Der Halbteilungsgrundsatz hat im deutschen Recht zwei Bedeutungen:
- Im deutschen Familienrecht ein Grundsatz bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts. Grundsätzlich soll jedem der Ehegatten nachehelich die Hälfte des gemeinschaftlichen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens zur Verfügung stehen. Dabei werden aber nicht die reinen Nettoeinkünfte berücksichtigt, vielmehr werden diese in der Regel bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen, sonstige die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Unterhaltslasten und andere Verbindlichkeiten und um einen Verdieneranreiz (sog. "Anreiz-Siebtel"). Kann ein Ehegatte seinen nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelten Bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken, so steht ihm unter Umständen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Dem Verpflichteten muss regelmäßig die Hälfte der zusammengerechneten bereinigten Einkünfte verbleiben.
- Zum sogenannten Halbteilungsgrundsatz im deutschen Steuerrecht, der vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 2 GG hergeleitet worden war, vgl. den Eintrag zum Eigentum.
Familienrecht