Unter Haftung versteht man im Zivilrecht das Unterworfensein unter den Vollstreckungszugriff anderer, also unter staatliche Gewalt (vgl. auch "Ver-haftung", Haftbefehl). Häufig, aber nicht notwendig verwirklicht die Haftung die von ihr zu unterscheidende Schuld, also Verpflichtetsein eines Gläubigers: "Die Haftung verleiht der Schuld ihre irdische Schwere" (Karl Larenz).
Oft wird Haftung aber auch in einem weiteren Sinne verstanden und meint dann Zurechenbarkeit oder Verpflichtetsein, wird also als Synonym für Schuld verwendet.
Pfandrechte beispielsweise begründen nur Haftung, aber keine Schuld (allenfalls kann der Eigentümer des verpfändeten Gegenstands gleichzeitig Schuldner der gesicherten Forderung sein, was möglich, aber nicht erforderlich ist). § 1113 BGB spricht zwar davon, die Belastung eines Grundstückes mit einer Hypothek habe zur Folge, dass "eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer (...) Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist", was man zunächst als Begründung einer Schuld verstehen könnte. Dagegen spricht aber, dass Geldsummen in diesem Sinne gar nicht "aus dem Grundstück" gezahlt werden können (wie soll das gehen?), also etwas anderes gemeint sein muss. Folgerichtig ergänzt § 1147: "Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück (...) erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung". Der Eigentümer des belasteten Grundstücks schuldet also aus der Hypothek nichts, sondern haftet lediglich mit dem Grundstück für eine bereits bestehende Schuld (etwa auf Rückzahlung eines Darlehens). Noch deutlicher wird dies am Beispiel der Grundschuld, die überhaupt keine Forderung (und somit auch keine Schuld) voraussetzt.
Umgekehrt ist auch nur Schuld denkbar, für deren Erfüllung niemand haftet. Hierunter wurden früher die "unvollkommenen Verbindlichkeiten" (Naturalobligationen) eingereiht, also Ansprüche, die zwar bestehen und erfüllbar sind, die aber nicht durchgesetzt werden können. Heute wird überwiegend vertreten, in solchen Fällen liege nicht einmal Schuld vor. Im Falle des Erben, dessen Haftung (!) für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt ist, ergibt sich aber nicht selten die Situation, dass Schuld und Haftung weit auseinanderklaffen: wer etwa 50 Euro Guthaben und 500 Euro Schulden geerbt hat, schuldet zwar 500 Euro, haftet aber für diese Schuld unter bestimmten Voraussetzungen nur mit den 50 Euro.
Missverständlich ist auch der Name der GmbH als "Gesellschaft mit beschränkter Haftung": die Gesellschaft haftet für ihre Schulden keineswegs beschränkt, sondern unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Tatsächlich sorgt ihre Existenz aber dafür, dass die Gesellschafter schon nichts schulden: sie beschränkt also die Schuld (und damit die Haftung) ihrer Gesellschafter.
Die dingliche Haftung umfasst dagegen nur einen bestimmten Vermögensgegenstand, etwa ein Grundstück, eine Forderung oder eine bewegliche Sache. Sie wird durch ein Pfandrecht begründet. Obwohl der Gegenstand selbst ein Teil des Vermögens ist, ist diese Art der Haftung für den Gläubiger weitaus günstiger als die persönliche: er muss nicht mit anderen Gläubigern konkurrieren, sondern kann sich bevorzugt aus dem Gegenstand befriedigen, der zudem typischerweise (Grundstück) seinen Wert auch langfristig behält.
Die Haftungsbeschränkung hat, entgegen ihrem Namen, mit einer Beschränkung der Haftung im engeren Sinne nichts zu tun. Sie beschränkt nämlich nicht die Haftung für bestehende Schulden, sondern verhindert bereits, dass eine Schuld überhaupt entsteht. Die Haftungsbeschränkung senkt dazu beispielsweise den "Haftungsmaßstab" (eigentlich: den Verschuldensmaßstab) ab, indem z.B. bei leichter Fahrlässigkeit kein Schadensersatz geschuldet sein soll. Dann entsteht bereits kein Anspruch, die Frage der Haftung stellt sich gar nicht.
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"Haftung (Recht)".
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