasst und beschreibt gewöhnliche und ungewöhnliche Kosten der Schifffahrt (Lotsengelder, Hafengebühren, Leuchtfeuergeld, Schlepplöhne, Kosten für Quarantäne und Auseisung usw.)

Besondere Havarie

umfasst und beschreibt alle durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, die nicht zur großen Havarie gehören und keine Nebenkosten zur Fracht darstellen (particular average). Zur Schadensfeststellung werden meistens Havariekommissare (Surveyor) eingesetzt.

Weblinks


Siehe auch:


Schifffahrt | Schaden | Einsatzereignis von Hilfsorganisationen

 

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