Die Handlungslehren begründen im Strafrecht die Verwerflichkeit der Handlung und die Rechtfertigung zur Strafbarkeit des Verhaltens.
Die soziale Handlungslehre hat sich mittlerweile in der Strafrechtswissenschaft weitgehend durchgesetzt, weil sie die bisherigen Lehren (insbesondere die kausale und finale Handlungslehre) umfasst und alle erdenklichen Fälle (vor allem auch das Handeln durch Unterlassen) mit einschließt. Auch wenn keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute abschließend und allgemein gültig erklären kann. Die Rechtsprechung hat sich auf keine Handlungslehre einigen können; mit der Prüfungsverlagerung der Vorsatzmerkmale in den Tatbestand wird die kausale Handlungslehre jedoch kaum noch vertreten.
Voraussetzung ist stets, dass eine Handlung bezogen auf einen Menschen vorliegt, sodass Ereignisse, die durch Tiere, Naturgewalten o.ä. hervorgerufen werden, grundsätzlich den Handlungsbegriff nicht erfüllen. Verhalten, das im Zustand der Bewusstlosigkeit oder das durch Reflexe hervorgerufen wird, ist ebenfalls nicht unter den Begriff der Handlung zu subsumieren. Allerdings sind davon Affekte und Automatismen abzugrenzen.
Defizite weist die finale Handlungslehre bei der Begründung von Fahrlässigkeitsdelikten und in Bezug auf unbewusste Unterlassungsdelikte auf.
Die kausale Handlungslehre steht im Widerspruch zur Strafbarkeit von Fahrlässigkeitsdelikten sowie zur Versuchsstrafbarkeit.
Die soziale Handlungslehre wird dahingehend kritisiert, dass ihr stets eine wertende Betrachtung geschuldet wird. Ohne eine Rekursion auf den konkreten Tatbestand ist die Bewertung des Verhaltens nicht möglich.
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"Handlungslehre (Strafrecht)".
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