Die Haager Landkriegsordnung ist Anlage zum 1907 geschlossenen IV. Haager Abkommen - „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs”. Damit ist die Haager Landkriegsordnung Bestandteil eines völkerrechtlichen Vertrags. Insoweit gilt sie nur für die Vertragsparteien und infolge des Art. 2 des Abkommens nur dann, wenn alle Kriegsbeteiligten Vertragsparteien sind. Mittlerweile hat sie aber eine gewohnheitsrechtliche allgemeine Gültigkeit auch für Nicht-Signatarstaaten erlangt. Der Haager Landkriegsordnung kommt zentrale Bedeutung im Kriegsvölkerrecht zu. Sie trifft u.a. die grundlegende Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten. Sie regelt die Rechte der Kriegsgefangenen und enthält wichtige Verbote der Gewaltanwendung im Krieg.
Verboten sind danach z.B.:
sonstiges: Es wird genau zwischen Soldaten und Zivilisten unterschieden, weiters zwischen regulären und irregulären Truppen. Bewaffnet sich die Bevölkerung eines Gebietes kurz vor dem Gefecht, ohne für ausreichende Kennzeichen, Abzeichen und Uniformen sorgen zu können, so gelten sie als reguläre Truppen. Generell aber sind Truppen ohne Uniform irregulär und wie gewöhnliche Kriminelle zu behandeln.
Weiter enthält die Haager Landkriegsordnung Regelungen über Spione, Parlamentäre, Waffenstillstand, Kapitulation und Besetzung.
Völkerrechtlicher Vertrag | Wehrrecht (Völkerrecht)
Hague Conventions (1899 and 1907) | Vredesconferentie van Den Haag | Гаагские конвенции 1899 и 1907 | 海牙和平会议
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"Haager Landkriegsordnung".
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