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Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland und Österreich. Es regelt die Rechtsverhältnisse der Kaufleute und wird daher auch als das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.

Basisdaten
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Kurztitel: Handelsgesetzbuch
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Voller Titel: Handelsgesetzbuch
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Typ: Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: Handelsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: HGB
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FNA: 4100-2
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Verkündungstag: 10. Mai 1897 (RGBl. 1897, S. 219)
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Inkrafttreten: 1. Januar 1898/1900 (Art. 1 EGHGB a.F.)
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letzte Änderung: 1) Art. 145 Gesetz vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866, 885)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
25. April 2006
(Art. 210 Gesetz vom 19. April 2006)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.

Daneben enthält das HGB die Regelungen für die OHG und die KG. Die stille Gesellschaft hat nur geringe praktische Bedeutung.

Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften.

Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB auch zum Nebenstrafrecht.

Entstehungsgeschichte


HGB.jpg Vorläufer des heutigen HGB war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861. Das HGB wurde am 10. Mai 1897 erlassen, und trat gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Rechtsgeschichtlich ist das Handelsrecht zu allen Zeiten durch die Rechtsordnungen in Italien und Frankreich beeinflusst worden. Schon sehr früh war das Handelsrecht in den Edikten der Städte (Hanse) entstanden. Aktuell wird durch Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft das Handelsrecht stark beeinflusst. In etwas größerem Umfange wurde das Handelsgesetzbuch zuletzt zum 1. Juli 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) an heutige Verhältnisse angepasst.

Inhalt des HGB


Als spezielleres Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht, das in mancher Hinsicht durch Völkerrecht beeinflusst wird. Das HGB ist wie folgt gegliedert (Inhaltsverzeichnis):
  1. Buch: Handelsstand
    1. Kaufleute
    2. Handelsregister
    3. Handelsfirma
    4. Handelsbücher (weggefallen)
    5. Prokura und Handlungsvollmacht
    6. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
    7. Handelsvertreter
    8. Handelsmakler
  2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    1. Offene Handelsgesellschaft
    2. Kommanditgesellschaft
    3. stille Gesellschaft
  3. Buch: Handelsbücher
    1. Vorschriften für alle Kaufleute
    2. Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss
    3. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften
    4. Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
    5. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
    6. Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat
  4. Buch: Handelsgeschäfte
    1. Allgemeine Vorschriften
    2. Handelskauf
    3. Kommissionsgeschäft
    4. Frachtgeschäft
    5. Speditionsgeschäft
    6. Lagergeschäft
  5. Buch: Seehandel
    1. Allgemeine Vorschriften
    2. Reeder und Reederei
    3. Kapitän
    4. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
    5. Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
    6. (weggefallen)
    7. Haverei
    8. Bergung
    9. Schiffsgläubiger
    10. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien es beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist.

Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierfür sind die Amtsgerichte zuständig, die auch das Handelsregister führen. Neben den staatlichen Gerichten spielen in der Praxis auch Schiedsgerichte eine Rolle, national wie international.

Die Vorstandsvergütungen müssen gemäß § 285 S. 1 Nr. 9 HGB erstmals im Geschäftsjahr 2006 in den Abschlüssen ausgewiesen werden.

HGB in Österreich


Geschichte

Basisdaten
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Kurztitel: Handelsgesetzbuch
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Voller Titel: Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 mit den Ausgleichs-
und Ergänzungsbestimmungen der Vierten Verordnung
zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande
Österreich vom 24. Dezember 1938

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Typ: Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: Handelsrecht
Gültigkeitsbereich: Republik Österreich
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Abkürzung: HGB
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Inkrafttreten: 1. März 1939
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letzte Änderung: 1) BGBl. I Nr. 59/2005
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

In Österreich wurde das HGB erst nach dem Anschluss (Österreich) 1938 eingeführt und durch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 am 1. März 1939 in Kraft gesetzt (ausgenommen die §§ 59 bis 83 über Handlungsgehilfen und -lehrlinge sowie die §§ 84 bis 92 über Handlungsagenten). Die 4. Einführungsverordnung enthielt auch zahlreiche Bestimmungen zur Harmonisierung mit den Normen des ABGB.

Nach 1945 wurde das HGB einschließlich dem 5. Buch über den Seehandel in Österreich in Geltung belassen. Seither entwickelten sich das deutsche und das österreichische HGB getrennt, auch wenn die Kernbestimmungen immer noch vergleichbar sind. Das zeigt bereits die Gliederung des Gesetzes (vgl. die oben wiedergegebenen Gliederung des deutschen HGB):

Gliederung

  1. Buch: Handelsstand
    1. Abschnitt: Kaufleute
    2. Abschnitt: Firmenbuch
    3. Abschnitt: Handelsfirma
    4. Abschnitt: Handelsbücher (aufgehoben)
    5. Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
    6. Abschnitt: galt nie in Österreich
    7. Abschnitt: galt nie in Österreich
    8. Abschnitt: Handelsmakler (aufgehoben)
  2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    1. Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
    2. Abschnitt: Kommanditgesellschaft
    3. Abschnitt: Stille Gesellschaft. Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
  3. Buch: Rechnungslegung
    1. Abschnitt: Für Vollkaufleute geltende Vorschriften
    2. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
    3. Abschnitt: Konzernabschluss und Konzernlagebericht
    4. Abschnitt: Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
    5. Abschnitt: Stille Gesellschaft (aufgehoben)
  4. Buch: Handelsgeschäfte
    1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
    2. Abschnitt: Handelskauf
    3. Abschnitt: Kommissionsgeschäft
    4. Abschnitt: Speditionsgeschäft
    5. Abschnitt: Lagergeschäft
    6. Abschnitt: Frachtgeschäft
    7. Abschnitt: Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
    8. Abschnitt: Investitionsersatz
  5. Buch: Seehandel

Ausblick

In Österreich wurde seit 2000 ein Unternehmergesetz vorbereitet. Dieses tritt in Form einer umfangreichen Novelle des HGB, das bei dieser Gelegenheit in Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB) umbenannt wird, im Wesentlichen am 1. Januar 2007 in Kraft (BGBl. I Nr. 120/2005).

Weblinks


Handelsrecht | Rechtsquelle (Deutschland) | Rechtsquelle (Österreich)

 

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