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Hans Kelsen (* 11. Oktober 1881 in Prag im damaligen Österreich-Ungarn; † 19. April 1973 in Berkeley, USA) gilt als einer der bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts. Er erbrachte insbesondere im Staatsrecht, Völkerrecht sowie als Rechtstheoretiker herausragende Beiträge. Er zählte gemeinsam mit Georg Jellinek und dem Ungar Felix Somlo zur Gruppe der österreichischen Rechtspositivisten.

Leben


Hans Kelsen entstammte einer deutschsprachigen jüdischen Familie in Prag. Der Vater Adolf Kelsen (1850-1907) stammte aus Brody (Ostgalizien), seine Mutter Auguste Löwy (1860-1950) aus Neuhaus (Böhmen). Die Familie zog später nach Wien, wo er zuerst die evangelische Volksschule, dann das Akademische Gymnasium in Wien besuchte. 1905 trat Kelsen aus pragmatischen Gründen zum [[Römisch-Katholische Kirche| römisch-katholischen Glauben]] über, 1912 wechselte er zur evangelischen Konfession A.B..

Kelsen studierte in Wien Rechtswissenschaften und habilitierte 1911 in Staatsrecht und Rechtsphilosophie. Kelsen besuchte auch ein Seminar in Heidelberg, wo er dem Staatsrechtsprofessor Georg Jellinek (1851-1911) begegnete. 1912 verehelichte sich Kelsen mit Margarete Bondi (1890-1973). Das Ehepaar hatte zwei Töchter, Hanna (1914-2001) und Maria (1915-1994).

1917 wurde Hans Kelsen Professor in Wien (zunächst ao Professor, ab 1919 Ordinarius). Während des Ersten Weltkrieges war er als Mitarbeiter des letzten k.u.k. Kriegsministers, Rudolf v. Stöger-Steiner, in Pläne zu einer Umgestaltung der Monarchie (Lockerung der österreichisch-ungarischen Union zur bloßen Personalunion) involviert; nach Ausrufung der Republik wurde er von Staatskanzler Karl Renner immer wieder als Experte für Verfassungfragen herangezogen und im März 1919 mit der Ausarbeitung einer neuen Verfassung beauftragt. Das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 ist zwar nicht, wie es oft heißt, von ihm (alleine) verfasst, aber doch maßgeblich mitgestaltet worden.

1919 wurde Kelsen - als parteiunabhängiger Experte - Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Die Tätigkeit als Verfassungsrichter und vor allem die ihm immer wieder zum Vorwurf gemachte Nähe zur Sozialdemokratischen Partei trugen ihm viel Kritik ein. Anlässlich der Neugestaltung des Verfassungsgerichtshofes 1929/1930 wurde er per Verfassungsgesetz seines Amtes enthoben; eine ihm von den Sozialdemokraten angebotene Neuwahl in den VfGH lehnte er selbst ab, weil er nicht für eine Partei kandidieren wollte.

Kelsen verließ in der Folge Wien und Österreich und wurde 1930 Professor an der Universität Köln, wo er 1933 aufgrund seiner jüdischen Abstammung vor den Nationalsozialisten fliehen musste. Er trat eine Professur am Institut universitaire de hautes études internationales in Genf an, wechselte 1936 nach Prag, wo er jedoch von den dortigen Nationalsozialisten so bedroht wurde, dass er zurück nach Genf kehrte. 1940 emigrierte er in die USA und kam zunächst provisorisch an der Harvard University unter; 1942 wechselte er an die University of California in Berkeley, wo er 1945 zum full professor ernannt wurde und bis 1952 lehrte.

Kelsen war der Begründer der Reinen Rechtslehre (philosophisch stand er dem Neukantianismus nahe), mit der er den Rechtspositivismus auf eine neue theoretische Grundlage stellte. Die durch ihn maßgeblich beeinflusste Verfassungsgerichtsbarkeit hatte Beispielwirkung für ganz Europa. Er bekam elf Ehrendoktorate (Utrecht, Harvard, Chicago, Mexico, Berkeley, Salamanca, FU Berlin, Wien, New School of Social Research New York, Paris, Salzburg) für sein Lebenswerk.

Geistige Antipoden waren Carl Schmitt, Hermann Heller oder Rudolf Smend, die ein stärker soziologisches, manchmal auch als "geisteswissenschaftlich" bezeichnetes Rechtsverständnis hatten (s. auch Der juristische und der „soziologische“ Staatsbegriff).

