Der Handelsvertretervertrag dokumentiert die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen einem Hersteller, Händler oder Importeur auf der einen Seite mit einem selbständigen Verkäufer auf der anderen Seite. Der Vertrag hat insbesondere die Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes nach § 84 ff HGB zu erfüllen.
Hierbei ist es von Bedeutung, keine Musterverträge kritiklos zu übernehmen oder als Unternehmer, gleich ob Anbieter oder Handelsvertreter, die Bedingungen eines solchen Vertrages als Formsache zu betrachten. Wie bei allen Verträgen obliegt der sorgfältigen Ausgestaltung des Dokumentes das Interesse, eine für beide Seiten tragfähige und faire Grundlage zu schaffen.
Da (auch im Internet) zahlreiche Musterverträge für Handelsvertreter kursieren, die vielfach Mängel aufweisen, findet sich hier ein Vertragsentwurf, der auf neueren Bestimmungen zum Thema arbeitnehmerähnliche Selbständige hinweist, Kompensationsgeschäfte vorsieht, das gesetzliche Recht auf Bucheinsicht des Handelsvertreters beim Hersteller regelt. Er ist auch sonst zur Darstellung der schutzwürdigen Interessen des Handelvertreters im Geiste des Handelsvertreterrechtes geeignet und stellt nicht die rechtsmissbräuchliche Darstellung gegebener Rechte des Herstellers in den Vordergrund.
Gerade Mustertexte von Interessenvertretungen der Industrie, welche kein Interesse an breiten Schutzbestimmungen ihrer Handelsvertreter haben, lassen nach gängiger juristischer Praxis regelmäßig solche Passagen aus, die gerade den wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner auf seine gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen. Es ist keinesfalls so, das ein Handelsvertreter die bequemste Lösung für einen Anbieter darstellt. Die landläufige Meinung, dass Anbieter mit der Beschäftigung von Handelsvertretern ihr Geschäft ohne Risiko unternehmen können und nur zahlen müssen, wenn der Kunde auch zahlt, ist beispielsweise nicht korrekt. Werden Verträge geschlossen, die Handelsvertreterrechte ausschließen sollen, kann in der Regel von sittenwidrigen und somit ungültigen Klauseln ausgegangen werden. In diesem Fällen kommt regelmäßig die Vereinbarung zum tragen, die als verkehrsüblich angesehen wird.
Diese Art Vertragsmuster gibt es im offenen Geschäftsverkehr sehr häufig. Sie werden oft gerade dem rechtsunkundigen Handelsvertreter vorgelegt, der sich keine eigene Rechtsabteilung leisten kann. Das lebenspraktische Ergebnis bei Empfehlungen der IHKs richtet sich ebenfalls eher nach den beitragsstarken Industriebetrieben und nicht nach dem Geiste des vom Gesetzgeber geschaffenen Handelsvertreterrechtes für den schwächeren Vertragspartner.
Das Phänomen ist auch im Wohnungsmarkt bekannt, in dem Musterverträge des Vereines „Grund und Boden“ bis an den Rand der juristisch vertretbaren Zumutung für den Mieter gehen und die „Mietervereine“ entsprechend versuchen, ausgleichende Texte im Sinne des vom Gesetzgeber gedachten Mieterschutzes zu publizieren. Von Maklern, die in der Regel auf die Auftragsbereitschaft der Wohnungswirtschaft angewiesen sind, werden denn auch in Folge fast ausnahmslos ebensolche „vermieterfreundliche“ Entwürfe verwendet, genauso, wie von IHKs häufig „herstellerfreundliche“ Handelsvertreterverträge publiziert werden.
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