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Ein Hausgewerbe betreibt, wer bei nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften unter wesentlicher eigener Mitarbeit Waren im Auftrag eines Gewerbetreibenden herstellt, verpackt oder verarbeitet und dabei die wirtschaftliche Verwertung dem Gewerbetreibenden überlässt, § 2 Abs. 2 Heimarbeitergesetz (HAG). Es gelten im wesentlichen die Regeln für Heimarbeiter (Begriffsklärungen siehe § 2 HAG).

Literatur


  • August Wilhelm Otten: Heim- und Telearbeit: Kommentar zum HAG und heimarbeitsrelevanten Normen sowie Erläuterungen zur Telearbeit. Verlag C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40514-2 .
  • Martin Fenski: Ausserbetriebliche Arbeitsverhältnisse: Heim- und Telearbeit. Verlag Luchterhand, Neuwied 2000, ISBN 3-472-02966-8 .

Weblinks


HAG vom Bundesarbeitsministerium (BMWA) und Juris Beruf

 

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