Rechtspositivismus


Hans Kelsen legte größten Wert auf die Unterscheidung der Kategorien "Sollen" und "Sein". Allein auf Grund der Tatsache, dass etwas ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es auch so sein soll. Es handelt sich daher um verschiedene Denkkategorien im Sinne Immanuel Kants. Normen gehören dem Bereich des Sollens an. Ihre spezifische Existenz wird Geltung genannt. Eine Norm kann ihre Geltung nur von einer anderen - höheren - Norm herleiten, niemals aus einer bloßen Tatsache (etwa Macht). Dadurch gelangt man allerdings in einen unendlichen Regress, da über jeder Norm eine höhere stehen müsste. Um dieses Problem zu lösen, führte Kelsen die sogenannte Grundnorm ein. Diese hat keinen eigentlichen Inhalt, sondern dient als transzendentallogische Voraussetzung, um die Geschlossenheit eines Rechtssystems zu gewährleisten. Eine Norm gehört nämlich nur dann einer Rechtsordnung an, wenn sie sich auf diese Grundnorm zurückführen lässt. Ursprünglich meinte Kelsen, dass die Grundnorm eine Hypothese sei, später ging er dazu über, in ihr eine Fiktion zu sehen. Gegenstand der Rechtswissenschaft sind nach Kelsen ausschließlich Rechtsnormen. Natürlich gibt es auch andere Normensysteme wie Sitte und Moral; letztere ist aber Gegenstand der Ethik, die sich eben mit Normen der Moral befasst. Der Rechtswissenschafter hat in seiner Darstellung des geltenden Rechts nicht zu prüfen, ob eine Norm nach bestimmten Moralvorstellungen "gerecht" oder "ungerecht" ist. Dies wäre eine unzuverlässige Vermengung von verschiedenen Normensystemen und würde der geforderten Reinheit der Rechtslehre nicht gerecht werden.

Zitate


  • Aber nicht minder häufig kann man hören: Die Reine Rechtslehre sei gar nicht imstande, ihre methodische Grundforderung zu erfüllen und sei selbst nur der Ausdruck einer bestimmten politischen Werthaltung. Aber welcher? Faschisten erklären sie für demokratischen Liberalismus, liberale oder sozialistische Demokraten halten sie für einen Schrittmacher des Faschismus. Von kommunistischer Seite wird sei als Ideologie eines kapitalistischen Etatismus, von nationalistisch-kapitalistischer Seite bald als krasser Bolschewismus, bald als versteckter Anarchismus disqualifiziert ... Kurz, es gibt überhaupt keine politische Richtung, deren man die Reine Rechtslehre noch nicht verdächtigt hätte. Aber das gerade beweist besser, als sie es selbst könnte: ihre Reinheit.
  • Die Suche nach dem Geltungsgrund einer Norm kann nicht, wie die Suche nach der Ursache einer Wirkung, ins Endlose gehen. Sie muß bei einer Norm enden, die als letzte, höchste vorausgesetzt wird. Als höchste Norm muß sie vorausgesetzt sein, da sie nicht von einer Autorität gesetzt sein kann, deren Kompetenz auf einer noch höheren Norm beruhen müßte. ... Eine solche als höchste vorausgesetzte Norm wird hier als Grundnorm bezeichnet.
  • Demokratie ist die jenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre Gegner wehrt. Es scheint ihr tragisches Schicksal zu sein, daß sie auch ihren ärgsten Feind an ihrer eigenen Brust nähren muß.

Hauptwerke


  • Hauptprobleme der Staatsrechtslehre (1911, 2. Aufl. 1923)
  • Vom Wesen und Wert der Demokratie (1920, 2. Aufl. 1929)
  • Österreichisches Staatsrecht (1923)
  • Allgemeine Staatslehre (1925)
  • Reine Rechtslehre (1934; 2. Aufl. 1960)
  • Vergeltung und Kausalität (geschrieben 1941, veröffentlicht 1946)
  • General Theory of Law and State (1945)
  • The Law of the United Nations (1950)
  • Principles of International Law1 (1952, 2. Aufl. 1966)
  • Allgemeine Theorie der Normen (1979 postum veröffentlicht)

sowie

  • The Legal Status of Germany According to the Declararion of Berlin, in: AJIL 39 (1945), S. 518 ff.

Siehe auch


Rechtspositivismus

Wiener Schule (Rechtswissenschaft).

Weblinks


Rechtswissenschaftler (20. Jh.) | Rechtsphilosoph | US-Amerikaner | Österreicher | Mann | Geboren 1881 | Gestorben 1973

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