Die Hamburgische Bürgerschaft ist das Landesparlament des Stadtstaates Hamburg. Sie nimmt zugleich kommunalpolitische Aufgaben wahr, da Hamburg nach der Verfassung eine Einheitsgemeinde ist. Einige kommunale parlamentarische Aufgaben (z.B. kleinräumigere Bebauungsplanverfahren) obliegen allerdings den sieben Bezirksversammlungen.
Die Bürgerschaft der Stadtrepublik Hamburg hat eine lange Geschichte. Erstmals wurden ihre Rechte 1410 im so genannten "Ersten Rezess", einem Vergleich zwischen dem Rat (Regierung) und den volljährigen Bürgern der Stadt, festgeschrieben. Daraus entwickelte sich die "erbgesessene Bürgerschaft", deren Mitglieder Grundbesitz in der Stadt haben mussten. Im "Langen Rezess" von 1529 wurde verfassungsrechtlich festgelegt, dass der Rat der Stadt gegenüber einem Ausschuss der Bürgerschaft Rechenschaft ablegen musste. 1859 wurde erstmals ein Teil der Bürgerschaft in allgemeinen Wahlen bestimmt. Ab 1919 galt ein allgemeines, gleiches Wahlrecht für die Bürgerschaft.
Die Hamburgische Bürgerschaft besteht aus 121 Abgeordneten. Bis Ende der 1990er Jahre hatte die Bürgerschaft den Status eines Feierabendparlaments, deren Sitzungszeiten (mit Ausnahme der Haushaltberatungen) frühestens um 16 Uhr begannen (und manchmal bis zum nächsten Morgen dauerten). Statt Diäten bekamen die Abgeordneten eine steuerfreie Aufwandspauschale. Heute ist das Abgeordnetenmandat nicht mehr ehrenamtlich, sondern nebenamtlich, die Sitzungszeiten beginnen bereits am frühen Nachmittag.
Seit 2004 ist durch Volksentscheid ein neues Wahlrecht in Hamburg Gesetz.
Seit der letzten Bürgerschaftswahl 2004 sind insgesamt 121 Sitze wie folgt verteilt:
Die Bürgerschaft hat einen Präsidenten oder eine Präsidentin. Er / sie wird nach jeder Bürgerschaftswahl neu gewählt und repräsentiert die Bürgerschaft. Unterstützt vom Präsidium leitet die Präsidentin / der Präsident die Sitzungen der Bürgerschaft. Seine / ihre Amtszeit endet grundsätzlich mit dem Ende der Wahlperiode der Bürgerschaft, eine Wiederwahl ist jedoch möglich. Es ist parlamentarischer Brauch, dass die stärkste Fraktion in der Bürgerschaft das Vorschlagsrecht für das Amt des Präsidenten hat.
Der Präsident / die Präsidentin ist Hausherr in der Bürgerschaft, d.h. er / sie sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft und die Würde des Hauses. Er / sie besucht wichtige Veranstaltungen der Stadt, hält Reden und Ansprachen im Namen der Bürgerschaft.
Siehe auch:
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