Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privat-(Zivil)rechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte.
Das Handelsrecht ist kein vollständiges eigenes Recht, sondern enthält ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das heißt, die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur subsidiär. Das Handelsrecht trägt den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung:
Die deutsche Kodifikation des Handelsrechts im engeren Sinn findet sich zu wesentlichen Teilen im Handelsgesetzbuch (HGB). Hinzu kommen Nebengesetze wie Wechselgesetz und Scheckgesetz, der gewerbliche Rechtsschutz und das Gesellschaftsrecht.
In den deutschen Staaten trat ab 1861 das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) auf Beschluss der Bundesversammlung des Deutschen Bundes im Wege der Parallelgesetzgebung nach und nach in den meisten Bundesstaaten in Kraft. Durch Reichsgesetz wurde es 1871 zur Kodifikation des Handelsrechts für das ganze Deutsche Reich. Ab 1869 wurde das Reichsoberhandelsgericht (ROHG) als Oberstes Bundesgericht errichtet. Ab 1879 nahm das Reichsgericht dessen Aufgaben wahr. Das ADHGB wurde später durch das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst, das am 10. Mai 1897 verabschiedet wurde und gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft trat.
Bisher war das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Mit einer großen Handelsrechtsreform verabschiedet man sich nun vom komplizierten Kaufmanssbegriff und wird das HGB durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzen. Die 4. EVHGB wird zur Gänze aufgehoben. Das UGB tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Das Unternehmensrecht gilt vortan für Unternehmer. Unternehmer ist wer ein Unternehmen betreibt. Somit wird der Anwendungsbereich wesentlich erweitert und auch vereinfacht, da der Typusbegriff des Kaufmann teils sehr kompliziert, kasuistisch und zu eng gefasst war. Man spricht dementsprechend auch zunehmend vom Unternehmensrecht.
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