Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über sämtliche Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt.
Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Register besteht aus zwei Abteilungen:
Die Abteilung A enthält Eintragungen zu Personengesellschaften und Einzelkaufleuten sowie zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Abteilung B die Einträge zu Kapitalgesellschaften. Üblicherweise werden diese Abteilungen mit HRA bzw. HRB auf Briefbögen und Veröffentlichungen abgekürzt.
Eintragungen
Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs.1 HGB). Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Auf eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Ordnungsgeld von bis zu 5.000 € hingewirkt werden (§ 14 HGB).
Das Handelsregister enthält unter anderem Angaben zu
Eintragungen können sein
- rechtserzeugend (konstitutiv, rechtsbegründend), d.h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
- rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d.h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, d.h. die Eintragungen gelten als richtig, so dass jeder darauf vertrauen kann. Eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 1 und 2 HGB).
Zuständigkeiten
Örtlich zuständig ist meist das
Amtsgericht desselben Ortes, wie das übergeordnete
Landgericht (§§ 8
HGB, 125
FGG). Die Registereintragungen erfolgen durch den
Rechtspfleger oder
Richter. Das Handelsregister wird in den Bundesländern überwiegend elektronisch geführt.
Auszug aus dem Register
Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen (negative/positive Publizität). Daher kann jeder aus dem Handelsregister ohne weitere Begründung einen Auszug (Handelsregisterauszug bzw. HR-Auszug) über eine Eintragung anfordern (§ 9 Abs. 1 HGB). In
Hamburg,
Bayern,
Nordrhein-Westfalen,
Hessen,
Schleswig-Holstein und
Sachsen-Anhalt ist dies bereits online möglich, allerdings ist eine vorherige Registrierung erforderlich.
Ein einfacher Handelsregisterauszug kostet in Deutschland 10,00 €, ein beglaubigter 18,00 € (Stand: Februar 2006).
Offenlegungspflicht
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, ihre
Jahresabschlüsse beim Registergericht
offen zu legen. Je nach Größe des Unternehmens sind die offen zu legenden Unterlagen unterschiedlich umfangreich (§§ 325 ff. HGB).
Veröffentlichung
In das Handelsregister erfolgte Eintragungen werden im
Bundesanzeiger, in der Regel in einer örtlichen Tageszeitung und zunehmend auch im Internet bekanntgegeben (§ 10 Abs. 1 S. 1 und § 11 Abs. 1 HGB).
Einige regionale Tageszeitungen bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit, durch das örtliche Amtsgericht erfolgte Handelsregistereintragungen der letzten Jahre nach zu schlagen. Dabei wird allerdings nicht der Inhalt der Originaldatenbank angezeigt, sondern eine rechtlich unverbindliche Datensammlung der jeweiligen Tageszeitung.
Siehe auch
Genossenschaftsregister und
Vereinsregister
Weblinks
Handelsrecht | Gesellschaftsrecht
Handelsregister