Kulturgutschutz.png
Die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist ein völkerrechtlicher Vertrag.
Geschichte
Auf der Konferenz der
UNESCO, die vom
21. April bis
14. Mai 1954 zur Ausarbeitung eines Kulturschutzabkommens in
Den Haag stattfand, wurde die
Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten am 14. Mai 1954 von den meisten der 56 Teilnehmerstaaten unterzeichnet. Auf einer weiteren Konferenz, die
1999 ebenfalls in Den Haag stattfand, wurde ein zweites Protokoll zur Konvention von 1954 verabschiedet. Es sieht einen erheblich erweiterten Schutz der Kulturgüter im Kriegsfall vor.
Die Konvention unterscheidet zwischen der Respektierung und der Sicherung von Kulturgut.
Die Respektierungspflicht beinhaltet das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung und des Diebstahls, der Plünderung und Beschlagnahme von Kulturgütern. Bei der Sicherungspflicht handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die bereits im Frieden durchgeführt werden sollen.
Kulturgut im Sinne der Konvention ist, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
- Bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler religiöser oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gebäudegruppen, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, Archivalien oder Reproduktionen des oben bezeichneten Kulturgutes;
Kulturgutschutz II.png
- Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des bezeichneten beweglichen Gutes dienen, wie z.B. Museen, größere Bibliotheken, Archive und Bergungsorte;
- Orte, die in nicht unbeträchtlichem Umfang Kulturgut aufweisen und als „Denkmalorte“ bezeichnet werden.
Eine wesentliche Neuerung des Zusatzprotokolls ist die Einführung eines Komitees mit Vertretern aus zwölf Staaten, das die Liste der geschützten Kulturgüter führt und die Umsetzung der Konvention in den Unterzeichnerstaaten kontrolliert.
Maßnahmen zur Umsetzung
Denkmal-Schild Deutschland.jpg]]
Deutschland
Die
Bundesrepublik Deutschland hat die Konvention im April
1967 ratifiziert. Mittlerweile sind mehr als 90 Staaten der Konvention beigetreten. Für die Umsetzung der Konvention sind in Deutschland die
Bundesländer zuständig.
1961 wurde in der Bundesrepublik zum Schutz des Kulturgutes mit der
Mikroverfilmung von
Archivalien begonnen. Die Sicherungsfilme werden im Zentralen Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland, dem
Barbarastollen in
Oberried bei
Freiburg im Breisgau eingelagert.
Österreich
Von Österreich wurde die Konvention mit dem BGBl.Nr. 58/1964 im Jahr
1964 ratifiziert.
Die Erfassung und Evidenzhaltung der Kulturgüter sowie die Kennzeichnung mit dem internationalen Schutzzeichen wurde 1976 durchgeführt.
Weblinks
Völkerrechtlicher Vertrag | UN-Konvention | Kultur
Hague Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict