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Die Handlungsvollmacht ist in Deutschland jede von einem Kaufmann für sein Handelsgeschäft erteilte Vollmacht (Umfang beschrieben in § 54 HGB), die nicht Prokura ist. Sie erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die im täglichen Geschäftsverkehr anfallen. Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht auch konkludent erteilt werden. Die Handlungsvollmacht wird nicht ins Handelsregister eingetragen.

Erteilung der Handlungsvollmacht


Sie kann vom Geschäftsinhaber oder seinem Prokuristen erteilt werden. Handlungsbevollmächtigte können selbst beschränkte Untervollmachten erteilen. Aufgrund § 54 Abs. 1 HGB kann ein Geschäftspartner davon ausgehen, dass der Handlungsbevollmächtigte berechtigt ist, alle Rechtsgeschäfte, die der von ihm vertretene Geschäftskreis mit sich bringt, tätigen kann. Das Gesetz schränkt die Vertretungsmacht allerdings dahingehend ein, dass z.B. die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen oder die Führung von Prozessen dem Handlungsbevollmächtigten nur durch Erweiterungen der Vollmacht auf diese Bereiche möglich ist (siehe. § 54 Abs. 2 HGB).

Eine Handlungsvollmacht erlischt durch Widerruf, mit Ende des Geschäftsbetriebes oder mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (siehe §§ 167, 168 BGB). Beim Tod des Inhabers eines Einzelunternehmens erlischt die allgemeine Handlungsvollmacht nicht, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist.

Umfang der Handlungsvollmacht


Folgende Arten der Handlungsvollmacht sind möglich:

  • Generalhandlungsvollmacht (auch allgemeine Handlungsvollmacht genannt), beinhaltet branchentypische Geschäfte, die zum gewöhnlichen Betrieb gehören. Kann als „kleine Schwester“ der Prokura bezeichnet werden. Nicht dazu gehören Privatangelegenheiten sowie Prinzipalgeschäfte (Prokuraerteilung, Bilanzunterzeichnung usw.)

  • Gattungshandlungsvollmacht (auch Arthandlungsvollmacht genannt) beziehungsweise Arthandlungsvollmacht, erlaubt die Vornahme von spezifisch eingeschränkten Arten/Gattungen von speziellen Rechtsgeschäften

  • Spezialhandlungsvollmacht: Diese ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die das einzelne, konkrete übertragene Geschäft mit sich bringt. Insoweit besteht eine Besonderheit gegenüber der Einzelvollmacht gem. §§ 164 ff. BGB, wo es nur um ein einziges konkretes Rechtsgeschäft geht.

Wenn ein Handlungsbevollmächtigter in Vertretung handelt, ist es notwendig einen Zusatz in Form von i.V. (in Vertretung) anzufügen. Davon zu unterscheiden ist der Zusatz i.A. (im Auftrag), der vom Boten verwendet wird.

Beschränkungen der Handlungsvollmacht


Ein Handlungsbevollmächtigter darf nach § 54 II HGB nicht:

  • Grundstücke veräußern oder belasten

  • Darlehen aufnehmen

  • Prozesse im Namen des Unternehmens führen.

Weiterhin darf er alles das nicht, was ein Prokurist nicht darf.

Die Handlungsvollmacht ist ausserdem auf branchenübliche Geschäfte beschränkt, während die Prokura zur Vornahme von Rechtsgeschäften bemächtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Außenverhältnis


Anders als die Prokura kann die Handlungsvollmacht Dritten gegenüber beschränkt werden. Um gutgläubige Dritte aber vor ungewöhnlichen Beschränkungen zu schützen, gilt zu ihren Gunsten die Vermutung, dass die Handlungsvollmacht in vollem Umfang besteht. Die Beschränkung kann dem Dritten nur entgegen gehalten werden, wenn dieser die Beschränkung kannte oder kennen musste, § 54 Abs. 3 HGB.

Weblinks


Handelsrecht Und wo ist eine Mustervollmacht? Außenwirkung: Unterschieden wird, ob der Kaufmann"im Auftrag" oder "in Vollmacht" vertreten wird. An dieser Stelle fehlt ein Hinweis wie sich im Auftrag/im Vollmacht voneinander unterscheiden.

 

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