Die Handlungsvollmacht ist in Deutschland jede von einem Kaufmann für sein Handelsgeschäft erteilte Vollmacht (Umfang beschrieben in § 54 HGB), die nicht Prokura ist. Sie erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die im täglichen Geschäftsverkehr anfallen. Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht auch konkludent erteilt werden. Die Handlungsvollmacht wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Sie kann vom Geschäftsinhaber oder seinem Prokuristen erteilt werden. Handlungsbevollmächtigte können selbst beschränkte Untervollmachten erteilen. Aufgrund § 54 Abs. 1 HGB kann ein Geschäftspartner davon ausgehen, dass der Handlungsbevollmächtigte berechtigt ist, alle Rechtsgeschäfte, die der von ihm vertretene Geschäftskreis mit sich bringt, tätigen kann. Das Gesetz schränkt die Vertretungsmacht allerdings dahingehend ein, dass z.B. die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen oder die Führung von Prozessen dem Handlungsbevollmächtigten nur durch Erweiterungen der Vollmacht auf diese Bereiche möglich ist (siehe. § 54 Abs. 2 HGB).
Eine Handlungsvollmacht erlischt durch Widerruf, mit Ende des Geschäftsbetriebes oder mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (siehe §§ 167, 168 BGB). Beim Tod des Inhabers eines Einzelunternehmens erlischt die allgemeine Handlungsvollmacht nicht, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist.
Folgende Arten der Handlungsvollmacht sind möglich:
Wenn ein Handlungsbevollmächtigter in Vertretung handelt, ist es notwendig einen Zusatz in Form von i.V. (in Vertretung) anzufügen. Davon zu unterscheiden ist der Zusatz i.A. (im Auftrag), der vom Boten verwendet wird.
Ein Handlungsbevollmächtigter darf nach § 54 II HGB nicht:
Weiterhin darf er alles das nicht, was ein Prokurist nicht darf.
Die Handlungsvollmacht ist ausserdem auf branchenübliche Geschäfte beschränkt, während die Prokura zur Vornahme von Rechtsgeschäften bemächtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Anders als die Prokura kann die Handlungsvollmacht Dritten gegenüber beschränkt werden. Um gutgläubige Dritte aber vor ungewöhnlichen Beschränkungen zu schützen, gilt zu ihren Gunsten die Vermutung, dass die Handlungsvollmacht in vollem Umfang besteht. Die Beschränkung kann dem Dritten nur entgegen gehalten werden, wenn dieser die Beschränkung kannte oder kennen musste, § 54 Abs. 3 HGB.
Handelsrecht Und wo ist eine Mustervollmacht? Außenwirkung: Unterschieden wird, ob der Kaufmann"im Auftrag" oder "in Vollmacht" vertreten wird. An dieser Stelle fehlt ein Hinweis wie sich im Auftrag/im Vollmacht voneinander unterscheiden.
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