Als Hausarrest (Stubenarrest) bezeichnet man das Verbot, ein Haus oder eine Wohnung zu verlassen.
Am 2. November 2000 wurde das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet. Der die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffende Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Nach diesem Gesetz ist Hausarrest in der Erziehung nur insoweit erlaubt, wenn durch kurze Arrestzeiten keine seelische Gewalt verursacht wird, die den Jugendlichen oder das Kind einschüchtern sollen. Hausarrest darf seit 2002 längstens für einen Monat ausgesprochen werden. Ein längerer Zeitraum gilt als Freiheitsberaubung. Ein Fernhalten schulpflichtiger Kinder vom Unterricht ist ebenfalls gesetzwidrig.
Gerade der Hausarrest der myanmarischen Regimekritikerin Aung San Suu Kyi sorgte wiederholt für Schlagzeilen.
Zum Beispiel stand Jassir Arafat in seinen letzten Jahren in Ramallah unter Hausarrest.
Auch Galileo Galilei wurde von 1633 bis 1642 unter Hausarrest gestellt.
Hausarrest wird auch im Rechtsstaat als Maßnahme diskutiert. Hier kann der Arrest als Haftersatz oder Präventivmaßnahme bei gesetzlicher Grundlage und richterlicher Anordnung angewandt werden. Technisch kann man einen solchen Arrest mit elektronischen Fußfesseln realisieren, die vom Festgesetzten getragen werden und per GPS seinen Aufenthaltsort aufzeichnen.
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