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Die Haager Landkriegsordnung ist Anlage zum 1907 geschlossenen IV. Haager Abkommen - „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs”. Damit ist die Haager Landkriegsordnung Bestandteil eines völkerrechtlichen Vertrags. Insoweit gilt sie nur für die Vertragsparteien und infolge des Art. 2 des Abkommens nur dann, wenn alle Kriegsbeteiligten Vertragsparteien sind. Mittlerweile hat sie aber eine gewohnheitsrechtliche allgemeine Gültigkeit auch für Nicht-Signatarstaaten erlangt. Der Haager Landkriegsordnung kommt zentrale Bedeutung im Kriegsvölkerrecht zu. Sie trifft u.a. die grundlegende Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten. Sie regelt die Rechte der Kriegsgefangenen und enthält wichtige Verbote der Gewaltanwendung im Krieg.

Geschichte


Am 18. Oktober 1907 wurden zum Abschluss der zweiten Haager Friedenskonferenz unter Beteiligung von 44 Nationen insgesamt vierzehn Abkommen unterzeichnet, von denen dreizehn später auch in Kraft traten. Dazu gehörte auch das „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs” mit der „Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs”, bekannt als Haager Landkriegsordnung. Verschiedene Unterzeichner gaben einige Vorbehalte zu Protokoll, wie zum Beispiel Deutschland, das, genau wie Montenegro, den Artikel 44 nicht voll anerkannte. (Wortlaut Artikel 44: „Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.”) Auch Österreich-Ungarn unterzeichnete den Vertrag mit Vorbehalten. Von der originalen Urkunde gibt es nur eine Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wurde. Unterzeichner waren alle großen Nationen der damaligen Zeit, wie etwa USA, Frankreich, Großbritannien, Deutschland, Russland, Italien etc. Das Abkommen trat am 26. Januar 1910 im Deutschen Reich und in Österreich-Ungarn in Kraft, am 11. Juli 1910 für die Schweiz. Es ist bis heute in Kraft und wurde später insbesondere durch die Genfer Konventionen von 1929 und 1949 ergänzt.

Inhalt


Verboten sind danach z.B.:

  • Gift und vergiftete Waffen
  • meuchlerische Tötung
  • Tötung oder Verletzung von Gegnern, die sich ergeben haben
  • Plünderung (auch im Sturm eroberter Siedlungen)
  • Beschuss von unverteidigten Siedlungen
  • der Befehl, es werde kein Pardon gegeben
  • Missbrauch der Parlamentärsflagge, der gegnerischen Uniform und der Abzeichen der Genfer Konventionen
  • Aufhebung oder Suspendierung der Rechte der Gegenpartei oder Ausschluss ihrer Klagbarkeit

sonstiges: Es wird genau zwischen Soldaten und Zivilisten unterschieden, weiters zwischen regulären und irregulären Truppen. Bewaffnet sich die Bevölkerung eines Gebietes kurz vor dem Gefecht, ohne für ausreichende Kennzeichen, Abzeichen und Uniformen sorgen zu können, so gelten sie als reguläre Truppen. Generell aber sind Truppen ohne Uniform irregulär und wie gewöhnliche Kriminelle zu behandeln.

Weiter enthält die Haager Landkriegsordnung Regelungen über Spione, Parlamentäre, Waffenstillstand, Kapitulation und Besetzung.

Weblinks


Völkerrechtlicher Vertrag | Wehrrecht (Völkerrecht)

Hague Conventions (1899 and 1907) | Vredesconferentie van Den Haag | Гаагские конвенции 1899 и 1907 | 海牙和平会议

 

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