Das Halbeinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Es hat in Deutschland 2001 das bis dahin (seit 1977) geltende Anrechnungsverfahren abgelöst. Das Halbeinkünfteverfahren gilt seit 2001 für Einnahmen aus ausländischen Beteiligungen, seit 2002 auch für inländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Das Halbeinkünfteverfahren wurde eingeführt, um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Körperschaftsteuer für deutsche Aktionäre auszugleichen. Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen auch die Dividenden, die ein Investmentfonds erzielt.
Auf Ebene des Anteilseigners (Aktionär bzw. Gesellschafter) ist die Besteuerung davon abhängig, ob der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist:
Dividenden und steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen werden (sofern sie im Fall des § 23 EStG die Freigrenze übersteigen) nur mit dem halben Betrag der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen.
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen sind dann steuerpflichtig, wenn die Höhe der Beteiligung bei 1% und höher liegt (§ 17 EStG), ansonsten nur bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr (§§ 22, 23 EStG). In diesem Zusammenhang wird oft fälschlich von Spekulationssteuer gesprochen, eine solche gibt es strenggenommen im deutschen Steuerrecht nicht.
Grund für die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens ist das Verbot der Doppelbesteuerung. Die als Dividenden ausgeschütteten Gewinne hat die Aktiengesellschaft bereits der Körperschaftsteuer unterworfen, so daß eine Besteuerung der Ausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz des Aktionärs bereits versteuertes Geld nochmals versteuern würde. Dieses Ziel wird aber nur bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 40% erreicht. Unterliegt der Anteilseigner einem niedrigeren Steuersatz, so wird er im Vergleich zum Anrechnungsverfahren höher belastet (Fall B: Geringverdiener), unterliegt er einem höheren Steuersatz, so wird er entlastet (Fall A: Spitzenverdiener)
| Fall A: Spitzenverdiener (persl. St-Satz 42%) | Fall B: Geringverdiener (persl. St-Satz 15%) | |
| Gewinn Kapitalgesellschaft nach GewSt | + € 100,00 | + € 100,00 |
| Körperschaftsteuer 25 % | - € 25,00 | - € 25,00 |
| Solidaritätszuschlag auf KöSt 5,5% | - € 1,38 | - € 1,38 |
| Bardividende/Gewinnausschüttung | + € 73,62 | + € 73,62 |
| Einkünfte aus Kapitalvermögen (stpfl. 50 %) | + € 36,81 | + € 36,81 |
| Einkommensteuer (A: 42%, B: 15%) | - € 15,46 | - € 5,52 |
| Solidaritätszuschlag auf ESt 5,5% | - € 0,85 | - € 0,30 |
| verbleiben nach Steuern | + € 57,31 | + € 67,80 |
Bei Dividendenzahlungen durch Finanzinstitute wird der Zinsabschlag auf die halbe Bardividende mit einem Steuersatz von 20,00 % vorgenommen (+ Solidaritätszuschlag 5,50%). Ein eventueller Freistellungsauftrag ist durch das Finanzinstitut zu berücksichtigen.
Das Halbeinkünfteverfahren gilt auch dann, wenn sich die Anteile an der Körperschaft im Betriebsvermögen befinden. In diesem Fall ist die 50%-ige Kürzung außerbilanziell vorzunehmen. D.h. es erfolgt zunächst eine 100%-ige Verbuchung (Buchführung) der Erträge (z.B. Dividenden) und erst bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird die 50%-ige Kürzung vorgenommen.
Von der ausschüttenden Gesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuern (+ zugehöriger Solidaritätszuschlag) können in voller Höhe geltend gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, dass die Ausschüttung nur zur Hälfte als Einkünfte anzusetzen ist. (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG).
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Halbeinkünfteverfahren".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world