Der Ausdruck Handlung bezeichnet
In der Rechtswissenschaft ist eine Handlung jede vom Willen gelenkte Bewegung einer Person.
Daher ist jedes nicht vom Willen gelenkte Verhalten keine Handlung im Sinne des Gesetzes. z.B. fällt eine Person in Ohnmacht und beschädigt im Fall fremde Sachen, ist sie nicht zum Schadenersatz verpflichtet, da es an einer Handlung fehlt.
Die Handlung ist eine auf die Realisierung eines Zieles gerichtete relativ geschlossene, zeitlich und logisch strukturierte Tätigkeitseinheit, die durch eine bewußte Zielvorwegnahme ausgelöst wird.
Philosophie des Geistes | Metaethik | Motivation | Tätigkeit
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"Handlung".
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