Ein Handelsbrauch ist eine durch kollektive Übung verbindlich gewordene kaufmännische Geschäftssitte. Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht, das nur durch langjährige Praxis sowie Rechtsüberzeugung entsteht, können sich Handelsbräuche auch in kürzerer Zeit bilden. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei nach Ort und Branche durchaus unterschiedlich sein. In Deutschland sind Handelsbräuche kraft Gesetzes (§ 346 HGB) bei der Auslegung kaufmännischer Handlungen und Unterlassungen, insbesondere Willenserklärungen zu beachten. Sie stellen jedoch nach der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft selbst keine Rechtsnormen dar (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 1 III 3a, S. 23, Köln 2002, ISBN 3-452-24679-5 ).
Im Unterschied zu heutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Handelsbräuche in Deutschland und Österreich Geltung ohne Rücksicht auf Willensbekundung und Kenntnis der Vertragspartner, sie können allerdings ausdrücklich ausgeschlossen werden. Kommt es zum Streitfall, erstellen zB die deutschen Industrie- und Handelskammern Gutachten, die vor Gericht gelten. In der Schweiz, in der es kein Handelsgesetzbuch gibt, gelten Handelsbräuche nur, falls sie ausdrücklich (schriftlich ) festgelegt und vereinbart wurden. Im internationalen Handelsverkehr gelten durch die Internationale Handelskammer Paris festgelegte Codifizierungen, die so genannten Incoterms.
Siehe auch: Umgangsformen, Usance, Etikette
Rechtsgeschichte | Handelsrecht | Wirtschaftsethik | Kooperation | Volkskunde
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"Handelsbrauch".
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